Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0981-W/04
Unterbrechung der Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0981-W/04vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Wt., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 5. Dezember 2003
betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1994 und 1995
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sowie Einkommensteuer 1994 und 1995
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte in den Streitjahren
1994 und 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft
3400 Klosterneuburg, R-Weg1.
Sie bildete für das angeführte Mietobjekt
für die Jahre 1994 und 1995 steuerfreie Beträge gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG 1988 in Höhe von 316.933,08 S bzw.
300.441,73 S und wies in den Einkommensteuererklärungen für 1994
und 1995 jeweils Einkünfte in Höhe von 0,00 S aus.
Die Veranlagung der Einkommensteuer für 1994 und 1995
erfolgte mit Bescheiden vom 22. April 1997 bzw. 26. August 1997
erklärungsgemäß.
Mit Bescheiden vom 5. Dezember 2003 nahm das Finanzamt
die Einkommensteuerverfahren für 1994 und 1995 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf. In den neuen Sachbescheiden für 1994 und 1995 wurden
die für diese Jahre gebildeten steuerfreien Beträge nicht mehr
anerkannt und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dementsprechend
mit 316.933 S bzw. 300.441 S angesetzt.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung
Folgendes aus:
Der unabhängige Finanzsenat habe in der
Berufungsentscheidung vom 11. November 2003 (GZ. RV/4558-W/02) betreffend
die Einkommensteuer 1999 unter anderem festgestellt, dass die im
Einkommensteuerbescheid für 1999 vorgenommene Auflösung der für
die Jahre 1994 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge zu Unrecht erfolgt
sei, weil die Bildung steuerfreier Beträge für die Liegenschaft 3400
Klosterneuburg, R-Weg1 (es handelt sich hiebei um ein Einfamilienhaus)
steuerlich nicht zulässig war.
Obgleich über die Frage der Zulässigkeit der
Rücklagenbildung erst nachträglich mit der angeführten
Berufungsentscheidung abgesprochen wurde und insofern lediglich eine
nachträgliche rechtliche Würdigung vorliege, welche keine neu
hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO darstelle und daher
für sich allein keinen geeigneten Grund für eine amtswegige
Wiederaufnahme bilde, sei folgender weiterer Umstand zu beachten: Das
betreffende Mietobjekt sei erst nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide
für 1994 und 1995, nämlich im Juni 1999, von einem Bediensteten des
abgabenbehördlichen Erhebungsdienstes in Augenschein genommen (besichtigt
und fotografiert) worden. Ein mit 21. Juni 1999 datierter Aktenvermerk
(inklusive Fotos der Liegenschaft) sei im Veranlagungsakt
vorhanden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergäben sich daraus
folgende Konsequenzen:
Die Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen
Mietobjekt um ein solches handelt, für welches die Bildung von steuerfreien
Beträgen nicht zulässig war, sei dem Finanzamt bis dato, insbesondere
zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, nicht
bekannt gewesen und habe erst im Zuge der Besichtigung festgestellt werden
können. Hiebei handle es sich eindeutig um eine neu hervorgekommene
Tatsache, die zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt
hätte.
Die Erhebung (Besichtigung) stelle weiters eine nach
außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar und
sei somit geeignet, die Verjährungsfrist des § 207 BAO zu
unterbrechen.
Da die Verjährungsfrist hinsichtlich der
Einkommensteuer 1994 und 1995 noch nicht verstrichen sei, sei das Verfahren
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufzunehmen
gewesen.
In den gegen die Wiederaufnahms- und neuen Sachbescheide
für 1994 und 1995 erhobenen Berufungen führt die Bw. aus, sie habe das
Objekt R-Weg1 im Jahr 1993 geerbt und ab Jänner 1994 vermietet. Der erste
Mietvertrag sei bereits am 7. Dezember 1993 angezeigt und vergebührt
worden. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens im Jahr 1995 sei ein
Einheitswertbescheid ergangen, aus welchem die Art des Steuergegenstandes
ersichtlich sei.
Bei der Adresse R-Weg1 handle es sich um eine reine
Grünlage in einer Villengegend in Klosterneuburg. Im Umkreis von rund 500 m
befänden sich nur eingeschossige Häuser.
In der Bescheidbegründung des Finanzamtes werde zwar
angeführt, dass im bezughabenden Akt ein mit 21. Juni 1999 datierter
Aktenvermerk inklusive Fotos der Liegenschaft aufscheine, jedoch nicht, in
welchem Zusammenhang die Besichtigung der Liegenschaft erfolgt sei. Die
Liegenschaft sei zu einem Zeitpunkt von einem Bediensteten des Erhebungsdienstes
in Augenschein genommen worden, zu dem sie die Liegenschaft bereits
veräußert hatte.
Sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus dem
Einheitswertbescheid sei ersichtlich, dass es sich bei dem Objekt R-Weg1 um ein
Einfamilienhaus handle.
Es könne nicht zutreffen, dass die Besichtigung im
Jahr 1999 im Zusammenhang mit der Feststellung und Wahrung des Steueranspruches
der Jahre 1994 und 1995 stehe. Diese Besichtigung sei daher nicht geeignet, die
Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Es werde daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide
beantragt.
Laut dem oben angeführten, im Veranlagungsakt
befindlichen Aktenvermerk des abgabenbehördlichen Erhebungsdienstes wurde
am 21. Juni 1999 Folgendes erhoben:
- Erhebungen hinsichtlich der polizeilichen Meldung der Bw.
in Wien: Es wurde erhoben, dass die Bw. seit 7. Juli 1993 an ihrer Wiener
Adresse aufrecht gemeldet ist, sowie, dass auch ihr Ehegatte und ihre Tochter an
der Wiener Adresse gemeldet sind.
- Erhebungen im Verkehrsamt: Es wurde erhoben, dass auf die
Bw. zum damaligen Zeitpunkt zwei (im Aktenvermerk näher bezeichnete) PKW
zugelassen waren.
- Erhebungen im Meldeamt Klosterneuburg: Es wurde erhoben,
welche Personen bisher im Haus 3400 Klosterneuburg, R-Weg1, gemeldet waren,
sowie, in welchem Zeitraum diese Personen dort gemeldet waren.
Im Aktenvermerk ist weiters angeführt, dass das Haus
in 3400 Klosterneuburg, R-Weg1, vom Erhebungsorgan besichtigt wurde. Es handle
sich um ein ebenerdiges Haus mit ca. 80
m2 Wohnfläche. Eine Garage sei
vorhanden. Für eine Bewohnung in den Wintermonaten scheine das Haus nicht
ausgerüstet zu sein. Auch die Zufahrt gestalte sich schwierig.
Auf dem betreffenden Schreiben des Erhebungsdienstes vom
21. Juni 1999 sind zudem zwei Fotos der Liegenschaft R-Weg1
abgeheftet.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Die Bw. führt in ihrer Argumentation zunächst das
Fehlen von neu hervorgekommenen Wiederaufnahmsgründen ins Treffen, indem
sie darauf hinweist, dass sowohl aus dem im Jahr 1993 angezeigten und
vergebührten Mietvertrag als auch aus dem im Jahr 1995 ergangenen
Einheitswertbescheid ersichtlich war, dass es sich bei dem Mietobjekt R-Weg1 um
ein Einfamilienhaus handelt.
Zu diesen Ausführungen ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass das Hervorkommen von Wiederaufnahmsgründen nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus
der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. zB VwGH
18.12.1997, 97/15/0040; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; VwGH 19.11.1998,
96/15/0148).
Der Umstand, dass das Objekt R-Weg1 ein Einfamilienhaus
ist, war zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für 1994
und 1995 (am 22. April 1997 bzw. 26. August 1997) zwar der
Bewertungsstelle und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern,
jedoch nicht dem für die Einkommensteuerveranlagung der Bw.
zuständigen Veranlagungsreferat des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk bekannt und stellt daher für die Einkommensteuerveranlagung 1994
und 1995 zweifellos einen neu hervorgekommenen Wiederaufnahmsgrund
dar.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO ist jedoch nach § 304 BAO nur innerhalb der
Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zulässig.
Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung der Einkommensteuer in fünf Jahren.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO (idF vor dem
Steuerreformgesetz 2005) wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine Handlung zur
Geltendmachung eines bestimmten
Abgabenanspruches vornehmen (vgl. VwGH 27.4.1987, 85/15/0323; VwGH
19.2.1998, 97/16/0353). So unterbrechen zB abgabenbehördliche
Prüfungen die Verjährung grundsätzlich nur hinsichtlich jener
Abgaben, die Gegenstand der Prüfung sind (vgl. VwGH 11.4.1984, 82/13/0050).
Allgemeinen Ermittlungen, die nicht auf einen bestimmten Abgabenanspruch oder
auf einen bestimmten Abgabepflichtigen gerichtet sind, kommt keine
unterbrechende Wirkung zu (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, Tz 29 zu § 209 BAO,
sowie die dort zitierte Literatur).
Im gegenständlichen Fall hat die Verjährung der
Einkommensteuer 1994 und 1995 mit Ablauf des Jahres 1997 begonnen.
Bei den am 21. Juni 1999 vom Finanzamt
durchgeführten Ermittlungen (Erhebungen hinsichtlich der polizeilichen
Meldung der Bw. in Wien, Erhebungen im Verkehrsamt, Erhebungen im Meldeamt
Klosterneuburg, Besichtigung des Hauses R-Weg1 - unter anderem auch
hinsichtlich der Bewohnbarkeit des Hauses in den Wintermonaten und hinsichtlich
der Zufahrtsmöglichkeit) hat es sich nicht um solche gehandelt, die im
Zusammenhang mit der Feststellung und Wahrung des Einkommensteueranspruches
für 1994 und 1995 gesehen werden können. Ein solcher Zusammenhang ist
weder aus dem Aktenvermerk des abgabenbehördlichen Erhebungsdienstes vom
21. Juni 1999 noch aus der übrigen Aktenlage erkennbar. Gegen einen
solchen Zusammenhang spricht aber auch die zeitliche Differenz von viereinhalb
Jahren zwischen den im Juni 1999 durchgeführten Erhebungen und der
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 1994 und 1995 mit
Bescheiden vom 5. Dezember 2003.
Da durch die oben angeführten Ermittlungen keine
Amtshandlung zur Geltendmachung der Einkommensteueransprüche für 1994
und 1995 gesetzt wurde, ist eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des
§ 209 Abs. 1 BAO nicht eingetreten.
Im vorliegenden Fall ist die Verjährungsfrist somit
Ende 2002 abgelaufen.
Da das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer für
1994 und 1995 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verjährt war,
waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Wien, am 14.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0981-W/04
- Stammnummer
- 17012
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF