Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4558-W/02
1.) Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Verhältnisse 2.) Keine Auflösung eines steuerfreien Betrages, wenn dieser zu Unrecht gebildet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4558-W/02vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Veräußerung einer Liegenschaft im gleichen Jahr, in dem eine Großreparatur getätigt wurde, hat die Vorsteuerberichtigung zur Gänze, u. zw. nach § 12 Abs. 11 UStG und nicht nach § 12 Abs. 10 UStG, zu erfolgen.
Wurde ein steuerfreier Betrag nach § 28 Abs. 5 EStG seinerzeit zu Unrecht gebildet, weil die Liegenschaft nicht den einschränkenden Bestimmungen des MRG über Mietzinsbildung unterworfen war, kann auch keine Auflösung dieses steuerfreien Betrages erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Walpurga Schneider-Kolovratnik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1999 wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 1999 festgesetzt mit € 0.
Bemessungsgrundlagen:
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ATS
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€
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Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (= Einkommen)
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-17.004
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d.s.
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-1.235,74
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat mehrere Jahre das
in ihrem Eigentum stehende, im Erbweg erworbene Haus H 7 vermietet. Nach
einem Aktenvermerk des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg handelt es sich hierbei
um ein ebenerdiges Haus mit ca. 80
m2 Wohnfläche;
laut Bewertungsakt wurde als "Art des Grundstückes"
"Einfamilienhaus" angeführt. Nachdem der Mieter im September
1998 ausgezogen war, wurde das Haus in den ersten Monaten des Jahres 1999,
überwiegend im März und April, einer durchgreifenden Renovierung
unterzogen und sodann mit Kaufvertrag vom 20.4.1999 gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 9 lit. a UStG umsatzsteuerfrei veräußert.
Für die
Reparaturaufwendungen wurde der Vorsteuerabzug beansprucht und die als
Instandsetzungsaufwendungen qualifizierten Aufwendungen gem. § 116 Abs. 5 Z
2 lit. a EStG mit den in den Jahren 1994 und 1995 nach § 28 Abs. 5 EStG
gebildeten steuerfreien Beträgen verrechnet.
Während das Finanzamt die
Meinung vertritt, die Reparaturaufwendungen stünden im Zusammenhang mit der
Liegenschaftsveräußerung, weshalb weder ein Vorsteuerabzug zustehe
noch eine Verrechnung mit steuerfreien Beträgen hätte erfolgen
dürfen, bringt die Bw. vor, dass ursprünglich kein Verkauf, sondern
eine neuerliche Vermietung beabsichtigt gewesen sei. Bereits ab Oktober 1998,
also unmittelbar nach Beendigung des letzten Mietverhältnisses, seien
Kostenvoranschläge eingeholt und die Reparaturen in Auftrag gegeben
worden.
Mittels Auskunftsersuchen vom
4. September 2003 wurde die Käuferin der in Rede stehenden Liegenschaft vom
Finanzamt befragt, zu welchem Zeitpunkt die Bw. die konkrete Ansicht zum Verkauf
des Hauses gehabt hätte. Die Käuferin bezeichnete diesen Zeitpunkt mit
Jänner 1999, ab Februar oder März sei sie in konkrete
Verkaufsverhandlungen getreten.
Das Finanzamt wies sodann die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2002 ab, in deren
Begründung auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Reparatur und Verkauf
hingewiesen und auf die Aussage der Käuferin Bezug genommen
wurde.
Im Vorlageantrag verwies die
Bw. auf ihr Berufungsbegehren und legte der Eingabe das Schreiben eines
Architekten vom 20. November 2002 bei, in dem dieser bestätigte, dass
er im Oktober 1998 mit der Bw. nach einer Objektbesichtigung den Umfang der
Instandhaltungsarbeiten, ausgelegt auf eine Neuvermietung ab Februar 1999,
besprochen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Umsatzsteuer 1999:
Der unabhängige
Finanzsenat erachtet es aufgrund des oben angeführten Schreibens des
Architekten vom 20.11.2002 als durchaus glaubwürdig, dass der Bw. nach
Beendigung des Mietverhältnisses im September 1998 ursprünglich noch
Vermietungsabsicht unterstellt werden kann.
Dies ändert aber nichts
daran, dass diese Absicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben wurde. Der
ebenfalls glaubwürdigen Aussage der Käuferin, dass dies im Jänner
1999 geschehen sei, wurde nicht entgegen getreten. Diese Aussage widerspricht
auch keineswegs derjenigen des Architekten.
Damit sieht es der
unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass Kostenvoranschläge und
Auftragserteilung vor Aufgabe der Vermietungsabsicht, Durchführung der
Reparaturen und Zahlung aber danach erfolgten. Maßgeblich für die
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern (und auch von Werbungskosten aus Vermietung
und Verpachtung) ist jedoch der Zeitpunkt der Reparaturdurchführung; da zu
diesem keine Vermietungsabsicht bestanden hat, können die die Reparaturen
betreffenden Vorsteuern keine Berücksichtigung finden.
Das (umsatzsteuerlich) gleiche
Ergebnis würde allerdings auch eintreten, wenn die Vermietungsabsicht
bejaht werden könnte; § 12 Abs. 11 UStG lautet nämlich:
"Ändern sich bei einem Gegenstand, den der
Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei
sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs.
3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung eingetreten ist."
§ 12 Abs. 10
UStG ist deshalb nicht anwendbar, weil die Änderung der Verhältnisse
durch den Verkauf des Hauses nicht in einem auf die Großreparatur
folgenden, sondern im selben Jahr eingetreten ist. Daher hätte aus diesem
Titel eine zum gleichen steuerlichen Ergebnis führende vollständige
Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgen müssen.
2)
Einkommensteuer 1999:
Gemäß
§ 28 Abs.
5 EStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung war
Voraussetzung für die Bildung eines steuerfreien Betrages unter anderem,
dass die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen
sämtliche mit dem Grundstück (dem Gebäude) im Zusammenhang
stehenden Werbungskosten überstiegen haben. Welche Einnahmen mietrechtlich
verrechnungspflichtig sind, ergibt sich aus § 20 MRG.
Nun handelt es sich
bei dem in Rede stehenden Gebäude um ein Einfamilienhaus. Auf Wohnungen in
einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen waren aber
gemäß
§ 1 Abs. 4 Z.2 MRG - wiederum in der für 1994
und 1995 geltenden Fassung - die Bestimmungen des MRG nur teilweise, u.
zw. im Wesentlichen nur betreffend Kündigungsschutz, Eintrittsrecht und
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, anwendbar. Die Zinsbildung erfolgt
hingegen frei und unterliegt auch nicht § 20 MRG.
Mangels verrechnungspflichtiger
Mieteinnahmen bestand daher 1994 und 1995 keine Berechtigung zur Bildung eines
steuerfreien Betrages nach § 28 Abs. 5 EStG. Ein zu Unrecht gebildeter
steuerfreier Betrag kann aber auch nicht 1999 aufgelöst werden; dies
unabhängig davon, ob verfahrensrechtlich die Möglichkeit besteht, die
unrichtigen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 nachträglich
abzuändern. Verwiesen wird auch darauf, dass die Höhe des steuerfreien
Betrages nicht Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides ist (VwGH
20.4.1995, 92/13/0086), weshalb auch keine bindende diesbezügliche
Feststellung in den Jahren der Bildung erfolgt ist.
Unter Bezugnahme auf
die Ausführungen unter Punkt 1 wurde daher ein Verlust in Höhe von
€ - 1.235,74 angesetzt. Da im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung keine Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht, wird
ergänzend darauf hingewiesen, dass die Bw. durch das Unterbleiben der
Berücksichtigung eines höheren Verlustes, etwa aus dem Titel von
Instandsetzungszehnteln, nicht beschwert sein kann.
Wien,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 116 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4558-W/02
- Stammnummer
- 6660
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF