Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0503-I/06
Kein (grobes) Verschulden an der Säumnis bei Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-I/06vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde der dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenbescheid ordnungsgemäß an den Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen zugestellt und ist das Schreiben, mit welchem der Rechtsvertreter den Steuerpflichtigen von der Abgabenvorschreibung in Kenntnis setzen und diesen um fristgerechte Abgabenentrichtung ersuchen wollte, auf dem Postweg verloren gegangen, dann trifft den Steuerpflichtigen, der solcherart von der Abgabenvorschreibung erst nach Ablauf der Zahlungsfrist Kennntis erlangt hat, kein Verschulden am Zahlungsverzug.
Eine auffallende Sorglosigkeit (grobes Verschulden) des Rechtsvertreters ergibt sich weder aus dem Umstand, dass das Schreiben an den Mandanten als unbescheinigte Postsendung aufgegeben wurde, noch aus der unterlassenen Überprüfung des tatsächlichen Einganges des Schreibens beim Mandanten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Thomas
Girardi, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Stainerstraße 4, vom
22. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
9. Dezember 2005 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. 12. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.)
von der Grunderwerbsteuer 2005 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe
von 118,30 € mit der Begründung fest, dass diese
Abgabenschuldigkeit nicht bis 17. 11. 2005 entrichtet worden sei.
In der dagegen
am 22. 12. 2005 erhobenen Berufung führte der Rechtsvertreter des Bw. aus,
dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Grunderwerbsteuer mit
Bescheid vom 10. 10. 2005 festgesetzt worden sei. Der am 12. 10. 2005
an den Rechtsvertreter des Bw. zugestellte Grunderwerbsteuerbescheid habe als
Fälligkeitszeitpunkt der Abgabenforderung (5.915 €) den
17. 11. 2005 ausgewiesen. Der Rechtsvertreter des Bw. habe noch am Tag der
Bescheidzustellung ein Schreiben an den Bw. verfasst, mit welchem dieser um
Entrichtung der Grunderwerbsteuer bis längstens 17. 11. 2005 ersucht worden
sei. Diesem Schreiben sei eine Kopie des Grunderwerbsteuerbescheides und ein
Zahlschein beigeschlossen gewesen. Der Bw. habe jedoch das Original dieses
Schreibens nicht erhalten, obwohl es nachweislich zur Post gegeben worden sei.
Die verspätete Entrichtung der Grunderwerbsteuer sei somit lediglich auf
die Unkenntnis des Bw. vom Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. 10. 2005
zurückzuführen, weshalb die ersatzlose Behebung des
Säumniszuschlagsbescheides beantragt werde.
Als Beweismittel waren der Berufung folgende Unterlagen (in
Kopie) beigeschlossen:
Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. 10. 2005 mit
Eingangsvermerk des Rechtsvertreters vom 12. 10. 2005,
Schreiben des Rechtsvertreters an den Bw. vom 12. 10. 2005,
Auszug aus dem Postausgangsbuch des Rechtsvertreters.
Weiters wurde
die Zeugeneinvernahme von DS (ohne Angabe der Anschrift) und die Vernehmung des
Bw. beantragt.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. 5. 2006 keine Folge.
Begründend führte es dazu nach Zitat des § 217 Abs. 1, 2 und 5
BAO aus, dass der grunderwerbsteuerpflichtige Rechtsvorgang mit Kaufvertrag vom
27. 9. 2005 beurkundet worden sei. Gemäß Punkt XI des Kaufvertrages
sei dem Rechtsvertreter eine Zustellvollmacht für "Gebührenbescheide"
und sämtliche Schriftstücke im Zusammenhang mit der Errichtung und
Durchführung des Vertrages erteilt worden. Da der Grunderwerbsteuerbescheid
somit ordnungsgemäß an den Rechtsvertreter des Bw. zugestellt worden
sei, sei die bescheidmäßige Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zum
17. 11. 2005 eingetreten. Es sei in der Verantwortung des Rechtsvertreters des
Bw. gelegen gewesen, die rechtzeitige Abgabenzahlung zu veranlassen. Aus dem
Bringschuldcharakter von Abgabenschulden folge, dass die Gründe für
den Zahlungsverzug grundsätzlich unbeachtlich seien. "Innerbetriebliche
Fehler im Vorfeld der Zahlung" könnten nicht berücksichtigt
werden.
Mit
Schriftsatz vom 13. 6. 2006 brachte der Rechtsvertreter des Bw. einen
Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO ein, mit welchem inhaltlich
auf die Berufung verwiesen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Im
Berufungsfall ist sowohl die ordnungsgemäße Zustellung des
Grunderwerbsteuerbescheides an den zur Empfangnahme dieses Schriftstückes
bevollmächtigten Rechtsvertreter des Bw. als auch der Umstand unstrittig,
dass die säumniszuschlagsbelastete Grunderwerbsteuer nicht zu dem im
Bescheidspruch angeführten Fälligkeitstermin entrichtet wurde.
Der Säumniszuschlag ist zwar eine objektive
Säumnisfolge, dessen Verwirkung grundsätzlich kein Verschulden des
Abgabepflichtigen voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217,
Tz 3). Seit der Novellierung des Säumniszuschlagsrechtes durch das
BudgetbegleitG 2001 kann aber auch auf die Gründe für den
Zahlungsverzug Bedacht genommen werden.
§ 217
Abs. 7 BAO idF BGBl. I 2000/142 bestimmt dazu, dass
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Nach
herrschender Auffassung kann ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden.
Aus einem solchen Antrag muss ersichtlich sein, warum die Nichtfestsetzung
(Herabsetzung) bzw. die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides beantragt
wird. Weitere gesetzliche Inhaltserfordernisse bestehen nicht (vgl. Ritz, a. a.
O., § 217, Tz 68).
Da es nach der
Rechtsprechung für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung
von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt (VwGH 27. 1. 2005,
2004/16/0101), und dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte
einbringt, im Zweifel kein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die
Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 28. 1. 2003, 2001/14/0229),
erscheint es aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz geboten, die
auf die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides gerichteten
Berufungsausführungen, die Säumnis sei ausschließlich auf die
Unkenntnis des Bw. von der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 10. 10.
2005 zurückzuführen, als Erklärung auszulegen, mit welcher ein
mangelndes (grobes) Verschulden an der Säumnis dargelegt werden soll.
Als Grund
für die Unkenntnis des Bw. vom Grunderwerbsteuerbescheid wurde angegeben,
dass der Bw. das aktenkundige Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12. 10.
2005, mit welchem er von der Steuervorschreibung in Kenntnis gesetzt und um
fristgerechte Abgabenentrichtung bis 17. 11. 2005 ersucht worden sei, nicht
erhalten habe, obwohl dieses Schriftstück von der Kanzlei des
Rechtsvertreters nachweislich zur Post gegeben worden sei. Als Ursache für
die Unkenntnis des Bw. von der Grunderwerbsteuervorschreibung wird somit im
Ergebnis der Verlust des Schreibens des Rechtsvertreters vom 12. 10. 2005 auf
dem Postweg geltend gemacht.
Die als
Beweismittel vorgelegte Kopie des Postausgangsbuches des Rechtsvertreters
umfasst den Zeitraum 6. 10. bis 13. 10. 2005. Unter der Datumsangabe "12.
10. 2005" findet sich neben fünf weiteren Adressaten von
Schriftstücken der Name des Bw. Weiters wurden in einer Nebenspalte
Portokosten für eine nicht bescheinigte Sendung an den Bw. in Höhe von
0,55 € verzeichnet, die das Schreiben vom 12. 10. 2005 betrafen. Damit
erscheint zumindest glaubhaft gemacht, dass dieses Schreiben - wie behauptet -
zur Post gegeben wurde. Auch wenn Postsendungen den Empfänger im
Allgemeinen erreichen, kann die gegenteilige Behauptung, der Bw. habe das
Schreiben seines Rechtsvertreters nicht erhalten, nicht als offenkundig falsch
angesehen werden, ist doch der Verlust einer Sendung auf dem Postweg nicht
grundsätzlich auszuschließen. Da nach der Aktenlage keinerlei
Anhaltspunkte für eine tatsächliche Zustellung des Schreibens vom 12.
10. 2005 an den Bw. bestehen, geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz davon
aus, dass der Bw. von der schriftlichen Mitteilung seines Rechtsvertreters und
dem darin enthaltenen Hinweis auf den Fälligkeitstermin der
Grunderwerbsteuer tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat. Somit trifft den
Bw. an der verspäteten Abgabenentrichtung kein Verschulden, zumal nicht
verlangt werden kann, dass sich der Bw. bei seinem Rechtsvertreter laufend
über den Stand des Grunderwerbsteuerverfahrens erkundigen hätte
müssen.
Das Finanzamt
hat in der Berufungsvorentscheidung die Ansicht vertreten, dass es aufgrund der
rechtswirksamen Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
10. 10. 2005 an den Rechtsvertreter in dessen Verantwortung gelegen
gewesen sei, für eine pünktliche Abgabenentrichtung Sorge zu tragen.
Dieser Standpunkt wäre dann berechtigt, wenn den Rechtsvertreter ein - dem
Bw. zuzurechnendes - grobes Verschulden an der Säumnis träfe (vgl.
nochmals Ritz, a. a. O., § 217, Tz 45). Dies ist aus folgenden
Gründen nicht der Fall:
Der
Rechtsvertreter hat den Bw. noch am Tag der Zustellung des
Grunderwerbsteuerbescheides an seine Kanzlei von der Höhe der
Abgabenforderung bzw. deren Fälligkeit in Kenntnis gesetzt und den Bw. um
eine fristgerechte Abgabenentrichtung ersucht. Weiters wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass die für eine Grundbuchseintragung erforderliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erst nach Bezahlung der
Grunderwerbsteuer ausgestellt wird. Den Rechtsvertreter traf keine
Verpflichtung, das diesbezügliche Schreiben an den Bw. vom 12. 10. 2005 als
bescheinigte Sendung aufzugeben, auch wenn er durch die Aufgabe dieses
Schreibens als bescheinigte Sendung deren Verlust auf dem Postweg
möglicherweise abwenden hätte können. Ebenso wenig bestand
für den Rechtsvertreter eine allgemeine Verpflichtung, das Einlangen seines
Schreibens beim Bw. (etwa durch einen Telefonanruf) zu überprüfen.
Zwar wäre es dem Rechtsvertreter durch eine neuerliche Kontaktaufnahme zum
Bw. innerhalb der Zahlungsfrist für die Grunderwerbsteuer möglich
gewesen, der durch den Verlust der gegenständlichen Postsendung
hervorgerufenen Säumnis entgegenzuwirken, doch kann in einem Unterlassen
der Überprüfung des Einlangens dieser Postsendung beim Bw. noch kein
auffallend sorgloses Verhalten des
Rechtsvertreters erblickt werden (vgl. zu § 308 BAO z. B. VwGH 31. 10.
1991, 90/16/0148; UFS GZ. RV/0843-W/06). Da somit auch kein grobes Verschulden
des Rechtsvertreters an der Säumnis gegeben ist, liegen die Voraussetzungen
für eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217
Abs. 7 BAO vor.
Die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, Abgabenschulden seien
Bringschulden, sind zwar zutreffend. Aus dem Umstand, dass bei Bringschulden der
Schuldner die Kosten und die Gefahr für die Übersendung des
Geldbetrages trägt (§ 905 Abs. 2 ABGB), folgt entgegen der Ansicht des
Finanzamtes aber nicht, dass die Gründe für die Säumnis
grundsätzlich unbeachtlich sind. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des
§ 217 Abs. 7 BAO eine Beurteilung des Grades des Verschuldens vorzunehmen
und der Säumniszuschlag bei einem fehlenden groben Verschulden
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-I/06
- Stammnummer
- 30172
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF