Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2036-W/03
Abrechnungsbescheid, Mutwillensstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2036-W/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt. Die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Abrechnungsbescheidverfahren nicht zu überprüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid über die Verweigerung der Erlassung eines Abrechnungsbescheides
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 14. August 2003 und am 18.
August 2003 brachte die Bw. zwei Anträge auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides betreffend die Buchungsmitteilungen Nr. 5 vom 26.
Jänner 2001 und Nr.9 vom 2. Mai 2001 ein. Die Anträge wurden
gleichlautend damit begründet, dass die Abgabenbehörde irrtümlich
eine Zahlung von S 3.000,-- für Zwangs- und Ordnungsstrafen vorgeschrieben
habe. Die Bw. habe keinen diesbezüglichen Bescheid erhalten, daher sei die
Buchung zu annullieren.
Mit Bescheid vom 5. November
2003 wies das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
den Antrag, mit der Begründung der Bescheid über die Festsetzung einer
Mutwillensstrafe sei in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren anzufechten
gewesen, ab. Es läge keine Meinungsverschiedenheit betreffend die
Verbuchung der Bescheide und somit keine Veranlassung einen Abrechnungsbescheid
zu erlassen, vor.
Dagegen richtet sich die
Berufung vom 24. November 2003. Es sei unrichtig, dass keine
Meinungsverschiedenheit betreffend der Verbuchung der gegenständlichen
Bescheide vorliege. Die Bw. habe keine Bescheide über die Vorschreibung
einer Mutwillensstrafe erhalten, daher könne sie die Bescheide auch nicht
bekämpfen. Der Hinweis, dass man nicht existierende Bescheide in einem
ordentlichen Rechtsmittelverfahren anfechten könne, widerspreche der Logik.
Es werde daher der Antrag auf Annullierung der Buchung in der Höhe von S
3.000,-- aufrechterhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. November 2003 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung
mit der Begründung ab, die verfahrensgegenständlichen Bescheide seien
nachweislich mit Rückscheinbrief vom 1. Februar 2001 und 8. Mai 2001
zugestellt worden. Ein allfälliger Zustellmangel bedürfe keines
Abrechnungsbescheides, sondern werde durch die rechtskräftige Zustellung
des Bescheides behoben.
Am 2. Dezember 2003 wurde eine
weitere Berufung gegen den Bescheid vom 5. November 2003 eingebracht. Die
Erstberufung bezieht sich auf die bereits oben angeführte
Buchungsmitteilung Nr. 9/01, die Zweitberufung, die sohin erst nach Erlassung
der Berufungsvorentscheidung eingelangt ist und damit als Bestandteil des
Vorlageantrages vom 5. Dezember 2003 zu behandeln ist, auf die
Buchungsmitteilung Nr. 5/01. Die Begründung ist wortident mit der Berufung
vom 24. November 2003.
Am 5.Dezember 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung durch
den unabhängigen Finanzsenat eingebracht. Aktenwidrig sei, dass die
Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen am 1. Februar 2001
und am 8. Mai 2001 zugestellt worden seien. Es seien auch der
Berufungsvorentscheidung keine diesbezüglichen Ausfertigungen beigelegt
gewesen. Die Beilage sei auch deswegen denk unmöglich, da man nicht
existierende Bescheide nicht beilegen könne.
Gegenstand des Antrages sei nicht die Verhängung einer
Mutwillensstrafe, sondern die Belastung des Kontos mit nicht existierenden
Zwangs- und Ordnungsstrafen. Es werde sohin der Antrag auf Stattgabe der
Berufung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist
seinem Wesen und Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen
hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das
Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem
Abrechnungsbescheid ist schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung
eine bestimmte Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt,
aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als
verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig
vollzogen ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht
Gegenstand des Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt.
Gemäß
§ 112 a BAO kann die
Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro
verhängen.
Mit Bescheiden vom 26. Jänner 2001 und 2. Mai 2001
erließ das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg zwei Festsetzungen von Mutwillensstrafen , jeweils im
Ausmaß von S 3.000,--. Die Bescheide wurden ordnungsgemäß am
26. Jänner 2001 und am 2. Mai 2001 auf dem Steuerkonto der Bw. verbucht.
Die Zustellung der Bescheide erfolgte durch Hinterlegung am 1. Februar 2001 und
am 8. Mai 2001, wobei die Bw. die Bescheide auch jeweils an diesen Tagen
persönlich am Postamt abgeholt hat.
Das Vorbringen, sie habe keine Kenntnis von der
Verhängung von Mutwillensstrafen gehabt, hat sich somit nach der
Bestätigung der Post über die persönliche Behebung der
Schriftstücke als haltlos herausgestellt. Die Bf. hätte daher die
Möglichkeit gehabt die Vorschreibungen der Mutwillensstrafen innerhalb der
gesetzlichen Berufungsfristen zu bekämpfen. Der Abgabenbehörde erster
Instanz ist zuzustimmen, dass eine rechtsgültige Zustellung der Bescheide
vorliegt und das Berufungsvorbringen nicht geeignet ist eine
Meinungsverschiedenheit über eine Zahlungsverpflichtung aufzuzeigen. Es ist
kein Rechtsgrund für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gegeben,
daher war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2036-W/03
- Stammnummer
- 9173
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF