Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1646-W/08
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1646-W/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K. (Bw.), vom 2. Mai 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
22. April 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung / einer
Beschwerde (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhebt gegen die Festsetzung der Zwangs-, Ordnungs-
und Mutwillensstrafen 2005, Buchungstag 22. April 2005, in Höhe von
€°1.100,00, am 30.Oktober 2007 Berufung.
Da sie keine Rechtsmittelbelehrungen und keine Angaben
über die Rechtsmittelfristen bezüglich der gegenständlichen
Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen erhalten habe, habe die Frist zur
Erhebung einer Berufung noch nicht zu laufen begonnen. Nach dem § 93 Abs. 4
BAO werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn ein Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthalte
oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erkläre. Die
gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig.
Die BUMI 11/2005 erfülle nicht die Kriterien eines
Bescheides gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO, wonach jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen sei, den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person zu nennen habe, an die er ergehe.
Nach § 93 Abs. 3 lit. a und b habe der Bescheid ferner
eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder
3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde, und eine
Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig sei, innerhalb welcher Frist und
bei welcher Behörde das Rechtsmittel begründet werden müsse und
dass diesem eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme.
Laut VwGH 17. 3. 1999, 94/13/0231 müsse die
Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der
Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Gründe die zur Annahme dieses
Sachverhaltes geführt hätten und aus welchen rechtlichen
Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet worden
sei.
Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und
die berufungsgegenständliche Festsetzung der Zwangs- und Ordnungs- und
Mutwillensstrafen 2005 in der Höhe von €°1100,00 zu
annullieren.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 22. April 2008
zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die Berufungsfrist sei
seit langem abgelaufen. Bei der Buchungsmitteilung handle es sich, wie der Bw.
bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 22. April 2005. Gegen
diesen Bescheid sei der Instanzenzug bereits ausgeschöpft. Des Weiteren
werde festgestellt, dass für die in der Berufung angeführte
Buchungsmitteilung bereits Abrechnungsbescheide erfolglos bekämpft worden
seien.
Gegen die Zurückweisung erhebt die Bw. Berufung, in
der sie vorbringt, dass die Berufungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen
habe und somit auch noch nicht abgelaufen sei. Die Begründung des
Zurückweisungsbescheides vom 22. April 2008 sei daher rechtswidrig.
Der Zurückweisungsbescheid vom 22. April 2008 sei auch
aktenwidrig begründet. In der BUMI 11/2005 seien nicht eine, sondern drei
Strafen deklariert worden, nämlich eine Zwangs-, eine Ordnungs- und eine
Mutwillensstrafe 2005 vom 22. April 2005 in Höhe von insgesamt
€°1.100,00.
Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und
den Zurückweisungsbescheid vom 22. April 2008 aufzuheben und der Berufung
vom 30. Oktober 2007 stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide,
die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und
Ordnungsstrafen vom 22. April 2005 ist nicht ergangen. Daher liegt der
verfahrensgegenständlichen Berufung kein Bescheid zu Grunde, weswegen sie
als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war. Eine Buchungsmitteilung
ist nicht mittels Berufung bekämpfbar.
Die Berufung war nach Begründungsergänzung
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1646-W/08
- Stammnummer
- 35979
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF