Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1640-W/08
Falsches Berufungsdatum bei einem Zurückweisungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1640-W/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K. (Bw.), vom 5. Mai 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
24. April 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 4. Dezember 2007 eine Berufung gegen die
Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe mit Buchungstag 23. Mai 2001 ein
und führte dazu aus, dass sie keine Rechtsmittelbelehrungen und keine
Angaben über die Rechtsmittelfristen bezüglich der
gegenständlichen Zwangs- und Ordnungsstrafe erhalten habe. Die Frist zur
Erhebung einer Berufung habe noch nicht zu laufen begonnen. Enthalte der
Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die
Rechtsmittelfrist oder erkläre er zu Unrecht ein Rechtsmittel für
unzulässig, so werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Die
gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig, da die BUMI 10/2001 nicht die
Kriterien eines Bescheides erfülle. Die Bw. beantrage daher der Berufung
stattzugeben und die Festsetzungen in der Höhe von dreimal S 4.000,00
aufzuheben.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 25. April 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Berufungsfrist bereits
seit langem abgelaufen sei und es sich bei der Buchungsmitteilung, wie der Bw.
bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe handle. Gegen diesen
Bescheid sei der Instanzenzug bereits ausgeschöpft worden. Zudem sei die in
der Berufung angeführte Buchungsmitteilung bereits in einem
Abrechnungsbescheidverfahren erfolglos bekämpft worden.
Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die
Berufung vom 5. Mai 2008, in der ausgeführt wird, dass die Berufungsfrist
noch nicht einmal zu laufen begonnen habe, weswegen sie auch nicht abgelaufen
sei. Die Begründung des Zurückweisungsbescheides sei rechtswidrig und
aktenwidrig begründet. Die Bw. habe nicht die Festsetzung von dreimal zwei
Strafen, nämlich je einer Zwangs- und je einer Ordnungsstrafe von zusammen
S 12.000,00 vom 23. Mai 2001 erhalten. Eine Mutwillensstrafe sei keine Zwangs-
und auch keine Ordnungsstrafe, was der Abgabenbehörde bestens bekannt
sei.
Ob gegen eine Mutwillensstrafe vom 23. Mai 2001 der
Instanzenzug ausgeschöpft und der Abrechnungsbescheid erfolglos
bekämpft worden sei, sei bezüglich des gegenständlichen
Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es dabei ja nicht um eine
Mutwillensstrafe gehe, sondern um die in der BUMI 10/2001 deklarierte Zwangs-
und Ordnungsstrafe. Der Zurückweisungsbescheid vom 25. April 2008 werde
auch wegen der unrichtigen Ermittlungen bekämpft. Eine Berufung vom 29.
November 2007 sei der Bw. unbekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist beizupflichten, dass auf dem
gegenständlichen Zurückweisungsbescheid eine Berufung vom 29. November
2007 angeführt ist, die nicht den Buchungstag 23. Mai 2001 zum Gegenstand
hatte. Über die Berufung vom 4. Dezember 2007 wurde nicht abgesprochen, der
Bescheid war daher aufzuheben.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1640-W/08
- Stammnummer
- 35948
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF