Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1764-W/04
Säumniszuschlag wegen behaupteter Mängel des BMF-Formulars
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1764-W/04vom 05.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.
Die Verwendung des elektronischen Formulars zur Meldung der Beträge ist für die Frage der Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge bzw. der Einfuhrumsatzsteuer irrelevant und für die Beurteilung des Vorliegens einer säumniszuschlagsauslösenden Fristversäumnis ohne Bedeutung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S-GmbH, vom 14. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
9. Februar 2004 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 9. Februar 2004 wurde über die Berufungswerberin (Bw.) ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von 271,63 € bzw. 130,81 €
festgesetzt, da die Einfuhrumsatzsteuer November 2003 in Höhe von 13.581,50
€ sowie die Umsatzsteuer November 2003 in Höhe von 6.540,81 €
nicht fristgerecht bis 15. Jänner 2004 entrichtet worden sind.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 14. März 2004 führte die Bw. aus, dass im
Gefolge der Abrechnungsänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Oktober 2003 die
im Bescheid genannte Einfuhrumsatzsteuer nicht korrekt deklariert werden habe
können, da im elektronisch zu übermittelnden Formular kein Hinweis
darauf gegeben gewesen wäre, wie die vom Spediteur gemeldete
Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren sei. Auch nach mehrmaliger
Rücksprache bei den zuständigen Finanzbehörden inklusive
Auskunftsstelle des Finanzministeriums habe der Bw. keine verbindliche Auskunft
gegeben werden können, wie die Einfuhrumsatzsteuer korrekt zu deklarieren
gewesen wäre. Im Gefolge dieser Rechtsunsicherheit sei daher auch die
genannte Umsatzsteuerdisposition nicht korrekt deklariert worden.
Daher werde ersucht, da nicht
einmal die oberste Finanzbehörde gewusst habe, wie in diesem Falle die
Einfuhrumsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuer korrekt zu deklarieren sei, von der
Festsetzung der Säumniszuschläge Abstand zu nehmen, insbesondere auch,
weil der Republik Österreich dadurch kein Schaden erwachsen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. Juli 2004 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass das in der Begründung der vorliegenden
Berufung angeführte Deklarationsproblem mit den Festsetzungen der
Umsatzsteuern 10/03 und 11/03 behoben worden sei und keine
säumnisauslösende Wirkung gehabt habe.
Zurückzuführen seien
die Säumniszuschläge auf den Sachverhalt, dass die Tilgung von
Teilbeträgen an Einfuhrumsatzsteuer 11/2003 und Umsatzsteuer 11/2003 erst
mit der Überweisung vom 3. Februar 2004 (€ 22.122,08) erfolgt sei, die
Abgaben jedoch am 15. Jänner 2004 fällig gewesen
wären.
Da somit die von den
Säumniszuschlägen betroffenen Abgaben nicht spätestens mit Ablauf
des Fälligkeitstages entrichtet worden seien, seien die angefochtenen
Bescheide gemäß
§ 217 BAO zu Recht ergangen.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 29. August 2004 wird ausgeführt, dass die
Säumniszuschläge zu Unrecht verhängt worden wären und in
jedem Fall unverhältnismäßig seien, da der Staat nicht
geschädigt worden sei. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass im
Gefolge der Abrechnungsänderung der Einfuhrumsatzsteuer im Oktober 2003 die
im Bescheid genannte Einfuhrumsatzsteuer nicht korrekt deklariert werden habe
können, da im elektronisch zu übermittelnden Formular kein Hinweis
darauf gegeben gewesen wäre, wie die vom Spediteur gemeldete
Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren sei. Auch nach mehrmaliger
Rücksprache bei den zuständigen Finanzbehörden inklusive
Auskunftsstelle des Finanzministeriums habe der Bw. keine verbindliche Auskunft
gegeben werden können, wie die Einfuhrumsatzsteuer korrekt zu deklarieren
gewesen wäre. Im Gefolge dieser Rechtsunsicherheit sei daher auch die
genannte Umsatzsteuerdisposition nicht korrekt deklariert worden.
Daher werde ersucht, da nicht
einmal die oberste Finanzbehörde gewusst habe, wie in diesem Falle die
Einfuhrumsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuer korrekt zu deklarieren sei, von der
Festsetzung der Säumniszuschläge Abstand zu nehmen, insbesondere auch,
weil der Republik Österreich dadurch kein Schaden erwachsen
sei.
Gleichzeitig sei eine Kopie an
den Herrn Bundesminister für Finanzen ergangen, da die Bw. in dieser
Angelegenheit auch eine Bringschuld der obersten Finanzbehörde dergestalt
geortet habe, dass dem Steuerpflichtigen pünktlich die entsprechenden
elektronischen Formulare zur Verfügung gestellt werden müssten, um die
Steuermeldungen korrekt durchführen zu können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Gemäß
§ 26 Abs. 5 lit. a UStG 1994 wird die
Einfuhrumsatzsteuer am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf
dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den
Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht,
zweitfolgenden Kalendermonates fällig.
Die entsprechenden Buchungen am
Abgabenkonto stellen sich wie folgt dar:
|
Buchungstag
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit-
Entrichtungstag
|
Frist
|
Betrag
|
Saldo
|
4.12.2003
|
EU
|
10/03
|
15.12.2003
|
12.1.2004
|
6.540,58
|
6.540,58
|
29.12.2003
|
U
|
10/03
|
15.12.2003
|
|
17.523,48
|
24.064,06
|
26.1.2004
|
U
|
10/03
|
15.12.2003
|
|
-6.540,58
|
17.523,48
|
22.12.2003
|
Übertrag
|
|
12.12.2003
|
|
-18.531,23
|
-1.007,75
|
8.1.2004
|
EU
|
11/03
|
15.1.2004
|
|
14.589,24
|
13.581,49
|
21.1.2004
|
U
|
11/03
|
15.1.2004
|
|
27.022,87
|
40.604,36
|
26.1.2004
|
U
|
11/03
|
15.1.2004
|
|
-14.589,24
|
20.122,07
|
21.1.2004
|
Überweisung
|
|
19.1.2004
|
|
-5.893,05
|
20.122,07
|
6.2.2004
|
Überweisung
|
|
3.2.2004
|
|
-20.122,08
|
0,01
Aus dem Akteninhalt ist
unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. Jänner 2004 die
entsprechenden Beträge sowohl an Einfuhrumsatzsteuer als auch an
Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum November 2003 nicht fristgerecht
den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 23.3.2001,
2000/16/0080). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
tritt dabei unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides
ein.
Die Bw. bringt vor, dass die
Einfuhrumsatzsteuer nicht korrekt deklariert werden konnten, da im elektronisch
zu übermittelnden Formular kein Hinweis darauf gegeben wurde, wie die vom
Spediteur gemeldete Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren
wäre. Auch nach mehrmaliger Rücksprache bei den zuständigen
Finanzbehörden inklusive Auskunftsstelle des Finanzministeriums hat der Bw.
keine verbindliche Auskunft gegeben werden können, wie die
Einfuhrumsatzsteuer korrekt zu deklarieren gewesen wäre. Im Gefolge dieser
Rechtsunsicherheit konnte daher auch die genannte Umsatzsteuerdisposition nicht
korrekt deklariert werden.
Die Einfuhrumsatzsteuer November 2003 wurde am 8.
Jänner 2004 mit einem Betrag von 14.589,24 € von der
Abgabenbehörde festgesetzt. Weiters wurde die Umsatzsteuervoranmeldung
für November 2003 von der Bw. im Rahmen einer Zahlung eines Betrages von
5.893,05 € mit Verrechnungsweisung am 19. Jänner 2004 mit einem Betrag
von 27.022,87 € bekannt gegeben, jedoch - noch nicht -
entrichtet.
Aus welchen Gründen nach Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer bzw. der Bekanntgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für
den Monat November 2003 die Zahlung bzw. die fristgerechte Entrichtung
unterblieben ist, spielt bei der Prüfung der Voraussetzungen eines
Säumniszuschlages keine Rolle. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages entsteht auch nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden
Fälligkeitstages (VwGH 28.4.1999, 94/13/0067).
Wenn die Bw. darauf verweist, dass dem Staat kein Schaden
entstanden sei, da die gegenständliche Abgabenschuld (Anmerkung:
verspätet) entrichtet wurde, darf erwidert werden, dass der
Säumniszuschlag keine Zinsenfunktion erfüllt, weshalb nicht auf das
Ausmaß der zeitlichen Überschreitung der Fälligkeitsfrist
abgestellt wird. Vielmehr bezweckt diese Regelung die im Interesse einer
ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der
pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Somit kann auch der Einwand der
Unverhältnismäßigkeit der Bw. nicht zum Erfolg verhelfen, da die
Dauer des Zahlungsverzuges für die Höhe des Säumniszuschlages
unmaßgeblich ist.
Aus der oben dargestellten
Tabelle lässt sich folgende Berechnung des SZ ableiten:
für die EU 11/03: von
14.589,24 - 1.007,75 = 13.581,49, davon 2 % = 271,63;
für die U 11/03: von
27.022,87 - 14.589,04 - 5.893,05 = 6.540,58, davon 2 % = 130,81.
Soweit die Bw. vermeint, nicht
einmal das Bundesministerium für Finanzen hätte ihr Auskunft
darüber geben können, wie im Gefolge der Abrechnungsänderung der
Einfuhrumsatzsteuer mittels elektronisch zu übermittelndem Formular die vom
Spediteur gemeldete Einfuhrumsatzsteuer in diesem Formular zu deklarieren
gewesen wäre, darf erwähnt werden, dass es bei der Frage der
Festsetzung von Säumniszuschläge nicht darauf ankommt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen auf einem bestimmten Weg übermittelt werden
müssen, sondern dass die entsprechenden Beträge fristgerecht
entrichtet werden. Die Verwendung des elektronischen Formulars zur Meldung der
Beträge ist daher für die Frage der Entrichtung der
Umsatzsteuerbeträge bzw. der Einfuhrumsatzsteuer für den Zeitraum
November 2003 irrelevant und für die Beurteilung des Vorliegens einer
säumniszuschlagsauslösenden Fristversäumnis ohne Bedeutung.
Zur beantragten Akteneinsicht
darf bemerkt werden, dass aus dem vorgelegten Abgabenakt nicht zu ersehen ist,
ob die Bw. Akteneinsicht in Anspruch genommen hat. Eine Akteneinsicht beim UFS
hätte der Bw. jedenfalls keine weiteren Informationen gebracht als ihr
nicht ohnehin schon bekannt waren, da sich der UFS-Akt auf die
Finanzamtsbescheide bzw. die entsprechenden Berufungseingaben der Bw.
beschränkt.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt
sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1764-W/04
- Stammnummer
- 17517
- Gültig
- 05.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF