Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1262-W/02
Keine Nacherfassung steuerfreier Beträge bei den Erben einer Fruchtgenussberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1262-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erlischt ein letztwillig eingeräumtes lebenslängliches Fruchtgenussrecht an einem Mietwohngebäude durch Tod der Berechtigten, so sind gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 gebildete steuerfreie Beträge infolge eines Erwerbes von Todes wegen gemäß § 28 Abs. 5 Z 5 EStG nicht bei den Erben des Fruchtgenussberechtigten nachzuversteuern, sondern vom zivilrechtlichen Eigentümer des Mietwohngebäudes als Rechtsnachfolger fortzuführen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994
gemäß
§ 293b BAO entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Den Bw wurde laut
Einantwortungsurkunde vom 28. Juli 1995 als unbedingt erbserklärten
Erben der Nachlass der am 1. Juli 1994 verstorbenen Hilda K. (Verstorbene)
eingeantwortet.
Alfred K., der im Jahr 1985
verstorbene Ehemann der verstorbenen Hilda K. war Eigentümer eines
Mietwohngebäudes in Wien gewesen. Dieses Mietwohngebäude hatte er
seinem Neffen Alfred L. vermacht. Er hatte dieses Mietwohngebäude jedoch
mit einem lebenslänglichen Fruchtgenussrecht zugunsten seiner Ehefrau Hilda
K. belastet.
Die verstorbene Hilda K. nutzte
auf Grund des genannten Fruchtgenussrechtes das Mietwohngebäude durch
Vermietung. In Ihren Einkommensteuererklärungen beantragte sie dabei
regelmäßig näher genannte Überschüsse aus der
Vermietung gemäß
§ 28 Abs 5 EStG 1988
steuerfrei zu belassen. Aus den Jahren 1987 bis einschließlich 1993
bestanden zum Zeitpunkt des Todes der Hilda K. auf Grund dieser Anträge
insgesamt (nach entsprechenden Verrechnungen in den Vorjahren) steuerfreie
Beträge gemäß
§ 28 Abs 5 EStG 1988 im Umfang von
1.176.829 S.
Im Jahr 1994 erzielte Hilda K.
im Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni einen Überschuss aus Vermietung
von 131.092 S.
Das Finanzamt erließ
für das Jahr 1994 zunächst mit Datum vom 1. August 1996 einen
Einkommensteuerbescheid, in welchem es als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung lediglich den Überschuss von 131.092 S zum Ansatz brachte.
In einem gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid vom
25. September 1998 bezog das Finanzamt auch die steuerfreien
Beträge von 1.176.829 S in die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ein, womit sich insgesamt Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung von 1.307.921 S ergaben. In einer ergänzenden
Bescheidbegründung führte das Finanzamt dazu aus, mit dem Tod der
Hilda K. sei das ihr lebenslang zustehende Fruchtgenussrecht an dem
Mietwohngebäude erloschen. Es gebe daher keine Übertragung des
Fruchtgenussrechtes von Todes wegen bzw keine Fortführung der noch nicht
verrechneten steuerfreien Beträge, da es keinen Rechtsnachfolger gebe. Die
in den Vorjahren gemäß
§ 28 Abs 5 EStG 1998 gebildeten
steuerfreien Beträge seien daher im Jahr 1994 einkünfteerhöhend
aufzulösen. Gemäß
§ 293b BAO könne die
Abgabenbehörde einen Bescheid von Amts wegen insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruhe. Der Sachverhalt, dass die verstorbene Hilda
K. nur ein auf ihre Lebenszeit befristetes Fruchtgenussrecht innegehabt habe,
sei aus der Aktenlage erkennbar gewesen. Es liege daher eine auf
§ 293b BAO gestützte Berichtigungsmöglichkeit vor, da die
Unrichtigkeit bei der Abgabenbemessung aus der Abgabenerklärung iVm der
übrigen Aktenlage erkennbar sei. Es liege eine offensichtliche
Unrichtigkeit vor.
Gegen diesen Bescheid wendet
sich die Berufung. Die Bw halten dem Bescheid entgegen, für den Fall des
Erwerbes von Todes wegen habe der Rechtsnachfolger die steuerfreien Beträge
fortzuführen und damit die Verrechnungsvorschrift des § 28 EStG
1988 und die Bestimmungen über die Auflösung des steuerfreien Betrages
einzuhalten. Unter den Begriff des Erwerbes von Todes wegen falle nicht nur die
Erbschaft, sondern auch das Erlöschen des Fruchtgenussrechtes. Es
wären daher nicht die Bw als Erben, sondern der
Liegenschaftseigentümer als Rechtsnachfolger mit der Auflösung zu
betrauen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28
Abs 5 EStG 1988 in der im Streitjahr gültigen Fassung konnten bei der
Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) nach näher genannten
Regeln auf Antrag steuerfreie Beträge gebildet werden. Diese steuerfreien
Beträge waren gemäß
§ 28 Abs 5 Z 5 EStG
bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.
Zu der mit § 28
Abs 5 EStG 1988 vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 28
Abs 3 EStG 1972 - welche Bestimmung keine Regelung für den Fall der
Übertragung des Mietobjektes enthalten hatte - hatte der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch eine Gesamtrechtsnachfolge eine
Nachversteuerung nicht ausgelöst werde (VwGH 17.1. 1984, 83/14/0171).
Für den Fall einer entgeltlichen Übertragung der Liegenschaft, die
nicht Gesamtrechtsnachfolge bewirkte, hatte der Verwaltungsgerichtshof hingegen
die Fortführung und Verwendung des steuerfreien Betrages durch den
Rechtsnachfolger für unvertretbar angesehen, würde dies doch dazu
führen, dass Werbungskosten, die vom Rechtsnachfolger wirtschaftlich
getragen werden, nicht bei diesem Berücksichtigung fänden, sondern
infolge der vorläufigen Steuerfreistellung bereits beim
Rechtsvorgänger, oder, dass der Rechtsnachfolger mangels
widmungsgemäßer Verwendung des steuerfreien Betrages nach Ablauf der
Verwendungsfrist sogar zur Nachversteuerung jenes Betrages herangezogen werde,
von dessen Besteuerung der Rechtsvorgänger befreit gewesen sei (VwGH 5.6.
1985, 84/13/0291). Durch das EStG 1988 wurde mit der ausdrücklichen
Regelung des § 28 Abs 5 Z 5 für (jeden) Fall eines
Erwerbes von Todes wegen die Fortführung des steuerfreien Betrages durch
den Rechtsnachfolger angeordnet. Nach den Erläuterungen der
Regierungsvorlage ist damit bei "sämtlichen Übergängen von Todes
wegen" der steuerfreie Betrag fortzuführen; bisher sei dies nur beim Erben
als Gesamtrechtsnachfolger möglich gewesen (621 BlgNR 17. GP). Der
Gesetzgeber des EStG 1988 hat somit die Fortführung der steuerfreien
Beträge auch für Fälle einer (todeswegigen) Einzelrechtsnachfolge
angeordnet, obgleich in der angeführten Rechtsprechung zum EStG 1972 auf
die Folgerungen der Fortführung - Nichtberücksichtung von
Werbungskosten des Nachfolgers bzw Übernahme der dem Vorgänger quasi
gestundeten Steuer - hingewiesen worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber diese beim Rechtsnachfolger eintretenden Folgen für den
Fall der todeswegigen Einzelrechtsnachfolge als einen mit der Erbfolge als
Gesamtrechtsnachfolge vergleichbaren Vorgang bewusst in Kauf genommen hat (VwGH
15.9.1999, 98/13/0145).
Der Verzicht auf den
Fruchtgenuss an einem Mietobjekt stellt sich - wenn der Fruchtgenussberechtigte
als Bezieher der Einkünfte anzusehen ist - als Übertragung der
Einkunftsquelle an den (die) zivilrechtlichen Eigentümer der Liegenschaft
dar und ist in der Frage des weiteren Schicksals vorhandener steuerfreier
Beträge der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung wirtschaftlich
gleich zu halten. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Aufgabe des
Fruchtgenussrechtes an einer vermieteten Liegenschaft ebenso wie mit der
Eigentumsübertragung für den ehemaligen Bezieher der
Vermietungseinkünfte keine Möglichkeit mehr besteht, eine
widmungsgemäße Verrechnung mit Instandsetzungskosten oder
Überhängen an sonstigen Werbungskosten vorzunehmen (VwGH 27.8.2002,
99/14/0028).
Unter Übertragung des
Gebäudes iSd § 28 Abs 2 und 3 EStG ist die Übertragung
der Einkunftsquelle zu verstehen (EStR 2000 Rz 6485; sowie
Doralt,
EStG4, § 28
Tz 181; jeweils zu § 28 Abs 2 und 3).
Bei sämtlichen
Übertragungen von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung auf
den Todesfall, Erbteilung, Erwerb zwecks Abgeltung von Pflichtteilen,
Erlöschen des Fruchtgenussrechtes usw) sind die steuerfreien Beträge
vom Rechtsnachfolger fortzuführen. Bei Schenkungen und
Veräußerungen sind die steuerfreien Beträge nach zu versteuern
(vgl Abschn 7 der Durchführungsrichtlinien zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) und zur Bauherreneigenschaft
AÖF 1991/172, idF AÖF 1991/189); im Fall der
Gebäudeübertragung von Todes wegen (Erbschaft, Legat, Schenkung auf
den Todesfall, steuerneutrale Erbteilung, Erwerb zwecks Abgeltung von
Pflichtteilsrechten, Erlöschen des Fruchtgenussrechtes durch Tod, Erwerb
durch Confusio uä) ist der steuerfreie Betrag beim Erwerber
fortzuführen (vgl
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52.4 iVm Tz 72.4; ebenso Kohler, Steuerleitfaden
zur Vermietung5, 281
ff; ebenso Doralt,
EStG4, § 28
Tz 198; ebenso BMF, RdW 1997, 494).
Der verstorbenen Hilda K. war
ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht an dem Mietwohngebäude
letztwillig eingeräumt worden. Auf Grund dieses Fruchtgenussrechtes nutzte
sie das Mietwohngebäude durch Vermietung als Einkunftsquelle, wobei sie die
genannten steuerfreien Beträge bildete. Durch den Tod der Hilda K. erlosch
das Fruchtgenussrecht, die Einkunftsquelle ging damit auf den zivilrechtlichen
Eigentümer Alfred L. über. Bei diesem Übergang auf Alfred L.
handelt es sich auf Grund des oben Gesagten um einen Erwerb der Einkunftsquelle
von Todes wegen. Dieser hatte daher als Erwerber die steuerfreien Beträge
gemäß
§ 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988 als
Rechtsnachfolger fortzuführen. Die Auflösung und Nachversteuerung der
steuerfreien Beträge bei den Bw durch das Finanzamt erfolgte daher zu
Unrecht.
Da der ursprüngliche
Einkommensteuerbescheid somit zu Recht keine Auflösung der steuerfreien
Beträge umfasste erfolgte die vom Finanzamt vorgenommene Berichtigung zu
Unrecht. Der Berichtigungsbescheid war daher gemäß
§ 289
Abs 2 BAO aufzuheben.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 5 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1262-W/02
- Stammnummer
- 5664
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF