Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1271-W/08
Säumniszuschläge aufgrund von Missverständnissen zwischen mehreren Mitarbeitern zweier Steuerberater ohne Auswahl- oder Überwachungsverschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1271-W/08vom 13.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W-GmbH, N., vertreten durch
CONSULTING 2000 Wirtschaftstreuhand GesmbH, 2620 Raglitz, Irdgasse 13, vom
24. Oktober 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
9. Oktober 2007 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 1/23 jeweils vom 9. Oktober 2007 wurden über die W-GmbH (in
weiterer Folge Bw.), früher S-GmbH, erste Säumniszuschläge in
Höhe von € 199,75 bzw. € 199,93 festgesetzt, da die
Lohnsteuer 02/2007 in Höhe von € 9.987,39 sowie die Lohnsteuer 03/2007
in Höhe von € 9.996,52 nicht fristgerecht bis 15. März 2007
bzw. 16. April 2007 entrichtet wurden.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 24. Oktober 2007 stellte die Bw. einen Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO und führte als Begründung aus,
dass die Nichtmeldung und dadurch die Nichtzahlung der angeführten
Lohnabgaben auf eine Reihe von Missverständnissen zurückzuführen
sei, welche durch Angestellte der Bw. bzw. der M-GmbH T.
zurückzuführen seien.
Die Kanzlei arbeite seit Anfang
Jänner 2007 mit M-GmbH in Form einer Partnerschaft, welche später zu
einer Beteiligung führen soll, zusammen. Im Zuge dieser Zusammenarbeit
seien die Lohnverrechnung und auch die laufende Buchhaltung an M-GmbH und von
dieser durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Meldungen 02 und 03/2007 sei
die Lohnverrechnung bereits bei M-GmbH gewesen, die Buchhaltung aber noch in der
Kanzlei. Trotz einer genauen von der Kanzlei gegebenen Weisung, dass die
Lohnverrechnung an die Buchhaltung zu melden habe und die Buchhaltung weiter an
den Klienten, haben die beiden sich an unterschiedlichen Betriebsstätten
befindlichen Angestellten sich nicht entsprechend abgesprochen, wobei jede
angegeben habe, sie wäre der Meinung, die Meldungen wären von der
jeweils anderen Mitarbeiterin durchgeführt worden und auch an die S-GmbH
gemeldet worden. Die S-GmbH sei wiederum der Meinung gewesen, die Kanzlei
hätte die Meldungen an das Finanzamt durchgeführt. Beide Angestellten
seien der Meinung gewesen, die Meldungen seien bereits von der jeweils anderen
an die S-GmbH durchgeführt worden und die S-GmbH würde an das
Finanzamt melden. Die S-GmbH selbst sei wieder der Meinung gewesen, die
Lohnabgaben seien von der Kanzlei an das Finanzamt gemeldet worden und, da
Umsatzsteuerguthaben bestanden haben, von diesen Umsatzsteuerguthaben in Abzug
gebracht worden, womit die Zahlung erfolgt wäre. Das Problem sei darin
gelegen, dass Umsatzsteuerguthaben da gewesen waren und daher von der Bw. keine
Zahlungen durchzuführen gewesen wären. Die Bw. hätte die von der
Kanzlei gemeldeten Lohnabgaben an das Finanzamt weitermelden müssen, sei
aber der Meinung gewesen, dies hätte bereits die Kanzlei gemacht.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH sei zwar das Verschulden des Vertreters einer Partei an einer
Fristversäumnis dem Verschulden der Partei selbst gleich zu halten. Das
Versehen (und damit eine leichte Fahrlässigkeit) einer Kanzleiangestellten
sei aber dem steuerlichen Vertreter (und damit der Partei) nur dann als
Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene
Überwachungspflicht gegenüber den Angestellten verletzt habe. Die
Kanzlei habe nachweislich Weisung gegeben, wie vorzugehen sei und der
steuerliche Vertreter habe persönlich auch - allerdings einige Zeit
später - nachgefragt, ob die Vorgangsweise richtig erfolgt sei, was
bestätigt worden sei. Erst als im Mai bei Übergabe der Buchhaltungen
an M-GmbH nach T. eine weitere Nachfrage des steuerlichen Vertreter erfolgt sei,
sei die Kanzlei auf das Versehen der Angestellten draufgekommen und sofort die
Bw. benachrichtigt, welche der Kanzlei bestätigt habe, dass auch sie die
Meldung nicht durchgeführt habe, weil sie sich auf die Kanzlei verlassen
habe. Beide Angestellten seien zuverlässige Bedienstete, welche lediglich
bei einer manipulativen Tätigkeit sich gegenseitig aufeinander verlassen
haben, ohne durch entsprechende Telefonate eine tatsächliche Abstimmung
herbeizuführen. Die zuständige von der Kanzlei beauftragte Angestellte
Frau H. habe der Kanzlei bestätigt, dass sie nachgefragt habe und ihr
gesagt worden sei, dass Mitteilungen erfolgt seien, diese hätten allerdings
die Umsatzsteuer betroffen und nicht die Lohnabgaben. Auch hier sei ein
Missverständnis vorgelegen. Aus der Folge dieser Missverständnisse
könne ein Verschulden des steuerlichen Vertreters, der noch dazu
entsprechend Vorsorge getroffen habe, dass die Abwicklung
ordnungsgemäß erfolgt sei, nicht abgeleitet werden, schon gar nicht
ein grobes Verschulden.
Es werde daher ersucht, dem
Antrag (der im Fall der Nichtstattgabe als Berufung gestellt werde) stattzugeben
und den Säumniszuschlag nicht festzusetzen. Dies umso mehr, als die Bw. die
Abgaben immer pünktlich und ordnungsgemäß entrichtet
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. Februar 2008 wurde die Berufung abgewiesen
und ausgeführt, dass die Vorschreibung der Säumniszuschläge zu
Recht erfolgt sei, da die Lohnabgaben Februar und März 2007 erst im
September gemeldet worden seien und zum jeweiligen Fälligkeitstag kein
ausreichendes Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden gewesen sei. Die
Abgabenbehörden seien bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung
jeglichen Ermessens - verpflichtet.
Gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO liege grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht mehr als
leichte Fahrlässigkeit anzusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit werde mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lasse (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Ein Verschulden des Vertreters
sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur
für Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer Personen.
Im Hinblick auf den Bringschuldcharakter der Abgabenschuld müsse davon
ausgegangen werden, dass die Organisation einer Buchhaltung so eingerichtet sei,
dass unter anderem auch die fristgerechte Entrichtung von Zahlungen auch im Fall
einer Änderung bei der steuerlichen Vertretung sichergestellt sei.
Die Begründung, dass es
sich nur um eine ausnahmsweise Säumnis gehandelt habe, könne seitens
der Behörde nicht ganz gefolgt werden, da bereits die Umsatzsteuern
12/2006, 1/2007, 4/2007 und auch die Lohnabgaben 1/2007, 5/2007 und 6/2007
verspätet überwiesen worden seien (siehe auch
Säumniszuschlagsbescheide vom 9. März 2007, 10. April 2007,
9. Mai 2007, 9. Juli 207 und 9. August 2007).
Im Fall wiederholter
Säumnis komme § 217 Abs. 7 BAO nicht in Frage, der Antrag sei
somit abzuweisen gewesen.
In dem dagegen fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrag bzw. der Ergänzung der Berufung vom 7.
März 2008 beantragt die Bw. die Durchführung einer mündlichen
Prüfungsverhandlung anzusetzen. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung werde
die Vorladung und Einvernahme der folgenden Zeuginnen und Zeugen
beantragt:
Mag.E., Frau B.
(Lohnverrechnung), Frau P. (Buchhaltung und Bilanzierung), Dr.L., Frau
C., Frau H., Seitens SBC Bottling & Canning GmbH: Frau A..
Wie bereits in der Berufung vom
24. Oktober 2007 werde, allerdings ohne Bezugnahme auf einen bestimmten
Paragraphen der BAO, der Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages
gestellt,
a) da das Missverständnis
(maximal leicht fahrlässiges Verhalten) einer Angestellten des Vertreters
nicht dem Vertretenen zur Last gelegt werden könne und b) wegen
Verletzung der Verfahrensvorschriften der BAO bei der amtswegigen Erhebung des
Sachverhaltes.
Die bereits in der Berufung vom
24. Oktober 2007 zugrunde liegende Berufungsbegründung werde in Hinblick
auf die Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2008 wie folgt
ergänzt: Die Behörde sei in der Berufungsvorentscheidung in
keiner Weise auf die Bemühungen von insgesamt fünf beteiligten
Mitarbeiterinnen und zwei aufsichtsführenden Steuerberatern eingegangen,
welche sich alle bemüht haben, die etwas komplexe Lage organisatorisch
richtig zu handhaben und in den Griff zu bekommen. Sofort nach dem ersten
Säumnisfall sei dem Grunde nachgegangen und dabei aufgedeckt worden, dass
auch eine frühere Meldung nicht erfolgt sei. Daher handle es sich nicht um
mehrfache Säumnisse im Verhalten der beteiligten Personen, sondern um eine
Handlung einer Angestellten, welche aufgrund von Missverständnissen dazu
geführt habe, dass angenommen worden sei, dass alle Handlungen gesetzt
worden seien, um die Bw. entsprechend zu benachrichtigen und zur Zahlung zu
veranlassen. Wie sich erst später herausgestellt habe, sei zwar die
Benachrichtigung der Bw. erfolgt, nicht aber die Zahlung durch die Bw., da diese
auf ein gemeldetes Guthaben vertraut habe, welches aber durch andere
Vorschreibungen bzw. einen von uns eingebrachten Rückerstattungsantrag
bereits verbraucht gewesen sei. Sowohl Herr Mag. E. als auch Herr L. bei der
Consulting 2000 WirtschaftstreuhandgmbH haben den Mitarbeitern entsprechende
Anweisungen gegeben und die Kontrolle veranlasst.
Wenn die Behörde
feststelle, es handle sich um ein Verschulden des Vertreters, dass dem
Vertretenen anzulasten sei und es sich dabei sogar um grobes Verschulden des
Vertreters handle, weil die Organisation der Buchhaltung nicht so eingerichtet
gewesen sei, dass unter anderem auch die fristgerechte Entrichtung von Zahlungen
gewährleistet gewesen sei, so sei das eine Fehldarstellung des
tatsächlichen Sachverhaltes und beruhe auf nicht ordnungsgemäßer
Erhebung durch die Behörde. In beiden Kanzleien seien die Abläufe
derart eingerichtet, dass bei Hunderten von Vertretenen keine Fehler passiert
seien und in diesem speziellen Fall haben sich beide beteiligten Steuerberater
noch gesondert der Sache mit Weisungen an die Angestellten angenommen, gerade um
in dieser schwierigen Übergangsphase Versäumnisse
hintanzuhalten.
Daraus ergebe sich alleine
schon, dass es sich lediglich um ein Missverständnis in der Koordination
von insgesamt vier beteiligten Angestellten handeln könnte, die noch dazu
in drei verschiedenen Betrieben tätig und angestellt waren, was die
Koordination erschwert habe.
In der Kanzlei M-GmbH seien
nicht nur mehrfache interne Kontrollen eingerichtet, sondern die Kanzlei
unterliege auch den internen strengen Kontrollen der Gruppe und sei
diesbezüglich nie beanstandet worden. Ferner sei sie ISO-zertifiziert. Auch
in der Consulting 2000 WirtschaftstreuhandgmbH seien durch den Büroleiter
selbst die Abläufe koordiniert und kontrolliert worden.
Die Behörde hätte die
amtswegige Verpflichtung gehabt, von sich aus diesen Sachverhalt zu erheben und
objektive Feststellungen zu treffen. Dabei habe sie auch die Verpflichtung,
Sachverhalte zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Hätte die Behörde
daher die Verfahrensvorschriften einer ordnungsgemäßen Erhebung
angewandt, hätte sie nicht zur Feststellung gelangen können, dass
grobe Fahrlässigkeit seitens des Vertreters vorliege, welche der
vertretenen Partei anzulasten sei. Sie hätte vielmehr festgestellt, dass es
sich um ein Versehen minderen Grades einer Angestellten gehandelt habe, was im
Spruch zu einer anderen Feststellung geführt hätte.
Es könne nachgewiesen
werden, dass die Organisation beider Kanzleien derart gestaltet sei, dass ein
grobes Verschulden der Vertreter der Partei ausgeschlossen werden könne.
Nur das grobe Verschulden des Parteienvertreters aber könne dazu
führen, dass es dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten sei. Konkret
liege aber weder grobe noch leichte Fahrlässigkeit, weder des Vertreters
der Partei noch der Mitarbeiter noch der Partei vor, sondern lediglich um ein
Versehen minderer Art wie es jedem ordentlichen Menschen gelegentlich passieren
könne, einer Kanzleimitarbeiterin. Dies sei aber der vertretenen Partei
nicht anzulasten.
Es werde der Behörde Recht
gegeben, wenn sie feststelle, dass ein Ermessensspielraum im Falle von
Säumniszuschlägen nicht bestehe. Die Behörde habe den Sachverhalt
festzustellen und hätte sie dieses getan (z.B. durch Einvernehmen von
Zeugen), wäre sie zu der Ansicht gelangt, dass es sich niemals um ein
Verschulden des Vertreters handeln habe können, sondern lediglich um ein
Missverständnis einer Angestellten. Wäre die Erhebung dem Sachverhalt
entsprechend richtig erfolgt, hätte der Spruch ein anderes Ergebnis als das
von der Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2008 ergeben müssen.
Eine tatsachenrichtige
Feststellung der als "mehrfache Säumnis" bezeichneten Nichtzahlungen (bzw.
Meldungen, da das Geld ja am Konto des Finanzamtes als Guthaben war), hätte
gezeigt, dass aufgrund eines Versehens die Nichtmeldung erfolgt sei und es sich
daher der Form halber zwar um drei Säumnisse gehandelt habe, weil diese
selbstverständlich einzeln verbucht werden, welche aber in Wirklichkeit auf
einer Ursache, einem Missverständnis, beruht haben und somit eine einzige
Fehlhandlung einer Mitarbeiterin (oder mehrerer Mitarbeiterinnen, was die
Koordination betrifft) vorgelegen sei.
Es werde daher ersucht, der
Berufung stattzugeben bzw. zur Durchführung einer
ordnungsgemäßen Erhebung des Sachverhaltes an das Finanzamt
zurückzuverweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist
festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Zentrales Thema des Vorbringens
der Bw. ist die Tatsache, dass mehrere bisher zweifellos zuverlässige
Angestellte mehrerer Steuerberatungskanzleien sich bei einer manipulativen
Tätigkeit gegenseitig aufeinander verlassen haben, ohne durch entsprechende
Telefonate eine tatsächliche Abstimmung herbeizuführen. Nachfragen
wurden zwar laut Berufungsdarstellung beantwortet, da beispielsweise die
zuständige von der Kanzlei beauftragte Angestellte Frau H. der Kanzlei
bestätigt habe, dass sie nachgefragt habe und ihr gesagt worden sei, dass
Mitteilungen erfolgt seien.
Frau H. gab in einer
diesbezüglich schriftlich eingeholten Zeugenaussage an, dass ihres Wissens
die Lohnabgaben von der Firma (der Bw.) bei Zahlung an das Finanzamt gemeldet
werden sollten. Frau H. kann sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob es von
jemand überprüft wurde, ob eine Meldung tatsächlich an das
Finanzamt durchgeführt wurde (da es ihrer Ansicht nach nicht üblich
ist, nachzufragen). Wie es zu den Missverständnissen gekommen ist bzw.
welche Weisungen damals erteilt worden sind, kann sie sich nach zwei Jahren
nicht mehr erinnern.
Laut Bw. wurde offenbar bei
allfälligen Nachfragen und Überprüfungen keine Unterscheidung
zwischen Meldungen von Umsatzsteuer und Lohnabgaben gemacht, wobei diese
Meldungen - von der Abgabenbehörde erster Instanz unwidersprochen - die
Umsatzsteuer und nicht die Lohnabgaben betroffen haben. Dieses
Missverständnis zwischen mehreren Angestellten stellt jedoch kein grobes
Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO dar, da durch interne Weisungen
der beteiligten Kanzleien derartige Fehler grundsätzlich ausgeschlossen
werden hätten sollen und für eine ordnungsgemäße Abwicklung
der Meldungen Vorsorge getroffen wurde.
Grundsätzlich ist das grobe Verschulden des Vertreters
dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist grobes Verschulden
von Arbeitnehmern nicht schädlich. Entscheidend ist, ob der Partei selbst
bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder
Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Handbuch, 152).
Auch wenn sich die damals zuständige von der Kanzlei
beauftragte Angestellte Frau H. jetzt nicht mehr im Detail erinnern kann,
verweist die Bw. glaubhaft darauf, dass damals der Steuerberatungskanzlei
bestätigt wurde, dass sie nachgefragt hat und ihr gesagt wurde, dass
Mitteilungen erfolgt sind. Diese hätten allerdings die Umsatzsteuer
betroffen und nicht die Lohnabgaben. Nach dieser Darstellung wäre intern
auch aufgrund der Tatsache, dass zwei Steuerberatungskanzleien tätig
gewesen seien, eine Überwachung der Aufgaben gegeben gewesen, die lediglich
aufgrund eines Missverständnisses nicht zur Aufdeckung des Fehlers
geführt hat. Aus der Folge dieser Missverständnisse kann ein grobes
Verschulden des steuerlichen Vertreters, der noch dazu entsprechend Vorsorge
getroffen habe, dass die Abwicklung ordnungsgemäß erfolgt ist, nicht
abgeleitet werden.
Zu prüfen war somit, ob der steuerliche Vertreter die
Überwachungspflicht gegenüber den Angestellten verletzt hat. Laut
Akteninhalt ist aber auch der steuerliche Vertreter seiner ihm zumutbaren und
nach der Sachlage gebotenen Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen,
wobei ein allfälliges Auswahlverschulden hinsichtlich der involvierten
Angestellten aus dem Akt nicht ableitbar ist, sodass den Parteienvertreter kein
grobes Verschulden, das dem Vertretenen zuzurechnen wäre, trifft.
Da aus der speziellen Situation
kein der Bw. oder dem steuerlichen Vertreter anzulastendes
Überwachungsverschulden, das einem grobem Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO entspricht, abgeleitet werden, war der Berufung Folge
zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Abschließend ist
festzuhalten, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung am 9. Februar 2009 zurückgenommen wurde.
Wien, am 13.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1271-W/08
- Stammnummer
- 39252
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF