…Gutschrift als entrichtet. Der Abgabenschuldner hat daher dafür Sorge zu tragen, dass der Abgabenbetrag am Fälligkeitstag dem Konto bei der Abgabenbehörde gutgeschrieben werden kann. Verzögerungen in der Weiterleitung fallen jedenfalls dem Abgabepflichtigen zur Last. Diese Regelung ergibt sich aus dem Charakter der Abgabenschuld als Bringschuld…
…auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen entsprochen werde, verkörpere für diesen "anderen Abgabepflichtigen" (hier: den Bw.) zweifellos eine gewisse Unsicherheit, die aber im Gegenstandsfall (Abgabenschulden sind Bringschulden) abgabenrechtlich seinem Bereich zuzuordnen seien. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei demnach zu Recht erfolgt, die Berufung sei abzuweisen. Mit…
…als entrichtet. Somit hat bei dieser Entrichtungsart der Abgabepflichtige für eine rechtzeitige Überweisung und dafür, dass der Abgabebetrag am Fälligkeitstag dem Konto des Abgabengläubigers gutgeschrieben werden kann, Sorge zu tragen. Etwaige Verzögerungen in der Weiterleitung des Geldbetrages durch das Kreditunternehmen fallen in Entsprechung des Bringschuldcharakters…
…die Folgen einer verspäteten Zahlung stelle keinen Nachsichtsgrund dar. Die Nachsicht einer Abgabenschuld habe zur Voraussetzung, dass die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nachdem die Berechnung von Säumniszinsen, die eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellen würden, nicht als unbillig gewertet werden könne…
…Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur für Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer Personen. Im Hinblick auf den Bringschuldcharakter der Abgabenschuld müsse davon ausgegangen werden, dass die Organisation einer Buchhaltung so eingerichtet sei, dass unter anderem auch die fristgerechte Entrichtung von Abgaben sichergestellt sei. Wenn…
…Der Bf., als einem im Zollverfahren seit Jahren tätigen Speditionsunternehmen und Inhaberin eines Abgabenkontos musste bekannt sein, dass es zur Vermeidung von Säumnisfolgen hinsichtlich der festgesetzten Eingangsabgaben im Hinblick auf den Bringschuldcharakter von Abgabenschuldigkeiten einer besonders genauen Beachtung der Zahlungsfristen bedarf. Die Bf. versucht die…
…eingegangen. Unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist nach § 211 Abs. 2 BAO gelte als Entrichtungstag der 26. August 2003, was für die am 18. August fällige Umsatzsteuer verspätet sei. Die Abgabenschuld sei eine Bringschuld, weshalb Verzögerungen der Weiterleitung dem Abgabepflichtigen zur Last fielen. Die Gründe, die…
…Dies sei der 30. April 2003 gewesen. Somit sei die Umsatzsteuervorauszahlung verspätet entrichtet worden und die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt. Die Abgabenschuld sei eine Geldschuld und somit eine sogenannte Bringschuld im Sinne des § 905 ABGB. Gemäß § 905 ABGB trage der Schuldner auch die…
…Berufungsausführungen würden sich im Wesentlichen auf Fehlleistungen beziehen, die vorwiegend nicht im Einflussbereich der Bw gelegen seien. Da es sich bei Abgabenschulden aber um Geldschulden und somit Bringschulden handle, habe der Abgabepflichtige dahin gehend Sorge zu tragen, dass der Abgabenbetrag am Fälligkeitstag dem Konto des…
…widerrufen und sich für die Überweisung der Abgabe eines inländischen Kreditinstitutes bedient, wird ebenfalls kein minderer Grad des Versehens dargetan. Denn Abgabenschulden sind so genannte Bringschulden, bei denen der Schuldner die Kosten für die Übersendung des betreffenden Geldbetrages zu tragen hat. Das Bestreben der Berufungswerberin…
…Bezirk vom 9. Februar 2004 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Februar 2004 wurde über die Berufungswerberin (Bw.) ein erster Säumniszuschlag in…
…Entscheidend sei diesfalls, ob dem Abgabenpflichten grobes Verschulden, insbesonders grobes Kontrollverschulden, anzulasten sei. Im Hinblick auf den Bringschuldcharakter der Abgabenschuld müsse davon ausgegangen werden, dass die Organisation einer Buchhaltung so einzurichten sei, dass unter anderem auch die fristgerechte Entrichtung von Zahlungen sichergestellt sei. In der…
…es sich um eine Bringschuld handle. Eine Ausgedingsleistung sei keine Rente. Ausgedinge heiße lt. Brockhaus "das Altenteil". Altenteil heiße, die Leistungen dienten der Versorgung eines Bauern auf Lebenszeit. Und unter Naturalauszug seien lt. Brockhaus Naturalien, Bodenerzeugnisse, Lebensmittel und Rohstoffe zu verstehen. Als Beilage wurde eine…
…als Entrichtungszeitpunkt der Tag der Gutschrift am Konto des Magistrats der Stadt Wien anzusehen und hat lediglich eine Verspätung von maximal drei Tagen (ohne Einrechnung von Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) ohne Rechtsfolgen zu bleiben. Geldschulden (wozu auch Steuerschulden zählen) sind Bringschulden…
…Sowohl die Bw. als auch die P-GmbH hätten bis zu diesem Vorfall und auch danach ihre Abgabenschuldigkeiten immer pünktlich bezahlt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 wies das Finanzamt diesen Antrag ab und führte begründend aus, dass Abgabenschulden Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB…
…WE.Nr. 470/000/401441/01/3 die Überführung von 42 Paketen Schalungsplatten zum zollrechtlich freien Verkehr. Das Zollamt nahm die Anmeldung zum entsprechenden Zollverfahren an - womit auch die Abgabenschuld für den Bf. entstand - und überließ die Waren dem Bf. als Anmelder. Der Bf. ist…
…Dies gelte nicht nur für Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer Personen. Im Hinblick auf den Bringschuldcharakter der Abgabenschuld müsse davon ausgegangen werden, dass die Organisation einer Buchhaltung so eingerichtet sei, dass unter anderem auch die fristgerechte Entrichtung von Zahlungen auch im Fall einer Änderung…
…entrichtet worden seien. Die Gründe, die zu einer verspäteten Entrichtung geführt hätten, seien bei einer Rechtsentscheidung nicht zielführend, da kein Ermessensspielraum gegeben sei. Abgabenschulden seien als Geldschulden und somit als Bringschulden zu beurteilen. Aus § 905 ABGB ergebe sich, dass der Schuldner die Kosten und die…
… 217 Abs. 7 BAO ab und führte begründend aus, dass gemäß § 905 ABGB Abgabenschulden Bringschulden wären, weshalb der Abgabenschuldner die Gefahr und die Kosten der Übersendung des Geldbetrages tragen würde. Wenn der Abgabepflichtige also seine Abgabenschuldigkeiten durch Übertragung begleichen lasse, so trage er das Risiko…
…sei in der Verantwortung des Rechtsvertreters des Bw. gelegen gewesen, die rechtzeitige Abgabenzahlung zu veranlassen. Aus dem Bringschuldcharakter von Abgabenschulden folge, dass die Gründe für den Zahlungsverzug grundsätzlich unbeachtlich seien. "Innerbetriebliche Fehler im Vorfeld der Zahlung" könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom 13. 6…