Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1842-W/03
1.) Dreijahresverteilung (§ 37 Abs 2 EStG) aus entschädigten Bestandrechten (§ 32 Z 1 lit. c und d EStG) nur bei Enteignung; 2.) sehr wohl aber Dreijahresverteilung hinsichtlich des auf entgangenen Gewinn entfallenden Entschädigungsteiles (§ 32 Z 1 lit. a EStG). 3.) Der steuerfreie Betrag gem § 12 Abs 7 EStG ist im Rahmen der Ersterklärung geltend zu machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1842-W/03vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der in § 32 Z 1 lit c und d EStG enthaltene Begriff der Entschädigung in Zusammenhang mit Enteignungshandlungen ist verfassungskonform zu interpretieren, demnach man unter einer Enteignung eine im öffentlichen Interesse erfolgte Wegnahme von Privatrechten versteht. Im vorliegenden Fall entschädigte der Bestandgeber den Bestandnehmer nicht aufgrund einer von im öffentlichen Interesse erfolgten oder drohenden Enteignung, sondern deshalb, da er das Bestandobjekt für sich lukrativer nutzen wollte. Die Dreijahresverteilung konnte daher unter diesem Titel nicht anerkannt werden. Sehr wohl aber konnte hinsichtlich jenes Teiles der Entschädigung (vorliegend etwa ein Drittel der Entschädigungsleistung), der sich als Ersatz entgangener Einnahmen erwies, unter § 32 Z 1 lit a EStG subsumiert werden und war daher gem § 37 Abs 2 EStG auf drei Jahre zu verteilen.
Bei einem Einnahmen Ausgaben Rechner ist der Antrag auf Bildung eines steuerfreien Betrages bei Übertragung stiller Reserven gem § 12 Abs 7 EStG 1988 bereits im Rahmen der Ersterklärung geltend zu machen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fallfrist (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 12 Kz 95 iVm § 9 Kz 45-49), womit ein diesbezüglicher Eventualantrag, der erst im Zuge des Berufungsverfahrens unter Vorlage einer berichtigten Einkommensteuererklärung gestellt wurde, ins Leere ging.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., Werbegestalter, XXXX, vertreten durch Bernd Sykora, Steuerberater,
3011 Neu-Purkersdorf, Tullnerbachstraße 92a, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe sind dem Ende der
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Einnahmen-Ausgabenrechner nach der
Bruttomethode und setzte in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte
aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer iHv S 2.525.836,28, als
Mitunternehmer S -61.098 und als auf drei Jahre wegen Verteilung der
Einkünfte auszuscheidende Einkünfte (Kz 328) S 2.080.000 an,
sodaß Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv S 384.738,28
resultierten.
Der zu verteilende Betrag entstammt aus einem
außerordentlichen Ertrag iHv S 3.120.000 (Überschußrechnung,
ESt-Akt 2001/5), der gedrittelt x 2 S 2.080.000 ergibt, womit nur 1 Drittel
(1.040.000) im Streitjahr der Besteuerung unterzogen werden sollten. Hiezu gibt
der Bw. an, dass sich diese Einkünfte durch eine Zusammenballung von
außergewöhnlichen Einkünften, welche in einem normalen
Geschäftsbetrieb nicht anfallen würden, ergeben hätten. Sie seien
in Summe die Abgeltung des ihm entstandenen Schadens und der Aufwendungen im
Rahmen der von seinem Vermieter geforderten und durchgesetzten Räumung des
Objektes L20 (ESt-Akt 2001/9).
Das Finanzamt ersuchte hierauf um Aufklärung des
Sachverhaltes iZm der begehrten Dreijahresverteilung von Einkünften, worauf
der Bw. antwortete, dass im April 2001 seine Vermieterin, die CLGmbH an ihn mit
der Forderung nach Umzug herangetreten wäre, weil nach Errichtung eines
mehrstöckigen Bürohauses dringender Bedarf nach zusätzlichen
Parkflächen entstanden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass lt. altem
Mietvertrag keine Freiflächen vermietet worden wären (Parkplätze,
Ladezone, Kundenparkplätze), hätte lt. Auskunft seiner Rechtsberatung
ein Rechtsstreit gedroht (Besitzstörungsklage). Folglich hätte er nach
einer außergerichtlichen, einvernehmlichen Lösung gesucht. Ergebnis
wäre die Abtretung von Rechten und deren Abgeltung gewesen. Lt.
Rechtsauskunft hätte ein Rechtsstreit deshalb gedroht, weil lt. altem
Mietvertrag keine Freiflächen an ihn vermietet gewesen wären und
deshalb ein normaler, ungehinderter Geschäftsbetrieb unterbunden hätte
werden können. Dieser Rechtsstreit hätte die wirtschaftliche Basis des
Bw. vernichten können, zumal er als Einzelunternehmer ohne entsprechende
Rechtsschutzdeckung gegen die CLGmbH, eine Immobiliengruppe des FKonzerns,
realistischerweise niemals obsiegen hätte können (ESt-Akt 2001/15).
Hiezu legte der Bw. drei Rechnungen an die CLGmbH vor, die mit Mehrwertsteuer
den Betrag von S 3.120.000 ergeben (ESt-Akt 2001/17-19). Beigelegt wurde auch
die Ansicht des steuerlichen Vertreters, dass diese außerordentlichen
Einkünfte gem §§ 32 und 37 auf 3 Jahre verteilbar wären
(ESt-Akt 2001/20).
Das Finanzamt verweigerte dem Bw. die gegenständliche
Dreijahresverteilung der Einkünfte, setzte sohin die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 2.464.738 fest und begründete dies damit, dass die
Voraussetzungen für eine Dreijahresverteilung nicht gegeben
wären.
In der Berufung dagegen führt der Bw.
sachverhaltsergänzend aus, dass er im gemieteten Lokal L20 einen
gutgehenden Betrieb mit Lager aufgebaut hätte. Mit der vom Vermieter
nahegelegten Räumung wäre zunächst das wirtschaftliche Ende des
Bw. abzusehen gewesen, da er auf diesem Standort sein Geschäft in den
letzten 10 Jahren entwickelte und eine plötzliche Aussiedlung einen
Neubeginn erfordert hätte. Das Mietobjekt hätte aus einer 436 m²
großen Halle bestanden. Der Innenhof wäre als Zufahrt und Parkplatz,
ohne mietrechtlicher Absicherung benutzt worden. Die CLGmbH hätte auf dem
Nachbargrundstück, angrenzend an der Zufahrt, die Errichtung eines
Bürogebäudes geplant, woraus der erweiterte Bedarf von
Abstellplätzen auf den benutzten Flächen des Bw. resultierte. Durch
harte Verhandlungen wäre es dem Bw. gelungen, ohne Prozessführung eine
für ihn akzeptable Lösung zu erreichen. Das Ergebnis der Verhandlungen
endete in einer Bestandrechtsabgeltung (S 1.650.000 plus 20% MwSt) und einer
Kostenvergütung für Übersiedlung (S 950.000 plus 20% MwSt), die
darin bestand, dass seitens des Bw. erbrachte Vorleistungen abgegolten worden
wären (wie Lokalsuche, Rechtsberatung, Gewinnentgang). Aus Sicht des Bw.
wäre es zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr
gekommen, welche nicht in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Deckung fänden. Die Aufgabe des Bestandrechts (Quasieigentum) wäre
durch mündliche Androhung von gerichtlichen Schritten erzwungen worden, bei
deren Einschlagung die CLGmbH aufgrund ihrer Kapitalausstattung den
längeren Atem gehabt hätte. Der Bw. wäre seit 1991 Hauptmieter
auf unbestimmte Zeit gewesen; somit wäre ihm damals das Recht für
unbestimmte Zeit, das Grundstück gegen Zahlung des Mietzinses in Besitz zu
nehmen, eingeräumt gewesen. Eine Aufgabe des Besitzrechtes wäre also
unter Zustimmung des Inhabers des Rechts möglich, ähnlich eines
Eigentums. Der VwGH vertrete in ständiger Rechtsprechung zu § 37 Abs 2
EStG 1972 die Auffassung, dass diese Tarifbegünstigung nach dem Willen des
Gesetzgebers nur dann zum Tragen kommen solle, wenn die damit bewirkte
Progressionsmilderung Einkünfte beträfe, die zusammengeballt in einem
Jahr anfielen und üblicherweise auf mehrere Wirtschaftsperioden verteilt zu
erfassen wären. In § 32 Z 1 würde über die Verteilung von
außerordentlichen Einkünften gesprochen werden. Unter § 32 Z 1
lit. d werde die Abgeltung von Bestandrechten auf 3 Jahre ermöglicht, um
die, durch die Zusammenballung von Einkünften entstehende
außerordentliche Steuerbelastung, die bei weiterlaufendem, normalem
Geschäftsbetrieb nicht angefallen wäre, zu mildern. Durch die
Androhung der Delogierung aus einem durch Besitzrecht gesicherten Bestand an
Räumlichkeiten zur Sicherung der Einkünfte wäre es im
vorliegenden Fall zu einer Quasienteignung gekommen. Es sei daher nicht
einsichtig, dass diese außerordentlichen Einkünfte der vollen
Besteuerung unterliegen sollten, da sie unter anderen Voraussetzungen,
nämlich Betriebsaufgabe, in ein paar Jahren begünstigt wären. Das
Berufungsbegehren lautet auf erklärungskonforme Veranlagung.
In einem, von der Berufung abgesonderten Schriftsatz
ersuchte der Bw. mit Fax vom 12.11.2003 um Vorlage seiner Berufung vom 30.5.2003
an die zweite Instanz mit dem Begehren einer mündlichen
Berufungsverhandlung (UFS-Akt).
Das Finanzamt legte ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dieses Rechtsmittel mit der Rechtsansicht vor, dass es
sich bei vorliegender Streitfrage nicht um eine Aufgabe von Bestandsrechten
anläßlich einer Enteignung oder einer bevorstehenden Enteignung iSd
§ 32 Z 1 lit c und d EStG 1988 handle.
Der Bw. brachte hierauf einen Abänderungsantrag zu
seiner Berufung dahingehend ein, dass das vorliegende Berufungsbegehren
zurückgenommen werde, soferne einer Dotierung einer Rücklage gem
§ 12 EStG entsprochen werden würde. Die Abänderung der ESt 2001
fuße auf folgenden Überlegungen (Zitat wörtlich):
"§ 12 EStG Anlagevermögen (dazu gehört auch
das unkörperliche Mietrecht) Anschaffungskosten Mietrecht; 0
Verkaufserlös Mietrecht brutto ATS; 1.980.000
= Dotierung § 12 EStG Abs 4. Es kam zu dieser
Regelung, um einen behördlichen Eingriff (langwieriges
Delogierungsverfahren) abzuwenden".
Beigelegt wurde diesem Antrag eine berichtigte
Einkommensteuererklärung, mit welcher die Einzelunternehmereinkünfte
mit S 545.836,28 und sich abzüglich des Verlustes aus der
Mitunternehmerschaft (S -61.098) Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv S
484.738,28 ergeben. In der abgeänderten Überschußrechnung ist
bei der Position "Abschreibungen" die Übertragung stiller Rücklagen
mit S 1.980.000 ausgewiesen.
Im Zuge der Vorladung zum Erörterungstermin vom 18.
Juni 2004 wurde der Bw. aufgefordert, seine Rechnungen Nr. 02213901 und 02214301
aufgrund des behaupteten Gewinnentganges, der damit abgegolten wäre,
aufzuschlüsseln.
Im Zuge des Erörterungsgespräches zog der
steuerliche Vertreter nach Absprache mit dem Bw. das Berufungsbegehren
betreffend die Dreijahresverteilung iZm § 32 Z 1 lit c und d EStG mangels
Vorliegens eines Enteignungstatbestandes ebenso zurück wie das
Eventualbegehren iZm der Bildung eines steuerfreien Betrages gem § 12 EStG,
soferne der aus den beiden oa Rechnungen resultierende Betrag von S 1.140.000
als Entschädigung gem § 32 Z 1 lit a EStG für die
Dreijahresverteilung gem § 37 Abs 2 EStG anerkannt wird. Der steuerliche
Vertreter führt hiezu unter Vorlage entsprechender Unterlagen und eines
Gutachtens aus, dass der Betrag von S 1.140.000 auf entgangenen Gewinn
zurückzuführen ist und diese Entschädigung mit der schon 10 Jahre
bestehenden Vermietung in Zusammenhang steht (- dies in Hinblick auf den
gesetzlich definierten, zumindest 7 Jahre umfassenden
Entschädigungszeitraum).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig waren iZm der Entschädigung für die
Aufgabe eines Mietrechtes alternativ
1.) die Verteilung von Einkünften gem § 37 Abs 2
EStG 1988 und
2.) die Zulässigkeit einer Übertragung stiller
Reserven gem § 12 Abs 7 EStG 1988.
Zum Antrag des Bw. auf mündliche Berufungsverhandlung
ist auf die Bestimmung des § 284 Abs 1 Z 1 BAO zu verweisen, wonach ein
diesbezüglicher Rechtsanspruch nur dann besteht, wenn er in der Berufung
oder im Vorlageantrag beantragt wird. Wird ein derartiger Antrag in einem
abgesonderten Schriftsatz - wie auch vorliegend - gestellt, ist ein
Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung nicht mehr gegeben (VwGH
27.2.2001, 2000/13/0137, ÖStZB 2001, 523). Indem aber ein
Erörterungstermin stattfand, hatte der Bw. aber mit diesem Instrumentarium
die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache.
Ad 1.) Gem § 37 Abs 2 EStG 1988 sind über Antrag
nachstehende Einkünfte beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang
zuzurechnen ist, gleichmäßig auf drei Jahre anzusetzen (taxative
Aufzählung):
1.) Veräußerungsgewinne iSd § 24, wenn seit
der Eröfnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb 7 Jahre verstrichen
sind.
2.) Entschädigungen iSd § 32 Z 1, wenn
überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die
Entschädigung gewährt werden, mindestens 7 Jahre beträgt.
3.) Besondere Einkünfte iSd § 28 Abs
7....(vorliegend nicht anwendbar).
Indem der Bw. seinen Betrieb nicht veräußert
hat, sondern lediglich umsiedeln mußte, ist der Tatbestand der Z 1
auszuschließen. Es verbleibt sohin die Prüfung der Anwendbarkeit der
oben angeführten Z 2.
Gem § 32 Z 1 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften iSd § 2 Abs 3 auch
1.) Entschädigungen, die gewährt werden
a.) als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen
oder
b.) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer
Anwartschaft auf eine solche oder
c.) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der
Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar
droht, oder
d.) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren
zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des
Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in
Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
Um die vom Bw. ins Treffen geführte Aufgabe von
Bestandrechten (§ 32 Z 1 lit c. und d) und die enthaltenen
Enteignungstatbestände auf den vorliegenden Fall richtig anzuwenden, bedarf
es einer verfassungskonformen Interpretation, was unter Enteignung zu verstehen
ist. Unter Enteignung versteht man eine zum allgemeinen Besten bzw. im
öffentlichen Interesse vorgenommene Wegnahme privater Rechte (worunter auch
Pachtrechte fallen können) gegen Entschädigung (vgl. Walter/Mayer,
Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes 5. Auflage S 409).
Sohin ist Adressat eines Enteignungsverfahrens bei einem Rechtsbesitz, wie es
ein Pachtverhältnis ist, primär der Bestandgeber und sekundär der
Bestandnehmer. Im vorliegenden Fall wurde ein Enteignungsverfahren im
öffentlichen Interesse nicht durchgeführt. Vielmehr wollte der
Bestandgeber das Bestandobjekt für sich lukrativer nutzen, womit die
Tatbestände des § 32 Z 1 lit. c und d nicht anwendbar sind.
Darüber hinaus wurde dem Bw. in Hinblick auf die benutzten Parkflächen
insoweit kein Recht entzogen, als ihm ein solches gar nicht eingeräumt war
und insoweit von einem Bestandrecht iSd § 32 Z 1 lit. c und d nicht die
Rede sein kann.
Sehr wohl aber können entsprechend dem Ergebnis des
Erörterungsgespräches (siehe oben) die aus dem Titel des
Verdienstentganges (S 1.140.000; netto S 950.000) gewährten
Entschädigungen als solche gem § 32 Z 1 lit a EStG 1988 gewertet und
gem § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 auf drei Jahre verteilt werden, womit in Kz
328 S 760.000 zum Ansatz kommen, die im Streitjahr sohin unversteuert
bleiben.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen sohin
ausgehend vom Ansatz des Finanzamtes (S 2.464.738 abzüglich S 760.000) S
1.704.738.
Ad 2.) Gem § 12 Abs 7 EStG 1988 können stille
Reserven im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt
werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt.
Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung gem § 4
Abs 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser
Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung
ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung
vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist § 10 Abs 10 letzter
Satz. Demzufolge ist eine nachträgliche Geltendmachung des IFB, etwa im
Zuge einer (amtswegigen) Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich (VwGH
20.7.1999, 93/13/0178 in Doralt, EStG-Kommentar § 10 Kz 93).
Quantschnigg/Schuch zufolge ist das Verzeichnis mit der erstmaligen
Steuererklärung vorzulegen (ESt-HB § 12 Kz 95; zur Nachristsetzung
wird auf § 9 Kz 45-49 verwiesen: "Wurde
hingegen einmal eine Steuererklärung ohne Verzeichnis abgegeben, dann
berechtigt die erstmalige Verzeichnisvorlage mit einer folgenden, berichtigten
Steuererklärung - selbst wenn die Frist zur Abgabe der ersten
Steuererklärung noch offen ist - nicht zu einem steuerfreien Betrag; VwGH
16.1.1985, 83/13/0210, 0220; 5.4.1989, 87/13/0182; 19.10.1983, 83/13/0091...Die
Nachfrist von zwei Wochen spielt nur iZm dem steuerfreien Betrag bei der
erstmaligen Steuererklärung eine Rolle...Es handelt sich um eine
gesetzliche Fallfrist des materiellen Rechts. Sie ist weder erstreckbar, noch
kann sie von den Abgabenbehörden abweichend festgesetzt
werden").
Schon aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage wäre das
Begehren der Bildung eines steuerfreien Betrages ins Leere gegangen. Abgesehen
davon wäre auch die 12 bzw 24 monatige Verwendungsfrist gem § 12 Abs 8
EStG abgelaufen, zumal der Bw. in seinem Antrag nicht nachgewiesen hat, wie der
Steuerbetrag widmungsgemäß verwendet wurde (auch die
nachträglich vorgelegte EAR ist mit Ausnahme der Position "Übertragung
stiller Rücklagen, S 1.980.000" deckungsgleich).
Beilage: 2 Berechnungsblätter, jeweils in öS und
€. Wien, am 18. Juni 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 lit. c und d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EntschädigungAufgabe von Bestandrechtenentgangene EinnahmenDreijahresverteilungsteuerfreier BetragÜbertragung stiller Rücklagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1842-W/03
- Stammnummer
- 10472
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF