Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1643-W/08
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1643-W/08vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 6. Mai 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
25. April 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 22. November 2007 eine Berufung gegen
die Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe mit Buchungstag 22. Jänner
2001 ein und führte dazu aus, dass sie keine Rechtsmittelbelehrungen und
keine Angaben über die Rechtsmittelfristen bezüglich der
gegenständlichen Zwangs- und Ordnungsstrafe erhalten habe. Die Frist zur
Erhebung einer Berufung habe noch nicht zu laufen begonnen. Enthalte der
Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die
Rechtsmittelfrist oder erkläre er zu Unrecht ein Rechtsmittel für
unzulässig, so werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Die
gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig, da die BUMI 4/2001 nicht die
Kriterien eines Bescheides erfülle. Die Bw. beantrage daher, der Berufung
stattzugeben und die Festsetzungen in der Höhe von S 3.000,00
aufzuheben.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 25. April 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Berufungsfrist seit
langem abgelaufen sei und es sich bei der Buchungsmitteilung, wie der Bw.
bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 22. Jänner 2001
handle. Gegen diesen Bescheid sei der Instanzenzug bereits ausgeschöpft.
Zudem sei die in der Berufung angeführte Buchungsmitteilung bereits in
einem Abrechnungsbescheidverfahren erfolglos bekämpft worden.
Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die
Berufung vom 6. Mai 2008, in der ausgeführt wird, dass die Berufungsfrist
noch nicht einmal zu laufen begonnen habe, weswegen sie auch nicht abgelaufen
sei. Die Begründung des Zurückweisungsbescheides sei rechtswidrig. Die
Bw. habe nicht die die Festsetzung von zwei Strafen, nämlich je einer
Zwangs- und je einer Ordnungsstrafe von insgesamt S 3.000,00 vom 18. Jänner
2001 (gemeint ist wohl 22. Jänner 2001) erhalten. Eine Mutwillensstrafe sei
keine Zwangs- und auch keine Ordnungsstrafe, was der Abgabenbehörde bestens
bekannt sei.
Ob gegen eine Mutwillensstrafe vom 18. Jänner 2001 der
Instanzenzug ausgeschöpft worden sei und Abrechnungsbescheide erfolglos
bekämpft worden seien, sei bezüglich des gegenständlichen
Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es sich dabei nicht um eine
Mutwillensstrafe handle, sondern um die in der BUMI 4/2001 deklarierten Zwangs-
und Ordnungsstrafen.
Die Begründung der Berufung vom 22. November 2007
gelte auch für diese Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz
erlassen Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmt ist.
Ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und
Ordnungsstrafen vom 22. Jänner 2001 ist nicht ergangen. Daher liegt der
verfahrensgegenständlichen Berufung kein Bescheid zu Grunde, weswegen sie
als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war.
Eine Buchungsmitteilung ist nicht mittels Berufung
bekämpfbar.
Die Berufung war nach Begründungsergänzung
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1643-W/08
- Stammnummer
- 36254
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF