Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0009-G/04
Festsetzung eines Säumniszuschlages infolge verspäteter Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-G/04vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Säumniszuschlag -
Steuer 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
9. September 2003 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto des Bw.
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung
einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 50,87 € fest,
weil die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Juni 2003 in der
Höhe von 2.543,64 € nicht bis zum Fälligkeitstag
18. August 2003 entrichtet wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. "Einspruch". Es sei ihm unverständlich, dass es trotz gesetzlicher
Grundlage nicht möglich sei, einen Säumniszuschlag zu erlassen da es
sich nur um ein paar Tage gehandelt habe. Das Finanzamt sei darüber
informiert worden, dass ein technisches Problem vorliege, weshalb sich die
Einzahlung verzögern werde. Die Wirtschaftslage sei momentan im gesamten
Bundesgebiet nicht gut, weshalb Handlungsbedarf bestehe, dass Kleinunternehmen
die einen Fehler gemacht haben, trotz gesetzlicher Richtlinien von solchen
"Strafen" verschont werden.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2003 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Im vorliegenden Fall sei die Gutschrift in der
Höhe von 2.543,64 € für die Umsatzsteuer Juni 2003 auf dem
Konto der empfangsberechtigten Kasse am 29. August 2003 eingegangen. Unter
Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist nach § 211
Abs. 2 BAO gelte als Entrichtungstag der 26. August 2003, was für
die am 18. August fällige Umsatzsteuer verspätet sei. Die
Abgabenschuld sei eine Bringschuld, weshalb Verzögerungen der Weiterleitung
dem Abgabepflichtigen zur Last fielen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, seien im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1
BAO grundsätzlich unmaßgeblich.
Die Bw. stellte daraufhin ohne
weitere Ausführungen den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren,
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der Abs. 2 und 3 Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2
leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am
fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats
ein.
Unbestritten ist im
vorliegenden Fall, dass jene Umsatzsteuerschuld, die die Basis für die
Berechnung des Säumniszuschlages von 2 % darstellt, nicht bis zum
Fälligkeitstag 18. August 2003, sondern - unter Beachtung der
dreitägigen Respirofrist - erst am 26. August 2003 entrichtet wurde.
Gesetzliche Voraussetzung
für die Säumniszuschlagsvorschreibung ist, dass eine konkrete
Abgabenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur
Gänze entrichtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des
§ 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein
Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages selbst dann
rechtmäßig ist, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Wie das Finanzamt bereits
richtig ausgeführt hat, stellt der Säumniszuschlag im Sinne des
§ 217 BAO eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die
Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich
unbeachtlich. Das Vorbringen in der Berufung, die Säumnis sei Folge eines
technischen Problems und das Finanzamt sei über die verzögerte
Einzahlung informiert worden, kann der Berufung daher nicht zum Erfolg
verhelfen.
Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Es wurde vom Bw. weder vorgebracht noch ist den
Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht
existiere oder dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge
rechtswidriger Buchungen wäre. Die Berufung ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend wird auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO verwiesen, wonach auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Graz,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-G/04
- Stammnummer
- 8793
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF