Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2105-W/05
Kein grobes Überwachungsverschulden der Bw. bei geringfügig verspäteter Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch die mehrere Jahre zuvor zuverlässig agierende Buchhalterin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2105-W/05vom 05.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 22. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
17. Juni 2005 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der mit Bescheid vom 9. November 2004 in
Höhe von € 10.747,34 festgesetzte Säumniszuschlag auf
€ 0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2004 setzte das Finanzamt
einen Säumniszuschlag in Höhe von € 10.747,34 fest, da
Umsatzsteuer August 2004 in Höhe von € 458.506,00, Lohnsteuer
September 2004 in Höhe von € 65.544,44 und Dienstgeberbeitrag
September 2004 in Höhe von € 13.315,65 nicht spätestens bis
zum Fälligkeitstag, dem 15. Oktober 2004, entrichtet
wurden.
Nach bescheidmäßiger Abweisung eines
Nachsichtsansuchens gemäß
§ 236 BAO stellte die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO den
Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von
€ 10.747,34, da sie kein grobes Verschulden treffe. Wie bereits im
Nachsichtsansuchen vom 2. Dezember 2004 ausgeführt, sei einer sonst
sehr verlässlichen Angestellten ein Fehler unterlaufen, indem diese die
Überweisung zu spät durchgeführt habe. Im angesprochenen
Nachsichtsansuchen vom 2. Dezember 2004 führte die Bw. aus, es sei
unbestritten, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgaben zu
spät entrichtet wurden, allerdings nur um sechs Tage.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom
17. Juni 2005 wurde der von der Bw. gestellte Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass ein grobes Verschulden dann vorliege, wenn das Verschulden
nicht nur als leichte Fahrlässigkeit einzustufen sei. Grobe
Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht
lasse.
In der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer August
2004 und der Lohnabgaben September 2004 könne somit keine leichte
Fahrlässigkeit erblickt werden, zumal auch die Umsatzsteuer April 2004 und
die Lohnabgaben Mai 2004 bereits verspätet überwiesen worden
seien.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
22. Juni 2004 führte die Bw. aus, dass die verspätete Entrichtung
der Umsatzsteuer August 2004 und der Lohnabgaben September 2004 aus einem
Fehler einer Angestellten resultiere. In der Begründung des angefochtenen
Bescheides werde ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit mit
auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen sei. Dem sei zuzustimmen, allerdings
sei grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen nicht
schädlich.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 5. Oktober 2005 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet
abgewiesen und begründend ausgeführt, dass ein Verschulden des
Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten sei. Dies gelte nicht
nur für Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer
Personen. Hingegen sei grobes Verschulden von Arbeitnehmern des
Abgabepflichtigen nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem
Abgabenpflichten grobes Verschulden, insbesonders grobes Kontrollverschulden,
anzulasten sei.
Im Hinblick auf den Bringschuldcharakter der Abgabenschuld
müsse davon ausgegangen werden, dass die Organisation einer Buchhaltung so
einzurichten sei, dass unter anderem auch die fristgerechte Entrichtung von
Zahlungen sichergestellt sei.
In der verspäteten Überweisung der Umsatzsteuer
August 2004 und der Lohnabgaben September 2004 könne somit keine leichte
Fahrlässigkeit erblickt werden, zumal auch die Umsatzsteuer April 2004 und
die Lohnabgaben Mai 2004 verspätet entrichtet worden seien.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 beantragte die
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
ergänzte ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass ein (grobes) Verschulden
von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen nicht schädlich sei - genau
dies sei aber passiert (Fehler einer langjährigen Angestellten). Grobes
Kontrollverschulden liege nach Ansicht der Bw. nicht vor, da diese Angestellte
jahrelang selbständig und fehlerfrei gearbeitet habe. Die
gegenständliche Angestellte sei seit 16. Oktober 1995 bei der Bw. in
der Buchhaltung tätig, weswegen eine monatliche Kontrolle der zeitgerechten
Abfuhr der Abgaben nicht notwendig erscheine.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO setzt
voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH
22.11.1996, 95/17/0112). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend
sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101).
Dabei ist festzustellen, dass ein Verschulden von
Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen nicht schädlich ist. Entscheidend ist
nämlich diesfalls ausschließlich, ob dem Abgabepflichtigen selbst
grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist.
Das Verschulden eines Angestellten schließt dann ein
grobes Verschulden des Abgabepflichten aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und
nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem
Bediensteten nachgekommen ist (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020). Dabei
kommt es ausschließlich darauf an, ob der Bw. selbst ein grobes
Überwachungsverschulden anzulasten ist, weil es unerheblich ist, ob die
Buchhaltungsangestellte an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei
aber eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht
nötig (VwGH 23.5.1996, 95/18/0538). Auch wenn der VwGH in seinen
Entscheidungen zum Ausdruck bringt, dass hinsichtlich des Fristenvormerks eine
besondere Überwachungspflicht besteht (VwGH 26.5.1992, 92/05/0082;
21.10.1993, 92/15/0100; 26.6.1996, 95/16/0307), so kann daraus nicht
geschlossen werden, dass eine lückenlose Kontrolle der einer ansonsten
zuverlässigen und versierten Buchhalterin übertragenen Zahlungsfristen
gefordert wäre. Damit würde die Überwachungs- und Kontrollpflicht
überspannt. Eine andere Beurteilung wäre dann geboten, wenn der
Buchhalterin bereits (wiederholt) Fehler unterlaufen wären. In einem
solchen Fall bestünde eine überhöhte Überwachungspflicht.
Aus der Gebarung des Abgabenkontos der Bw. ist ersichtlich,
dass diese in den vorangegangenen Jahren ihren Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Abgabenbehörde stets pünktlich nachgekommen ist und
erstmalig seit Beginn des Jahres 2000 (vom unabhängigen Finanzsenat
überprüfter Zeitraum) aufgrund der von der Bw. eingestandenen
kurzfristig um sechs Tage verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer
August 2004 und der Lohnabgaben September 2004 mit Bescheid vom
9. November 2004 der gegenständliche Säumniszuschlag in Höhe
von € 10.747,34 festgesetzt wurde.
Der Abgabenbehörde erster Instanz ist zwar in ihren
Ausführungen dahingehend, dass auch die Umsatzsteuer April 2000 und die
Lohnabgaben Mai 2000 verspätet entrichtet wurden, zuzustimmen, doch hat die
nur geringfügig verspätete Entrichtung dieser Abgaben wegen Vorliegen
einer ausnahmsweisen Säumnis gemäß
§ 217 Abs. 5
BAO nicht zur Verhängung eines Säumniszuschlages geführt, welcher
die Geschäftsführung der Bw. von einer Verletzung von Zahlungsfristen
durch die ansonsten immer zuverlässige Buchhalterin in Kenntnis gesetzt
hätte.
Es bestand daher nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im gegenständlichen Fall kein Anlass für die
Geschäftsführung der Bw., die nach der Aktenlage nachvollziehbar
über mehrere Jahre hindurch in der Einhaltung von Zahlungsfristen
zuverlässig agierende Buchhaltungskraft, welche die den
Säumniszuschlag auslösenden Abgabenschuldigkeiten nur geringfügig
verspätet entrichtet hat, verstärkt zu überwachen.
Da insgesamt gesehen somit kein grobes
Überwachungsverschulden vorliegt, war der mit Bescheid vom 9. November
2004 wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuer August 2004 und
der Lohnabgaben September 2004 in Höhe von € 10.747,34
festgesetzte Säumniszuschlag auf € 0,00
herabzusetzen.
Wien, am 5.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2105-W/05
- Stammnummer
- 25671
- Gültig
- 05.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF