…mit € 363,00 sei daher zu annullieren. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ dazu am 17. September 2004 einen Abrechnungsbescheid und führte aus, dass das Abgabenartensymbol "ZO" sowohl Zwangs- und Ordnungsstrafen, als auch eine Mutwillensstrafe betreffe. In diesem Fall liege eine Mutwillensstrafe vor. Gegen diesen…
…Verbuchung der Bescheide und somit keine Veranlassung einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, vor. Dagegen richtet sich die Berufung vom 24. November 2003. Es sei unrichtig, dass keine Meinungsverschiedenheit betreffend der Verbuchung der gegenständlichen Bescheide vorliege. Die Bw. habe keine Bescheide über die Vorschreibung einer Mutwillensstrafe erhalten…
…Buchung um die Vorschreibung einer Mutwillensstrafe nach einer Berufungsentscheidung handle, nicht zutreffend. Gemäß § 216 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn zwischen ihr und einem Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, darüber mit Erstellung eines Abrechnungsbescheides zu entscheiden. …
…sei daher auf € 1.955,55 zu berichtigen. Der Berufung wurde stattgegeben, der Abweisungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2004 aufgehoben und mit selbem Datum ein Abrechnungsbescheid erlassen und festgestellt: "1. Die Buchung mit dem Symbol "ZO" betrifft eine Mutwillensstrafe über € 400,00…
…die Frage, ob eine Mutwillensstrafe unter der Bezeichnung ZO verbucht werden kann, Verfahrensgegenstand ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz war daher nicht berechtigt einen Abrechnungsbescheid zu dem gegenständlichen Buchungstag zu erlassen, weswegen er im Rechtsmittelverfahren, da der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, aufzuheben war…
…zu Zl. 2004/13/0111 hat der VwGH die Thematik der Verbuchung einer Mutwillensstrafe unter der Bezeichnung Zwangs- und Ordnungsstrafe behandelt und ist zu dem Schluss gekommen, dass in dem verfahrensgegenständlichen Fall keine Verwechslungsgefahr gegeben war, aber generell auch ein Anlass zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides…
…ausgesetzt, da zu der Frage der Verbuchung einer Mutwillensstrafe seit Jahren unter GZ 2004/13/0111-2 ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, von dessen Ausgang die Entscheidung im offenen Berufungsverfahren abhängig ist. Es war jedoch verfehlt einen neuerlichen Abrechnungsbescheid zum selben Buchungstag zu erlassen…
…neuerlicher Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides interpretiert wurde. Gemäß § 112a BAO konnte die Abgabenbehörde im Jahr 2001 gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis S 5…
…der Abrechnungsbescheid erfolglos bekämpft worden sei, sei bezüglich des gegenständlichen Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es dabei ja nicht um eine Mutwillensstrafe gehe, sondern um die in der BUMI18/2002 deklarierte Zwangs- und Ordnungsstrafe. Die Begründung der Berufung vom 13. November 2007 gelte zusätzlich zu der…
…auch keine Ordnungsstrafe, was der Abgabenbehörde bestens bekannt sei. Ob gegen eine Mutwillensstrafe vom 2. Mai 2001 der Instanzenzug ausgeschöpft und der Abrechnungsbescheid erfolglos bekämpft worden sei, sei bezüglich des gegenständlichen Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es dabei ja nicht um eine Mutwillensstrafe gehe, sondern um…
…auch keine Ordnungsstrafe, was der Abgabenbehörde bestens bekannt sei. Ob gegen eine Mutwillensstrafe vom 23. Mai 2001 der Instanzenzug ausgeschöpft und der Abrechnungsbescheid erfolglos bekämpft worden sei, sei bezüglich des gegenständlichen Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es dabei ja nicht um eine Mutwillensstrafe gehe, sondern um…
…für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides ausgesetzt. Auch in diesem Punkt ist daher dokumentiert, dass der Bw. Kenntnis vom Bescheid hatte. Die für die Monate 5, 6 und 7/2004 Buchungen der Umsatzsteuervoranmeldungen wurden jeweils unmittelbar nach Buchung wieder storniert. Es bestand zu diesen Voranmeldungszeiträumen bei…
…Zustellung nicht wirksam geworden sei. Eine unrichtige Buchung könne nicht in einem Monat verjähren. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, dass über die Richtigkeit der Buchung der Gebarung mit Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu entscheiden sei. Ein diesbezüglicher Antrag sei nur…
…Höhe von €°1100,00 zu annullieren. Die Berufung wurde mit Bescheid vom 22. April 2008 zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die Berufungsfrist sei seit langem abgelaufen. Bei der Buchungsmitteilung handle es sich, wie der Bw. bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 22…
…keine Ordnungsstrafe, was der Abgabenbehörde bestens bekannt sei. Ob gegen eine Mutwillensstrafe vom 18. Jänner 2001 der Instanzenzug ausgeschöpft worden sei und Abrechnungsbescheide erfolglos bekämpft worden seien, sei bezüglich des gegenständlichen Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es sich dabei nicht um eine Mutwillensstrafe handle, sondern um…
…keine Ordnungsstrafe, was der Abgabenbehörde bestens bekannt sei. Ob gegen eine Mutwillensstrafe vom 18. Jänner 2001 der Instanzenzug ausgeschöpft worden sei und Abrechnungsbescheide erfolglos bekämpft worden seien, sei bezüglich des gegenständlichen Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es sich dabei nicht um eine Mutwillensstrafe handle, sondern um…
…und Abrechnungsbescheide erfolglos bekämpft worden seien, sei bezüglich des gegenständlichen Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es sich dabei nicht um eine Mutwillensstrafe handle, sondern um die in der BUMI 1/2004 deklarierten Zwangs- und Ordnungsstrafen. Die Begründung der Berufung vom 15. November 2007 gelte zusätzlich zu…
…RV/1545-W/04 betrifft ein Verfahren über einen Antrag zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu dem Buchungstag der Mutwillensstrafe. Mit Bescheid vom 1. August 2006 wurde die Aussetzung der Einhebung veranlasst. Der Aussetzungsbescheid blieb unbekämpft. Über die dem Verfahren zu Grunde liegende Mutwillensstrafe vom 22…
…Inhalt eines Abrechnungsbescheides sind nicht zu prüfen. Zur Abgabenart "Mutwillensstrafe" wurde durch die für die Automatisation zuständige Abteilung im Finanzministerium keine eigene Abkürzung für die Erfassung auf einem Kontoauszug vergeben. Eine Mutwillensstrafe ist nach den Vorgaben des Ministeriums unter der Abgabenart (AA) "ZO" zu verbuchen…
…einen Antrag zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu dem Buchungstag der Mutwillensstrafe. Mit Bescheid vom 1. August 2006 wurde die Aussetzung der Einhebung veranlasst. Der Aussetzungsbescheid blieb unbekämpft. Über die dem Verfahren zu Grunde liegende Mutwillensstrafe vom 22. März 2004 wurde mit Berufungsentscheidung des UFS zu…