Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0103-Z1W/04
Erstattung von Säumniszinsen gem. Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0103-Z1W/04vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Säumniszinsen handelt es sich gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG um Nebenansprüche. Über einen darauf bezugnehmenden Erstattungsantrag ist gemäß § 98 Abs. 3 ZollR-DG nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO und § 83 iVm § 2 ZollR-DG zu entscheiden. Demnach kommt eine Erstattung nur dann in Betracht, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 14. Mai 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 13. Mai 2004,
Zl. 100/56876/2/2003, betreffend Erstattung von Säumniszinsen nach
Artikel 239 ZK entschieden:
1.) Der Spruch
des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom 18. März 2004,
Zl. 100/56876/1/2003, wird wie folgt geändert:
Die Wortfolge
"und § 236 Bundesabgabenordnung (BAO)" wird ersetzt durch die Wortfolge
"und § 83 iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG".
2.) Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 setzte das Hauptzollamt
Wien gegenüber der SpeditionG (Bf.), zu Abgabenkontonummer zzz
Säumniszinsen in der Höhe von € 295,06 fest.
Mit Eingabe vom 6. November 2003 beantragte die Bf. u.a.
die Erstattung dieser Säumniszinsen im Billigkeitsweg gemäß
Artikel 239 ZK.
Das Hauptzollamt Wien wies diesen Erstattungsantrag mit
Bescheid vom 18. März 2004, Zl. 100/56876/1/2003, ab. In der
Bescheidbegründung stellte das Hauptzollamt fest, dass Unbilligkeit nach
den persönlichen Verhältnissen nicht geltend gemacht worden sei und
dass die Voraussetzungen für eine Abgabenerstattung aufgrund von sachlicher
Unbilligkeit nicht vorlägen. Die Festsetzung der Säumniszinsen im
vorliegenden Fall sei eine Auswirkung genereller Normen. Von diesen Normen seien
alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen.
Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 6.
April 2004 den Rechtsbehelf der Berufung und führte dazu u.a.
aus:
"Es ist richtig, dass die Umbuchung der von uns
geleisteten Barsicherheiten in Höhe von € 20.000,00 (vom 10.
September 2003) und von € 61.831,07 (vom 2. Oktober 2003) von uns aus
Unwissenheit über die gewünschte Vorgangsweise verspätet
veranlasst wurde. Tatsache ist jedoch, dass wir auf der Überweisung der per
15. Oktober 2003 fälligen Eingangsabgaben den Vermerk angebracht hatten,
dass diese Barsicherheiten zur Begleichung der Eingangsabgabenschuld ebenfalls
heranzuziehen wären. Dass diese Verrechnung nicht möglich war, war uns
zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Es ist uns auch nicht bewusst, dass diese
Vorgangsweise konkret irgendwo in Erlässen oder sonstigen
Veröffentlichungen bekannt gemacht ist.
Wir sind daher der Meinung, dass es nach Lage der Sache
unbillig ist, wenn es uns zum Nachteil gereicht, dass uns dieser Umstand nicht
bekannt war. Bei im kaufmännischen Leben üblichen Verrechnungen
würde jeder Kaufmann derartige Gegenverrechnungen akzeptieren. Die
Nichtkenntnis der internen Verrechnungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung
dürfte nach unserer Meinung nicht dem Abgabenschuldner (Kunden) zur Last
gelegt werden. Immerhin ist der Finanzbehörde keinerlei Zinsverlust
hierdurch entstanden, sondern durch die Barsicherheit sogar ein Zinsgewinn.
Wir bitten daher um positive Erledigung unserer Berufung,
da die Vorschreibung von Säumniszinsen in diesem Spezialfall nach unserer
Meinung sachlich unbillig war."
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom 13.
Mai 2004, Zl. 100/56876/2/2003, als unbegründet ab. Die von der Bf.
als Sicherheit einbezahlten Beträge (€ 81.831,07) seien vom
Hauptzollamt Wien antragsgemäß (eben als Sicherheit) verbucht worden.
Ein entsprechender Antrag zur Umbuchung des Betrages auf das Abgabenkonto sei
erst am 3. November 2003 eingebracht und vom Hauptzollamt Wien umgehend erledigt
worden. Die Bf. sei in ihrer Geschäftsabwicklung als Spedition nahezu
täglich im Zollverfahren tätig. Es könne als bekannt
vorausgesetzt werden, dass das gesamte Zollverfahren ein Antragsverfahren sei
und diese Anträge grundsätzlich schriftlich einzubringen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 14. Mai 2004. Die Bf. verweist darin auf ihre Berufung vom 6.
April 2004 und führt ergänzend dazu aus, dass die internen
Verrechnungsmodalitäten der Finanzbehörde auch einer täglich im
Zollverfahren tätigen Spedition nicht unbedingt bekannt sein müssten,
da sie nirgends veröffentlicht seien und auch in der täglichen
Geschäftsabwicklung nicht anfielen. Daher müsse es auch einer
Spedition nicht bekannt sein, dass ein neuerlicher Antrag für eine
Umbuchung erforderlich sei und dass ein schriftlicher Antrag auf einem
Erlagschein eine Umbuchung vorzunehmen, nicht als schriftlicher Antrag anerkannt
werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben nachstehenden Inhalt:
Artikel 239 ZK:
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als
den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder
erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren
festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird
festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und
welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der
Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht
werden.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in
Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von
zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen.
Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die
Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im
Ausschussverfahren festgelegt werden.
899 ZK-DVO:
(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine
Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden
ist, fest,
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe
einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände
erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie
die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe
einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt
sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
ab.
(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer
Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die
Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr oder Ausfuhrabgaben zu
erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die
sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind.
Ist Artikel 905 Absatz 2 zweiter Anstrich anwendbar, so
können die Zollbehörden erst entscheiden, die in Frage stehenden
Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn das nach den Artikeln 906 bis 909
eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.
(3) Als "Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1
Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach
Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person,
die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage
stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die
zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.
(4) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 leisten
die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe, insbesondere wenn eine Pflichtverletzung
auf Seiten der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten
Mitgliedstaats vorliegt.
Artikel 905 Abs. 1 ZK-DVO:
Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung
oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen
Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine
betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat
den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den
Artikeln 906 bis 909,
- wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der
besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder
- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit
Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.
515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die
Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat
und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger
gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder
- wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge
desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr-
oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 EUR oder mehr betragen.
Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899
auszulegen.
Die maßgebenden Bestimmungen des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes haben nachstehenden Inhalt:
§ 2 Abs. 1:
Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht,
dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften
und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des
Zollkodex) gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 83 ZollR-DG:
Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen
Eingangs und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in
Verbindung mit Artikel 899 Abs.2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn
sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die
Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft
gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder
grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund
für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern
alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für
eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die
Kommission hat zu unterbleiben.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Die Bf. ist Inhaberin einer Zahlungsaufschubbewilligung
nach Artikel 226 ZK. Für das der Bf. im Rahmen dieser Bewilligung
zugeteilte Aufschub-Abgabenkontonummer zzz hat die Bf. entsprechend den
Bestimmungen des Artikel. 225 ZK eine Gesamtsicherheit im Sinne des Artikels 191
ZK geleistet.
Dieses Konto wies per Zahlungstermin 15. Oktober 2003 einen
Abgabenrückstand in der Höhe von € 1.365.322.15 aus. Zu
dieser Forderung überwies die Bf. verspätet aber innerhalb der
Fünftagesfrist gemäß
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG per Erlagschein
einen Betrag von € 1.269.693,19. Die Deckung des sich daraus
ergebenden Differenzbetrages wollte die Bf. durch Umbuchung eines Geldbetrages
erreichen der von ihr in Form von zwei Einzahlungen in der Höhe von
insgesamt € 81.831,07 als Sicherheit für das oben erwähnte
Abgabenkonto überwiesen worden war. Zu diesem Zweck brachte sie die unten
näher beschriebenen Vermerke auf dem erwähnten Erlagschein an.
Dem Abgabenkonto wurde zum (Teil-) Ausgleich der
fälligen Eingangsabgaben aber nur der von der Bf. entrichtete Betrag in der
Höhe von € 1.269.693,19 gutgeschrieben. Am 30. Oktober 2003
erging daher zum Zahlungstermin 15. Oktober 2003 ein Bescheid über die
Festsetzung von Säumniszinsen in der Höhe von insgesamt
€ 295,06 für den Säumniszeitraum 15. Oktober 2003 bis 14.
November 2003. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen
und die damit vorgeschriebenen Säumniszinsen sind Gegenstand des
vorliegenden Erstattungs- bzw. Nachsichtsersuchens. Erst am 3. November 2003
(und somit nach dem vorerwähnten Zahlungstermin) brachte die Bf. einen
formellen Antrag auf Umbuchung der von ihr als Sicherheit einbezahlten
vorgenannten beiden Beträge auf das Abgabenkonto ein.
Nach den Bestimmungen des Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2
ZK-DVO und § 83 iVm § 2 ZollR-DG, die gemäß
§ 98
Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ZollR-DG auf die verfahrensgegenständlichen
Säumniszinsen anzuwenden sind, können Nebenansprüche erstattet
werden, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist
oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung
ernsthaft gefährdet ist.
Persönliche Unbilligkeit in der Gestalt von
Existenzbedrohung wird vom Bf. nicht geltend gemacht. Es erübrigt sich
daher, darauf näher einzugehen. Es ist sohin zu prüfen, ob sachliche
Unbilligkeit vorliegt.
Zur Klarstellung ist einleitend darauf hinzuweisen, dass
nach ständiger Rechtsprechung (siehe VwGH vom 29.11.1994, 94/14/0094) ein
Guthaben dann entsteht, wenn die Summe aller Gutschriften die Summe aller
Lastschriften übersteigt. Die von der Bf. am 10. September 2003 und am 2.
Oktober 2003 eingezahlten Beträge in der Höhe von insgesamt
€ 81.831,07 wurden ihrem Antrag entsprechend als Barsicherheiten
verbucht und entsprechend den Bestimmungen des Art. 225 ZK gezielt zu
Besicherung des oben angeführten Abgabenkontos verwendet. Diese
Beträge stellten daher zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
beschwerdegegenständlichen Abgabenschuld kein (auf einem Abgabenkonto der
Bf. verfügbares) Guthaben dar. Daraus folgt, dass hinsichtlich dieser
Beträge zu diesem Zeitpunkt auch eine Aufrechnung gemäß Art. 223
ZK iVm § 76 Abs. 2 ZollR-DG und § 215 Abs. 1 BAO nicht in Betracht
kam.
Die Bf. räumt in ihrer Berufung gegen den o.a.
abweislichen Erstattungsbescheid ein, dass sie die Umbuchung der von ihr
geleisteten Barsicherheiten in der Höhe von € 81.831,07 (richtig:
die teilweise Freigabe der von ihr geleisteten Sicherheit) zur Deckung der
aushaftenden Zollschuld verspätet beantragt hat. Sie erblickt in der
Festsetzung der Säumniszinsen jedoch insofern eine sachliche Unbilligkeit,
als die von ihr auf dem Erlagschein angebrachten Vermerke entgegen ihrer
Intention nicht zu einer "Gegenverrechnung" geführt haben.
Der betreffende Erlagschein trägt folgende
Vermerke:
"ZZZ/div. Auszüge 09/2003,
XY - 7.946,46
Anpassung - 20.000,--
Rückstandssaldo v. 10.09. u. 02.10. -
61.831,07"
Der Ansicht der Bf., dass sie mit diesen Hinweisen das
Hauptzollamt Wien darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die oben
erwähnten Barsicherheiten ebenfalls zur Begleichung der
Eingangsabgabenschuld heranzuziehen sind, kann nicht gefolgt werden. Dies
alleine deshalb, weil den erwähnten Vermerken, ein konkretes Anbringen
nicht zu entnehmen ist. Darüber hinaus darf es als allgemein bekannt
unterstellt werden, dass Hinweise auf Erlagscheinabschnitten nicht unbedingt den
Zahlungsempfänger erreichen.
Der Bf., als einem im Zollverfahren seit Jahren
tätigen Speditionsunternehmen und Inhaberin eines Abgabenkontos musste
bekannt sein, dass es zur Vermeidung von Säumnisfolgen hinsichtlich der
festgesetzten Eingangsabgaben im Hinblick auf den Bringschuldcharakter von
Abgabenschuldigkeiten einer besonders genauen Beachtung der Zahlungsfristen
bedarf.
Die Bf. versucht die durch den verspätet eingebrachten
"Umbuchungsantrag" verursachte Säumigkeit dadurch zu rechtfertigen, dass
ihr nicht bekannt gewesen sei, dass derartige Mitteilungen vor Fälligkeit
schriftlich einzubringen seien. Ergänzend bringt sie vor, dass dies nach
ihrem Wissensstand auch nirgends klar dokumentiert sei.
Dem ist zu entgegnen, dass das Zollverfahren
grundsätzlich ein Antragsverfahren ist, was der Bf., die seit Jahren
gewerbsmäßig als Zollanmelderin auftritt, zweifellos bekannt sein
muss. Dementsprechend sehen auch die Bestimmungen des Art. 199 Abs. 2 ZK vor,
dass es zur teilweisen Freigabe einer geleisteten Sicherheit eines Antrages des
Beteiligten bedarf.
Auch nach den allgemeinen Bestimmungen des § 85 Abs. 1
BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (mit
hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) schriftlich einzureichen.
Die Bf. musste wissen, dass die Anbringung der oben
erwähnten Vermerke auf dem Erlagschein, keinen schriftlichen
Umbuchungsantrag (bzw. einen Antrag auf Teilfreigabe der Sicherheit) darstellt
und einen solchen auch nicht zu ersetzen vermag. Der Bf. ist daher vorzuwerfen,
dass sie im Zusammenhang mit der von ihr intendierten Umbuchung alleine auf
Grund der Art der Einbringung jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die
ihr als ordentlicher Kaufmann zuzumuten war.
"Umbuchungsanträge", die darauf abzielen, zur Deckung
eines Abgabenrückstandes herangezogen zu werden, müssen
selbstverständlich rechtzeitig und jedenfalls vor dem
Fälligkeitstermin der Abgabenschuld eingebracht werden. Dies ergibt sich
aus der Tatsache, dass nur dadurch eine Vermeidung von Säumigkeiten
denkmöglich ist. Die von der Bf. auf dem Erlagschein angebrachten Vermerke,
die zur teilweisen Tilgung der bereits am 15. Oktober 2003 fällig
gewordenen Abgaben führen sollten, stammen vom 20. Oktober 2003 und waren
schon deshalb ungeeignet, zu einer fristgerechten Entrichtung der
gegenständlichen Eingangsabgabenschuld beizutragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.
September 1995, Zl. 95/13/0049, entschieden, dass die Einhebung eines
Säumniszuschlages dann unbillig ist, wenn dessen Festsetzung
ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines
Umbuchungsantrages entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der
Verzögerung kein Verschulden trifft oder wegen einer für den durch die
Umbuchung zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen
Verrechnung nichts oder weniger umgebucht werden konnte, als im Zeitpunkt der
Einbringung des Umbuchungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche
stand.
Unter teleologischer Auslegung dieses Erkenntnisses kommt
daher die begehrte Nachsichtsmaßnahme auch deshalb nicht in Betracht, weil
es im vorliegenden Fall zur Säumigkeit nicht etwa wegen einer
verzögerten Erledigung des "Umbuchungsantrages" sondern
ausschließlich wegen dessen verspäteter Einbringung gekommen
ist.
Zur Vermeidung von Säumigkeiten bedarf es im
Übrigen auch nicht "der Kenntnis der internen Buchungsvorgänge der
Zollverwaltung" sondern bloß der fristgerechten Entrichtung der
fälligen Abgabenschuldigkeiten. Der diesbezügliche Einwand der Bf.
geht daher ins Leere.
Auch mit dem Einwand, der Finanzbehörde sei durch ihre
Vorgangsweise ein Zinsgewinn entstanden, vermag die Bf. nicht durchzudringen.
Die von der Bf. am 10. September 2003 und am 2. Oktober 2003 eingezahlten
Beträge in der Höhe von € 20.000,00 bzw.
€ 61.831,07 wurden ihrem Antrag entsprechend als Barsicherheiten
verbucht und entsprechend den Bestimmungen des Art. 225 ZK gezielt zu
Besicherung des oben angeführten Abgabenkontos verwendet. Da eine
Verzinsung von Barsicherheiten gemäß Art. 858 ZK-DVO nicht vorgesehen
ist, führt auch der von der Bf. behauptete Zinsgewinn als Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage zu keiner sachlichen Unbilligkeit.
Die Belastung mit Säumniszinsen wegen nicht
fristgerechter Entrichtung von Abgabenbeträgen ist die vom Gesetzgeber
beabsichtigte allgemeine Auswirkung des Art. 232 ZK iVm § 80 Abs. 1
ZollR-DG. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der
Sache dann nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft
(siehe VwGH 22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die
alle vom allgemeinen Anwendungsbereich einer oder mehrerer zusammenwirkender
Normen erfassten Abgabenpflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in
gleicher Weise berühren, begründen keine Unbilligkeit nach Lage der
Sache und führen damit nicht zur Nachsicht im Einzelfall (VwGH 7.11.1989,
89/14/0136).
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es
zusammenfassend als erwiesen, dass es im vorliegenden Fall zur Säumigkeit
nur deshalb gekommen ist, weil es die Bf. unterlassen hat, mit der gebotenen und
ihr als seit Jahren im Zollbereich tätigen und mit der laufenden
Entrichtung von Eingangsabgaben beschäftigten Speditionsunternehmen auch
zumutbaren Sorgfalt geeignete Vorkehrungen für eine fristgerechte Deckung
der fälligen Abgabenschuld zu treffen. Konkrete Umstände, die sie
daran gehindert hätten, für eine fristgerechte Erfüllung ihrer
Zahlungsverpflichtungen Sorge zu tragen, werden von der Bf. weder geltend
gemacht noch sind solche dem Aktenvorgang zu entnehmen.
Der durch die verspätete Entrichtung entstandenen
Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Säumniszinsen liegt daher entgegen der Ansicht der Bf. kein besonderer
Spezialfall zu Grunde. Sie stellt sich vielmehr als Folge der (für alle
Abgabepflichtigen in gleicher Weise gültigen) gesetzlichen Bestimmungen
betreffend die verspätete Entrichtung von Eingangsabgaben dar, die noch
dazu auf einen objektiv sorglosen Umgang mit den von ihr zu beachtenden
Zahlungsfristen zurückzuführen ist. Mangels Vorliegens einer
sachlichen Unbilligkeit konnte daher dem Begehren auf Erstattung der
Säumniszinsen im Grunde des Artikels 239 ZK nicht entsprochen
werden.
Die mit dieser Entscheidung vorgenommenen Änderungen
des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides der durch die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom Zollamt Wien als Berufungsbehörde der ersten
Stufe unverändert übernommen worden ist, dienen zur
Klarstellung.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu
versagen.
Wien, am 3.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0103-Z1W/04
- Stammnummer
- 22219
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF