Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0871-W/03
Säumniszuschlag und Verzinsung, Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-W/03vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 9. Mai 2003 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Mai 2003 setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 2/2003 in der
Höhe von € 5.612,01 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten
Säumniszuschlag in der Höhe von € 112,54 mit der
Begründung fest, dass die genannte Abgabenschuldigkeit nicht bis
15. April 2003 entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass durch einen Fehler der Bank die UVA 2/03
leider um 14 Tage zu spät bezahlt worden sei.
Bei Umrechnung der Verzinsung
von 2% für 14 Tage Zahlungsverzug auf das ganze Jahr komme ein Zinssatz von
mehr als 50% p.a. heraus, der nach Meinung der Bw. weit über der
Zulässigkeitsgrenze im kaufmännischen Bereich liege.
Das Steuerkonto der Bw. weise
meistens ein Guthaben aus, wofür sie keine Verzinsung erhalten habe. So
habe die Bw. z.B. vom 1. Jänner 2000 bis 10. Juli 2000
trotz dreimaliger Urgenzen keine Rückzahlung des Steuerguthabens von
S 1,704.145,00 erhalten und damit einen beträchtlichen Zinsverlust
gehabt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Mai 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 2/03 mit Fälligkeitstag
15. April 2003 in der Höhe von € 5.612,22 mit der
Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegeben und am 28. April 2003
verbucht worden sei. Die Abgabe gelte gemäß
§ 211 Abs. 1 lit d BAO erst dann entrichtet, wenn der Betrag
auf dem Postsparkassenkonto des Finanzamtes einlange. Dies sei der
30. April 2003 gewesen. Somit sei die Umsatzsteuervorauszahlung
verspätet entrichtet worden und die Festsetzung des Säumniszuschlages
zu Recht erfolgt. Die Abgabenschuld sei eine Geldschuld und somit eine
sogenannte Bringschuld im Sinne des § 905 ABGB. Gemäß
§ 905 ABGB trage der Schuldner auch die Gefahren und Kosten des
Geldverkehrs.
Hinsichtlich der Höhe des
Prozentsatzes (2%) nehme das Abgabenrecht keine Rücksicht auf die Dauer der
Säumnis. Eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des
§ 217 Abs. 5 BAO liege deshalb nicht vor, da die Abgabe um
mehr als fünf Tage zu spät entrichtet worden sei.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wiederholte die Bw.
ihre bisherigen Vorbringen und ersuchte die Berufung im Kulanzwege einer
positiven Erledigung zuzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit
d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der derzeit
gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Ein
zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils
1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft.
Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des
§ 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag
der Gutschrift als entrichtet.
Die Bw. bestreitet nicht, dass
die Abgabe verspätet entrichtet wurde.
Ein Säumniszuschlag
entsteht kraft Gesetzes und stellt sich als objektive Säumnisfolge dar. Die
Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens
verpflichtet.
Damit kann das Vorbringen, dass
die Bw. meistens ein Guthaben gehabt habe, wofür sie keine Zinsen erhalten
habe, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Wie bereits dargelegt, sind
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Aus dieser Gesetzesbestimmung
folgt, dass Fragen des Verschuldens nicht in einem Berufungsverfahren gegen den
Säumniszuschlag, sondern - einen entsprechenden Antrag
vorausgesetzt - in einem Verfahren gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zu klären sind.
Die Einwendung, dass die Abgabe
durch einen Fehler der Bank verspätet entrichtet worden sei, geht daher im
gegenständlichen Verfahren, welches ausschließlich die Berufung gegen
den Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Mai 2003 zum Gegenstand hat,
ins Leere.
Weiters ist festzustellen, dass
ein Säumniszuschlag keinesfalls den Charakter einer Verzinsung des seiner
Vorschreibung zugrundeliegenden Abgabenrückstandes hat. Der
Säumniszuschlag ist nämlich seiner Höhe nach unabhängig vom
Zeitraum, während dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht.
Zinsen hingegen hängen ihrem Ausmaß nach stets von der Dauer jenes
Zeitraumes ab, innerhalb dessen eine fällige Zahlung nicht geleistet
wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-W/03
- Stammnummer
- 5289
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF