Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0524-G/07
Säumniszuschlag für nicht rechtzeitig entrichtete Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-G/07vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer Umbuchung tritt die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung ein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Guthaben bereits entstanden ist und tatsächlich eine Umbuchung erfolgt.
Wenn eine Umbuchung aber (mangels verfügbaren Guthabens) nicht durchgeführt wird, kann die einem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuld auch nicht als entrichtet gelten, weshalb keine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung des Säumniszuschlages vorliegt (vgl. VwGH 1.3.2007, 2005/15/0137).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten
durch Artner WP/Stb GmbH, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom 4. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. März 2007
betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages (für
Umsatzsteuer 12/2006) und über die Berufung vom 25. Juni 2007
betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages (für
Umsatzsteuer 12/2006) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 13. Feber 2007 teilte der
Berufungswerber (in der Folge: Bw.) dem Finanzamt mit, dass für die F.GmbH,
Steuernummer 123, Finanzamt Graz-Umgebung (in der Folge: GmbH) der Antrag
gestellt worden sei, einen Betrag von € 16.359,72 auf das Steuerkonto
des Bw. zu übertragen. Der Bw. werde daher einen dementsprechend
niedrigeren Betrag auf sein Abgabenkonto einzahlen. Aus dem Umbuchungsantrag vom
13. Feber 2007 war zu entnehmen, dass ein Betrag von
€ 16.359,72 auf das Konto des Bw. umgebucht werden sollte, zu
verwenden für die Umsatzsteuer 12/2006. Aus dem Antrag ergab sich weiters,
dass dieser Betrag auf dem Konto der GmbH nur dann als Guthaben verfügbar
sein würde, wenn in einem dazu anhängigen Verfahren dem Antrag auf
Aussetzung der Einhebung entsprechend stattgegeben werden würde. Aus dem
Antrag war weiters zu ersehen, dass aufgrund der Begleitumstände und
Aktenlage die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung als höchst strittig
bewertet werden musste.
Da das Konto der GmbH zum Zeitpunkt des Umbuchungsantrages
kein Guthaben aufwies, konnte dem Umbuchungsantrag seitens des Finanzamtes nicht
entsprochen werden. Da bis 15. Feber 2007 die Umsatzsteuer 12/2006 mit
einem Betrag in der Höhe von € 16.189,01 seitens des Bw. nicht
entrichtet wurde, kam es zur bescheidmäßigen Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages mit 2 %.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass ein Umbuchungsantrag zum Konto der GmbH gestellt
worden sei, wonach ein entsprechender Betrag auf das Konto des Bw. zu
übertragen und für die Umsatzsteuer 12/2006 zu verwenden gewesen sei.
Der Bw. habe daher lediglich einen um das Guthaben verminderten Betrag
entrichtet. Um positive Berufungserledigung werde ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2007
wies das Finanzamt die Berufung ab unter Bezugnahme auf die gesetzlichen
Bestimmungen und führte aus, dass die fällige Umsatzsteuer 12/2006
weder durch die beantragte Umbuchung noch durch eine Einzahlung rechtzeitig
entrichtet worden sei. Nach Maßgabe des § 215 Abs. 4 BAO könne
nur ein Steuerguthaben zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umgebucht
werden. Ein solches Guthaben habe aber auf der Steuernummer der GmbH nicht
bestanden. Ein Guthaben eines Abgabepflichtigen entstehe für diesen erst
dann, wenn auf einem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller
Lastschriften übersteige. Dabei komme es nicht auf die Gutschriften an,
welche das Finanzamt nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte
durchführen müssen, sondern auf die vom Finanzamt tatsächlich
durchgeführten Gutschriften. Einem Abgabepflichtigen komme somit
nicht das Recht zu, die Gesetzmäßigkeit der Verrechnung auf dem
Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen anzuzweifeln. Die Ungewissheit, ob
und inwieweit einem Umbuchungsantrag eines Abgabepflichtigen auf Umbuchung
seines Guthabens auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen
entsprochen werde, verkörpere für diesen "anderen Abgabepflichtigen"
(hier: den Bw.) zweifellos eine gewisse Unsicherheit, die aber im
Gegenstandsfall (Abgabenschulden sind Bringschulden) abgabenrechtlich seinem
Bereich zuzuordnen seien. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei
demnach zu Recht erfolgt, die Berufung sei abzuweisen.
Mit 11. Juni 2007 wurde mit Bescheid ein zweiter
Säumniszuschlag festgesetzt und begründend ausgeführt, dass die
Festsetzung erforderlich geworden sei, weil die Umsatzsteuer 12/2006 (nicht
vollständig) nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei.
Der Bw. brachte gegen die Abweisung der Berufung betreffend
der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages einen Vorlageantrag ein und
erhob gegen den Bescheid über die Festsetzung eines zweiten
Säumniszuschlages das Rechtsmittel der Berufung, welche beide dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt wurden. Begründend führte er aus: Eine
Abgabe gelte dann als fristgerecht entrichtet, wenn ein Umbuchungs- oder
Überrechnungsantrag vor Fälligkeit der Abgabe gestellt werde und am
Abgabenkonto des anderen Steuerpflichtigen spätestens am
Fälligkeitstag ein Guthaben bestehe. Die erstgenannte Bedingung sei
unbestrittenermaßen erfüllt. Zur Frage, ob auch die zweite Bedingung
erfüllt sei, sei festzustellen, dass schon Monate vorher im Zusammenhang
mit einer Berufung die Aussetzung des strittigen Betrages beantragt worden sei.
Nach positiver Erledigung des Aussetzungsantrages stehe das Guthaben zur
Verfügung. Die Aussetzung werde bereits am Fälligkeitstag der
Abgabe wirksam, nicht erst bei Verbuchung der Aussetzung am Abgabenkonto. Mit
dieser gesetzlichen Regelung über die zeitliche Wirkung eines
Aussetzungsantrages werde gewährleistet, dass dem Abgabepflichtigen nicht
ein Schaden durch den zufälligen Zeitpunkt der tatsächlichen
Verbuchung des Antrages entstehen könne. Bei der Durchführung
des Aussetzungsantrages zum jetzigen Zeitpunkt entstehe daher ein Guthaben mit
Wirksamkeit im Jahr 2006, also jedenfalls vor Fälligkeit der Umsatzsteuer,
zu deren Abdeckung die Umbuchung beantragt worden sei. Die Verschiebung
der Wirksamkeit des Guthabens auf den (zufälligen) bzw. späteren Tag
der tatsächlichen Verbuchung am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen sei
daher gesetzlich nicht vorgesehen. Es könne durchaus vorkommen - wie im
vorliegenden Fall - dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Guthaben wirksam
werde, obwohl es am Abgabenkonto noch lange nicht gebucht sei. Aufgrund
dieser Rechtslage sei es nicht richtig, dass "auf die vom Finanzamt
tatsächlich durchgeführten Gutschriften" ankomme. Vielmehr komme es
eben darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Verbuchung einer Gutschrift
bestehe. Einem Abgabepflichtigen stehe das Recht zu, die Entwicklung des
eigenen und des Abgabenkontos eines Geschäftspartners voraus zu berechnen
und auf die ordnungsgemäße Verbuchung durch das Finanzamt zu
vertrauen. Schließlich bestehe auch ein Rechtsanspruch auf die Aussetzung
von strittigen Beträgen, sodass das Zustandekommen des umzubuchenden
Guthabens feststehe. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Stattgabe
der Rechtsmittel ersucht.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO
lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.
d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§
226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe
zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet
ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume
neu zu laufen.
(4)
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
(5) Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
(6) Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu
laufen.
(7) Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
(8) Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt
sinngemäß
a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt
werden.
(9) Im Fall der
nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von
Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu
erfolgen.
(10)
Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach
Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass
die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger,
jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter
Abgaben maßgebend ist.
§ 215 Abs. 4 BAO:
Soweit
Guthaben
nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen
umzubuchen
oder zu überrechnen.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; 24.2.2004,
98/14/0146). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind
grundsätzlich unbeachtlich, insbesondere setzt die Verwirkung von
Säumniszuschlägen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (z.B.
VwGH 4.8.2005, 2001/17/0158).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist es unstrittig
weder bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer 12/2006 (dem
15. Feber 2007) noch spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) zur Entrichtung der Umsatzsteuer gekommen. Es
ist weder eine entsprechende Einzahlung erfolgt, noch konnte die beantragte
Umbuchung vom Konto der GmbH, Steuernummer 123, durchgeführt werden.
Ein Guthaben entsteht nämlich erst dann, wenn auf
einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften
übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (VwGH 15.4.1997,
96/14/0061; 28.6.2001, 2001/16/0030; 18.9.2002,
98/17/0283). Maßgebend hierbei sind die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
26.6.2003, 2002/16/0286; 1.3.2007, 2005/15/0137). Da zum Zeitpunkt der
Antragstellung zur Umbuchung vom Konto der GmbH auf das Konto der Bw. auf dem
Abgabenkonto der GmbH tatsächlich kein Guthaben aufschien, und für die
Abgabenbehörde grundsätzlich der im Zeitpunkt der Antragstellung
bestehende Guthabensbetrag ausschlaggebend ist und nicht ein möglicherweise
später entstehender Betrag (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375), konnte dem
Umbuchungsantrag jedenfalls nicht entsprochen werden.
In seinen Erkenntnissen vom 24.11.1987, 87/14/0097 und
15.9.1999, 94/13/0061 (und zuletzt vom 1.3.2007, 2005/15/0137) hat der VwGH zum
Ausdruck gebracht, dass es richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung die
Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung -
sofern bereits ein Guthaben entstanden
ist - eintritt. Dies setzt jedoch
voraus, dass auch
tatsächlich eine
Umbuchung durchgeführt wird. Die
Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO enthält nämlich - neben
der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung
bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt -
ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen
oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als
entrichtet gelten. Da im Berufungsfall eine Umbuchung nicht stattgefunden hat
(und auch kein Guthaben am Konto der GmbH vorhanden war) kann die dem
Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuld auch nicht als (am Tag der
Antragstellung des Umbuchungsantrages) entrichtet gelten, weshalb eine
Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht erblickt
werden kann.
Bemerkt werden muss auch, dass mit abweisender
Berufungsentscheidung des UFS vom 7.11. 2008, RV/0225-G/07, die Abweisung des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Lohnabgaben bei der GmbH
bestätigt wurde, der strittige Abgabenbetrag auf dem Konto der GmbH nicht
ausgesetzt wird, und es somit nicht einmal nachträglich zu einer
diesbezüglichen Guthabensentstehung kommen kann.
Was das Vorliegen der Voraussetzungen für § 217
Abs. 7 BAO anbelangt, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit nicht festzusetzen sind, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, ist nach der Aktenlage nicht
ersichtlich, worin das fehlende grobe Verschulden des Bw. liegen sollte. Der Bw.
hat trotz seines Wissens um ein nicht vorhandenes Guthaben bzw. dessen
Streitverfangenheit einen Antrag auf Umbuchung gestellt, bzw. die fällige
Umsatzsteuer nicht vollständig entrichtet. Entgegen seinen
Ausführungen konnte er weder auf eine rechtzeitige Umbuchung vertrauen noch
mit dieser ernsthaft rechnen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-G/07
- Stammnummer
- 37936
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF