Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0464-W/05
Rückstandsausweis, Bestätigung der Vollstreckbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-W/05vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 17. Jänner
2005 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 11. Jänner 2005 betreffend Berichtigung eines
Rückstandsausweises vom 9. November 2004 entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der Zurückweisungsbescheid vom 11. Jänner 2005
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 28. Dezember 2004 einen Antrag auf
Berichtigung des Rückstandsausweises vom 9. November 2004 und auf
Einstellung der Exekution ein und führte dazu aus, dass ihm die Bescheide
über die im Rückstandsausweis aufgelisteten Abgaben und
Nebengebühren nicht zugestellt worden seien.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den Antrag am
11. Jänner 2005 mit der Begründung, ein Rückstandsausweis sei
eine amtsinterne Unterlage und nicht anfechtbar, zurück und ergänzte,
dass über die Richtigkeit einer verbuchten Abgabenschuldigkeit nur durch
einen Abrechnungsbescheid abgesprochen werden könne. Dieses Verfahren sei
jedoch bereits ausgeschöpft.
Am 17. Jänner 2005 erhob der Bw. Berufung und
führte aus, dass ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde
sei. Aktenwidrig sei die Behauptung in der Begründung des
Zurückweisungsbescheides, dass über die
verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits ein
Abrechnungsbescheid ergangen sei. Der Bescheid weise zudem den Mangel auf, dass
über den Einwand, die Bescheide über die im Rückstandsausweis
aufgelisteten Abgaben und Nebengebühren seien nicht zugestellt worden,
nicht abgesprochen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, dass der Rückstandausweis eine öffentliche Urkunde,
aber kein Bescheid im Sinne des § 92 BAO sei und dem Abgabepflichten daher
auch nicht zugestellt zu werden brauche.
Die Richtigkeit von Abgabenschuldigkeiten sei in einem
Abrechnungsbescheidverfahren gemäß
§ 216 BAO zu
klären.
Am 3. März 2005 brachte der Bw. einen, offensichtlich
irrtümlich mit dem Datum 28. April 2004 versehenen Vorlageantrag ein und
begründete diesen damit, dass wegen der nicht erfolgten Zustellung der
Abgabenbescheide keine Berechtigung zur Ausstellung eines
Rückstandsausweises gegeben gewesen sei. Es werde daher die Berichtigung
des Exekutionstitels gemäß
§ 15 AbgEO beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs.1 Abgabenexekutionsordnung sind im Exekutionstitel unterlaufene
offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners
zu berichtigen.
Abs.2 Eine
gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der
Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat,
von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen aufzuheben. Mit diesem
Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckbarkeit
verbunden werden.
Am 9. November 2004 wurde für folgende Abgaben/
Nebengebühren ein Rückstandsausweis erstellt:
|
Abgabe/ Nebengebühr
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
9.378,98
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
2.131,41
|
EZ
|
2004
|
550,66
|
ZO
|
2004
|
400,00
|
Umsatzsteuervorauszahlung
|
5/2004
|
1.179,42
|
Umsatzsteuervorauszahlung
|
6/2004
|
228,60
|
Umsatzsteuervorauszahlung
|
7/2004
|
111,65
Der Bw. bestreitet die Berechtigung der
Abgabenbehörde gemäß
§ 229 BAO einen Rückstandsausweis
auszustellen, da ihm die Abgabenbescheide nicht zugekommen seien. Eine
Berechtigung die Rechtmäßigkeit der Behauptung der Vollstreckbarkeit
von Abgabenschuldigkeiten überprüfen zu lassen, steht ihm im Sinne des
§ 15 Abs.2 Abgabenexekutionsordnung zu.
Zu den einzelnen Punkten wäre
auszuführen:
Am 29. März 2004 erging zu RV/4468-W/02 eine
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
Umsatzsteuer 2000 und 2001, welche mit VwGH Beschwerde vom 6. September 2004
bekämpft wurde und nunmehr dem VwGH zur Überprüfung der
Rechtsmäßigkeit der Entscheidung vorgelegt wurde, daher war dem Bw.
unzweifelhaft die Abgabennachforderung bereits am 9.11.2004 bei Ausstellung des
Rückstandsausweises bekannt.
Dazu darf weiter festgehalten werden, dass
diesbezüglich zu RV/1018-W/04 des Unabhängigen Finanzsenates auch ein
Verfahren betreffend Ablauf des Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2000
und 2001 und zu RV/1531-W/04 ein Verfahren zur Höhe der
diesbezüglichen Aussetzungszinsen abgehalten wurde, wobei in keinem
Verfahren vorgebracht wurde, dass die Entscheidung über die
Abgabenfestsetzung dem Bw. nicht zugegangen wäre.
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen vom 20. April 2004,
EZ 2004 € 550,66 wurde fristgerecht mit Berufung vom 14. Mai 2004
bekämpft, daher liegt auch in diesem Fall kein Zustellmangel vor und war
dem Bw. der Bescheidinhalt bei Erlassung des Rückstandsausweises
bekannt.
ZO 2004, € 400 betrifft die Vorschreibung einer
Mutwillensstrafe mit Bescheid vom 22. März 2004. Dazu ist unter
RV/1545-W/04 beim Unabhängigen Finanzsenat derzeit ein Verfahren über
die Frage der Berechtigung für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides
ausgesetzt. Auch in diesem Punkt ist daher dokumentiert, dass der Bw. Kenntnis
vom Bescheid hatte.
Die für die Monate 5, 6 und 7/2004 Buchungen der
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden jeweils unmittelbar nach Buchung wieder
storniert. Es bestand zu diesen Voranmeldungszeiträumen bei Ausstellung des
Rückstandausweises kein Rückstand auf dem Abgabenkonto. Im Umfang
dieser Beträge U 5/2004 € 1.179,42, U 6/2004 € 228,60 und U
7/2004 € 111, 65 wurde zu Unrecht die Vollstreckbarkeit behauptet.
Der Zurückweisungsbescheid ist im Sinne dieser
Ausführungen zu Unrecht ergangen, über den Antrag ist nach
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates von der Abgabenbehörde
erster Instanz nach § 15 Abgabenexekutionsordnung abzusprechen, bzw. sind
entsprechende Berichtigungen vorzunehmen.
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-W/05
- Stammnummer
- 16371
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF