Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0270-F/02
Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-F/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, ist gemäß § 323 Abs. 8 BAO das Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.
Kommt die Neufassung des Säumniszuschlagsrechts durch das BudgetbegleitG 2001 nicht zur Anwendung, ist ein Säumniszuschlag wegen verspätet entrichteter Abgaben auch dann zu entrichten, wenn der Abgabepflichtige nachweislich vor Fälligkeit den Überweisungsauftrag getätigt hat, die Abgabenschuld jedoch erst nach Ablauf der 3-tägigen Respirofrist auf dem Konto der Abgabenbehörde gutgeschrieben wird und die Toleranzregelung des § 221 Abs. 1 BAO nicht zum Tragen kommt. Ob den Abgabenschuldner an der verzögerten Überweisung ein Verschulden trifft, ist unerheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Säumniszuschlag vom
10. Dezember 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf der Grundlage des
Vorauszahlungsbescheides vom 3. Jänner 2001, mit dem die
jährlichen Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2001 mit
6.671,37 € (91,800,00 S) festgesetzt wurden, waren am
15. November 2001 die Vorauszahlungen für das vierte Quartal 2001 in
Höhe von 1.667,84 € (22.950,00 S) fällig.
Die Gutschrift dieser
Einkommensteuervorauszahlungen auf dem PSK-Konto des Finanzamtes erfolgte erst
am 21. November, weshalb mit Bescheid vom 10. Dezember 2001
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO ein
Säumniszuschlag in Höhe von 32,70 € (450,00 S) festgesetzt wurde
(zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen war auf dem Abgabenkonto
des Berufungswerbers ein Guthaben in Höhe von 33,36 € (459,00 S)
ausgewiesen, sodass der Säumniszuschlag lediglich 2 % der nach Abzug des
Guthabens verbliebenen Abgabenschuldigkeit in Höhe von 1.634,48 €
(22.491,00 S) betrug).
Mit Eingabe vom
13. Dezember 2001 erhob der Berufungswerber gegen diesen Bescheid
Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Überweisungsauftrag
zwecks Tilgung der am 15. November 2001 fälligen
Einkommensteuervorauszahlungen sei am 14. November 2001 und somit
fristgerecht erfolgt. Zum Beweis wurde eine Auftragsbestätigung
beigebracht. Beantragt wurde die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides
vom 10. Dezember 2001.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. Jänner 2003 wies das Finanzamt die Berufung ab und
führte begründend aus, die seitens des Berufungswerbers getätigte
Überweisung habe erst am 21. November 2001 zu einer Gutschrift
auf dem PSK-Konto des Finanzamtes geführt. Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelte eine Abgabe bei
Überweisung auf das PSK-Konto der Abgabenbehörde erst am Tag der
Gutschrift als entrichtet. Eine Verspätung bleibe jedoch gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolge, sofern die
Gutschrift innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist erfolge. In den Lauf der Dreitagesfrist seien Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen. Gegenständlich wäre somit die verspätete
Entrichtung dann ohne Rechtsfolgen geblieben, wenn die Gutschrift
spätestens am 20. November 2001 auf dem Finanzamtskonto verbucht
worden wäre. Da die Gutschrift jedoch erst am 21. November 2001
erfolgte, läge jedenfalls eine Säumnis vor. Die Toleranzregelung des
§ 221 Abs. 1 BAO komme nicht zum Tragen, weil innerhalb
der letzten sechs Monate bereits eine Säumnis vorliege. So sei die
Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2001 mit
Fälligkeit am 16. August 2001 erst am 18. August 2001
dem Finanzamtskonto gutgeschrieben worden. Der damals festgesetzte
Säumniszuschlag sei zwar nachgesehen worden, der Umstand einer Säumnis
bleibe aber dennoch bestehen. Die nunmehrige neuerliche Säumnis habe daher
trotz ihrer Geringfügigkeit die Festsetzung eines Säumniszuschlages
zur Folge. Die widersprüchlichen Daten auf der seitens des Berufungswerbers
vorgelegten Auftragsbestätigung - "Zur Durchführung
übernommen am 14. November 2001" - und auf dem beim
Finanzamt eingelangten Belegabschnitt - "Zur Durchführung
übernommen am 20. November 2001" - könnten am
Gutschriftsdatum, dem 21. November 2001, nichts ändern. Sollte
eine verzögerte Durchführung der Überweisung vorgelegen haben,
wäre dieser Umstand mit der Postsparkasse Bürs
abzuklären.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2002 beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Da der Vorlageantrag nicht mit einer
Unterschrift versehen war, erließ das Finanzamt F. gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO am 18. Februar einen
Mängelbehebungsauftrag. Diesem Auftrag wurde fristgerecht entsprochen,
wodurch der Vorlageantrag als ursprünglich richtig eingebracht
gilt.
In Ergänzung zum Berufungsschriftsatz wurde seitens
des Berufungswerbers sinngemäß vorgebracht, er habe weder schuldhaft
noch grob fahrlässig gehandelt. Der Überweisungsauftrag zwecks Tilgung
der am 15. November 2001 fälligen Einkommensteuervorauszahlungen
sei am 14. November 2001 und somit fristgerecht erfolgt. Er habe
darauf vertraut, dass der Poststempel dem Finanzamt als Nachweis der
Terminwahrung gelte. Ein schuldhaftes Handeln läge allenfalls auf Seiten
der Postsparkasse vor; dieses könne ihm jedoch nicht zugerechnet
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl.Nr. 681/1994, mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 hinausgeschoben wird.
Der Säumniszuschlag
beträgt gemäß
§ 219 BAO 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 221 Abs. 1 BAO entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten
Frist.
Abgaben gelten
gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO bei
Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der
empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. d die
Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der
empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei
Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat
gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen.
In Streit steht, ob
die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht
erfolgte.
Der Berufungswerber brachte vor, der
Überweisungsauftrag zwecks Tilgung der am 15. November 2001
fälligen Einkommensteuervorauszahlungen sei am 14. November 2001
und somit fristgerecht erfolgt. Zum Beweis wurde eine Auftragsbestätigung
beigebracht. Seinerseits läge daher weder ein schuldhaftes noch ein grob
fahrlässiges Verhalten vor. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass der
Poststempel dem Finanzamt als Nachweis der Terminwahrung gelte. Sollte auf
Seiten der Postsparkasse ein schuldhaftes Verhalten vorliegen, könne ihm
dieses nicht zugerechnet werden.
Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, ist
gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO das
Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.
Gegenständlich
ist der Abgabenanspruch gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO am
1. Oktober 2001 entstanden, weshalb die Neufassung des
Säumniszuschlagsrechts durch das BudgetbegleitG 2001 nicht zur Anwendung
kommt.
Der Einwand des
Berufungswerbers, ihm könne ein schuldhaftes oder grob fahrlässiges
Verhalten nicht vorgeworfen werden, ist daher unbeachtlich, da die Verwirkung
des Säumniszuschlages kein Verschulden voraussetzt.
Wie in der
Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend ausgeführt wurde, gilt eine
Abgabe bei Überweisung auf ein Postscheckkonto gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO erst am Tag der Gutschrift
als entrichtet. Somit hat bei dieser Entrichtungsart der Abgabepflichtige
für eine rechtzeitige Überweisung und dafür, dass der
Abgabebetrag am Fälligkeitstag dem Konto des Abgabengläubigers
gutgeschrieben werden kann, Sorge zu tragen. Etwaige Verzögerungen in der
Weiterleitung des Geldbetrages durch das Kreditunternehmen fallen in
Entsprechung des Bringschuldcharakters des Abgabenbetrages somit dem
Abgabepflichtigen zur Last. Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die
Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann
bzw. an einzelnen Tagen, wie Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht möglich
ist, ist ein Säumniszuschlag dann nicht verwirkt, wenn innerhalb von drei
Tagen nach Fälligkeit die Gutschrift erfolgt, wobei in den Fristenlauf
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember
nicht einzurechnen sind.
Auch wenn daher der
Berufungswerber am 14. November 2001 und somit einen Tag vor
Fälligkeit nachweislich den Überweisungsauftrag getätigt hat, ist
der fällige Abgabenbetrag erst am 21. November 2001, und somit
nach Ablauf der dreitätigen Respirofrist (diese endete am
20. November 2001) dem Konto der Abgabenbehörde gutgeschrieben
worden. Wie in der Berufungsentscheidung bereits ausgeführt, kommt auch die
Toleranzregelung des § 221 Abs. 1 BAO nicht zum Tragen,
weil die Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2001 mit
Fälligkeit am 16. August 2001 erst am 18. August 2001
dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wurde, und somit innerhalb der letzten sechs
Monate bereits eine Säumnis vorlag.
Die Festsetzung des
Säumniszuschlages ist daher, wie obig ausgeführt, zu Recht erfolgt.
Feldkirch,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 221 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-F/02
- Stammnummer
- 3830
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF