Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1641-W/08
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1641-W/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 6. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. April 2008
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 29. November 2007 eine Berufung gegen
die Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe mit Buchungstag 2. Mai 2001 ein
und führte dazu aus, dass sie keine Rechtsmittelbelehrungen und keine
Angaben über die Rechtsmittelfristen bezüglich der
gegenständlichen Zwangs- und Ordnungsstrafe erhalten habe. Die Frist zur
Erhebung einer Berufung habe noch nicht zu laufen begonnen. Enthalte der
Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die
Rechtsmittelfrist oder erkläre er zu Unrecht ein Rechtsmittel für
unzulässig, so werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Die
gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig, da die BUMI 9/2001 nicht die
Kriterien eines Bescheides erfülle. Die Bw. beantrage daher der Berufung
stattzugeben und die Festsetzungen in der Höhe von S 3.000,00
aufzuheben.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 25. April 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Berufungsfrist bereits
seit langem abgelaufen sei und es sich bei der Buchungsmitteilung, wie der Bw.
bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 2. Mai 2001 handle.
Gegen diesen Bescheid sei der Instanzenzug bereits ausgeschöpft worden.
Zudem sei die in der Berufung angeführte Buchungsmitteilung bereits in
einem Abrechnungsbescheidverfahren erfolglos bekämpft worden.
Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die
Berufung vom 6. Mai 2008, in der ausgeführt wird, dass die Berufungsfrist
noch nicht einmal zu laufen begonnen habe, weswegen sie auch nicht abgelaufen
sei. Die Begründung des Zurückweisungsbescheides sei rechtswidrig. Die
Bw. habe nicht die Festsetzung von zwei Strafen, nämlich je einer Zwangs-
und je einer Ordnungsstrafe von zusammen S 3.000,00 vom 2. Mai 2001 erhalten.
Eine Mutwillensstrafe sei keine Zwangs- und auch keine Ordnungsstrafe, was der
Abgabenbehörde bestens bekannt sei.
Ob gegen eine Mutwillensstrafe vom 2. Mai 2001 der
Instanzenzug ausgeschöpft und der Abrechnungsbescheid erfolglos
bekämpft worden sei, sei bezüglich des gegenständlichen
Verfahrens vollkommen bedeutungslos, da es dabei ja nicht um eine
Mutwillensstrafe gehe, sondern um die in der BUMI 9/2001 deklarierte Zwangs- und
Ordnungsstrafe. Wenn das Finanzamt behaupte, dass es sich um die Festsetzung
einer Mutwillensstrafe handle, dann habe also nicht nur eine wundersame
Vermehrung einer Strafe in zwei Strafen stattgefunden, sondern auch noch eine
Metamorphose einer Mutwillensstrafe in die Zwangs- und Ordnungsstrafen. Die
Begründung der Berufung vom 29. November 2007 gelte zusätzlich zu der
Begründung der gegenständlichen Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide,
die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und
Ordnungsstrafen vom 2 Mai 2001 ist nicht ergangen. Daher liegt der
verfahrensgegenständlichen Berufung kein Bescheid zu Grunde, weswegen sie
als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war.
Eine Buchungsmitteilung ist nicht mittels Berufung
bekämpfbar.
Die Berufung war nach Begründungsergänzung
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1641-W/08
- Stammnummer
- 35954
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF