Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2021-W/05
Säumniszuschlag, wenn zum Fälligkeitstag kein umbuchbares Guthaben vorhanden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2021-W/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom 3. November 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. September 2004 betreffend
Säumniszuschlag im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach
der am 14. Februar 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. September 2004 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 6.400,00 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung
für Mai 2004 mit einem Betrag von € 320.000,00 nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 15. Juli 2004, entrichtet worden
wäre.
In der
dagegen am 3. November 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
Berufungswerberin (Bw.) vor, dass im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung 5/2004
ein Teil der Umsatzsteuerschuld in Form einer Überrechnung vom Abgabenkonto
der F-GmbHbeglichen werden hätte
sollen. Der diesbezügliche Überrechnungsantrag wäre bereits im
Mai 2004 von der F-GmbHeingereicht
worden. Vom Finanzamt wäre die Überrechnung am 2. September 2004
durchgeführt worden. Dabei wäre am 30. August 2004 auch ein
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Mai 2004 erlassen
worden. Da der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nicht von der
Umsatzsteuervoranmeldung abweichen würde, müsste er auf den Zeitpunkt
der Einbringung zurückwirken.
Da eine
Säumnis somit nicht eingetreten wäre, sei der angefochtene
Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben.
In eventu
beantragte die Bw., den Säumniszuschlag nach § 217
Abs. 7 BAO nicht festzusetzen, da sie an der Säumnis kein grobes
Verschulden treffen würde. Es wäre vertraglich vereinbart worden, dass
der Vertragspartner, die F-GmbH , die Überrechnung fristgerecht
durchführen würde. Sie hätte sich in den Verhandlungen
überzeugen können, dass die F-GmbHin der Lage wäre, die Überrechnung durchzuführen. Es
hätten sich auch danach keine weiteren Gründe ergeben, die die Bw.
daran zweifeln hätten lassen. Die Überrechnung wäre auch
letztlich durchgeführt worden. Darüber hinaus sei der
Finanzbehörde kein Schaden entstanden.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2005 die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, dass ein Teil der am 15. Juli
2004 fälligen Umsatzsteuervorauszahlung 5/2004 in Höhe von
€ 319.999,95 durch Übertragung mit Entrichtungstag
30. August 2004, dem Tag der Entstehung des Guthabens auf dem Gegenkonto,
somit verspätet getilgt gewesen wäre.
Mit weiterem
Bescheid vom 6. Mai 2005 wies das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung des
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ab
und führte begründend aus, dass gemäß
§ 905 ABGB Abgabenschulden Bringschulden wären, weshalb der
Abgabenschuldner die Gefahr und die Kosten der Übersendung des Geldbetrages
tragen würde. Wenn der Abgabepflichtige also seine Abgabenschuldigkeiten
durch Übertragung begleichen lasse, so trage er das Risiko der nicht
rechtzeitigen Entrichtung.
Die Bw.
beantragte am 28. Juni 2005 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass nach § 211 Abs. 1 lit. g BAO
Abgaben dann als entrichtet gelten würden, wenn ein entsprechender Antrag
gestellt worden, frühestens jedoch dann, wenn das Guthaben entstanden
wäre. Sie verstehe diese Bestimmung dahingehend, dass das Guthaben bei
jener Partei entstanden sein müsse, die die Umbuchung veranlassen
würde. Das wäre in ihrem Fall die
F-GmbHgewesen.
Wie der
Entwicklung des Abgabenkontos dieser Gesellschaft entnommen werden könne,
hätte zum Termin der Umsatzsteuervoranmeldung 5/2004 ein Guthaben
bestanden, das aber erst am 30. August 2004 auf Grund eines Bescheides
über die Festsetzung von Umsatzsteuer eingebucht worden wäre. Da
dieser Bescheid nicht von der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung
abweichen würde, hätte diese verspätete Einbuchung keine
Bedeutung.
Wäre
dies nicht der Fall, entstünde ein Guthaben immer erst dann, wenn das
Finanzamt Zeit finden würde, die Umbuchungsanträge zu bearbeiten.
Angesichts der Vielzahl von Anträgen und der Personalknappheit wäre
dieses Ergebnis nicht vom Gesetzgeber gewollt. Dazu wurde auf Rz 2767 UStR
sowie auf Kolacny/Mayer, 2. Aufl.
Anm 9b zu § 21, S 508, verwiesen.
Abschließend
wies die Bw. nochmal darauf hin, dass der Säumniszuschlag auch nach
§ 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen wäre, da sie kein
grobes Verschulden treffen würde.
In
Beantwortung des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates, dass die
berichtigte Voranmeldung der F-GmbHkeinen Umbuchungsantrag enthalten würde, übermittelte das
Finanzamt den Antrag vom 27. Mai 2004, wonach ein Betrag von
€ 320.000,00 per 15. Juli 2004 auf das Abgabenkonto der Bw. zu
überrechnen wäre. Diesem Antrag wäre auch ein Kaufvertrag
zwischen der F-GmbHals Käuferin
und der Bw. als Verkäuferin beigelegt. Darin wäre vereinbart, dass die
auf den Nettokaufpreis von € 1.600.000,00 entfallende Umsatzsteuer von
€ 320.000,00 zwischen den Steuerkonten zu überrechnen
wäre.
In der am
14. Februar 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte
der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend vor, dass die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Buchhaltung der
F-GmbHselbst vorgenommen worden
wäre. der zuständige Sachbearbeiter hätte dabei die Ansicht
vertreten, dass mit der Stellung des Umbuchungsantrages vom 28. Mai 2004
die Umbuchung bereits erfolgen könnte, ohne dass die betreffenden
Vorsteuern nochmals in der Umsatzsteuervoranmeldung anzuführen gewesen
wäre. Der Bw. wäre daraus kein Vorwurf zu machen, da sie darauf
vertrauen hätte können, dass die
F-GmbHrechtzeitig den Umbuchungsantrag
stellen und sich auf deren Abgabenkonto auch ein ausreichendes Guthaben befinden
würde.
Weiters
wurde festgehalten, dass nach Ansicht des steuerlichen Vertreters bereits in der
ursprünglichen UVA die betreffenden Vorsteuern Eingang gefunden
hätten. Der Vertreter des Finanzamtes legte zum Gegenbeweis die am
15. Juli 2004 verfasste UVA vor, aus der hervorging, dass die
gegenständlichen Vorsteuern keine Berücksichtigung
fanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß
Abs. 7 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Abgaben
gelten gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO bei
Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der
Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben, als entrichtet.
Soweit
Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie
nach § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Aus
dem Vorbringen der Bw., dass auf dem Abgabenkonto der F-GmbH zum Termin der
Umsatzsteuervoranmeldung 5/2004 ein in Höhe von € 320.000,00
umbuchbares Guthaben bestanden hätte, lässt sich nichts gewinnen, da
im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht über die
Gebarung auf einem anderen Abgabenkonto abzusprechen ist.
Angesichts des § 211
Abs 1 lit g BAO ist es Sache des Abgabenschuldners, sich durch
Rückfrage über den Bestand eines der Umbuchung zugänglichen
Guthabens, das eine Tilgung seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit
Wirksamkeit vom Tag des Umbuchungsantrages bewirken kann, zu vergewissern.
Unterlässt der Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nimmt er das
Risiko des Fehlens eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum
Fälligkeitszeitpunkt seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und
muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Umbuchung
zugänglichen Guthabens seines Vertragspartners aus dem Rahmenvertrag
über die Kompensation von Steuerguthaben im Fälligkeitszeitpunkt
seiner Abgabenschulden als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen
(VwGH 22.3.1995, 94/13/0264).
Dem Einwand
der Bw., dass der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nicht von der
Umsatzsteuervoranmeldung abweichen würde, weshalb er auf den Zeitpunkt der
Einbringung zurückwirken müsste, ist daher lediglich informativ
entgegenzuhalten, dass die F-GmbHzwar
mit Schreiben vom 27. Mai 2004 einen Antrag auf Überrechnung der aus
dem Kaufvertrag in Höhe von € 320.000,00 resultierenden
Vorsteuern stellte, jedoch in der korrespondierenden, am 20. Juli 2004
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2004 diese Vorsteuern nicht
auswies. Im Gegenteil wurde eine sich ergebende Zahllast
einbezahlt.
Ein
umzubuchendes Guthaben bestand daher zum Zeitpunkt der Fälligkeit der UVA
5/04 nicht, da ein Guthaben für den Abgabepflichtigen erst dann entsteht,
wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller
Lastschriften übersteigt. Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in
§ 213 Abs 1 BAO zwingend vorgeschriebenen
kontokorrentmäßigen Verrechnung der laufend zu erhebenden Abgaben.
Fehlt es an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit, so
kann die fällige Abgabe nicht durch Umbuchung oder Überrechnung von
Guthaben gemäß
§ 211 Abs 1 BAO entrichtet werden
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0030).
Erst mit der
berichtigten, am 20. August 2004 eingebrachten, Umsatzsteuervoranmeldung
5/04 fanden die zu einem umbuchbaren Guthaben führenden Vorsteuern Eingang.
Die Umbuchung des mit Buchung vom 30. August 2004 entstandenen Guthabens
wurde vom Finanzamt daraufhin auch am 2. September 2004
durchgeführt.
Den
Nachweis, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung 5/2004 inklusive der geltend zu
machenden Vorsteuern bereits vor dem aktenkundigen 20. August 2004
eingebracht worden wäre, erbrachte der Bw. nicht. Es wäre aber aus dem
dem Bw. evidenten Aufgabedatum 19. Juli 2004 ebenfalls nichts zu gewinnen
gewesen, da auch in diesem Fall der Säumniszuschlag infolge des sohin erst
am 19. Juli 2004 entstandenen umbuchbaren Guthabens und der daraus
folgenden verspäteten Entrichtung verwirkt gewesen wäre.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 vorletzter Satz UStG wirkt die Gutschrift eines
festgesetzten Überschusses bis zur Höhe des vorangemeldeten
Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück.
Zu
klären ist auch die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Gutschrift des am
30. August 2004 festgesetzten Überschusses zurückwirkt. Dem
Einwand der Bw., dass die Gutschrift bereits mit der Einreichung der ersten
Umsatzsteuervoranmeldung, daher rechtzeitig vor Fälligkeit der
UVA 5/2004 wirksam wäre, muss entgegengehalten werden, dass wie
bereits ausgeführt die am 20. Juli 2004 eingereichte UVA keine
Gutschrift auswies. Aber auch die am 20. August 2004 in einer "berichtigten
UVA" ausgewiesene Gutschrift kann nicht auf den Tag der Einreichung der
ursprünglichen UVA vom 20. Juli 2004 zurückwirken, da
gemäß
§ 21 Abs. 1 dritter Satz UStG eine berichtigte
Voranmeldung nur dann als Voranmeldung im Sinne des § 21 Abs. 1
erster Satz UStG sowie für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des
§ 21 Abs. 3 vorletzter Satz UStG gilt, sofern sie bis zum
15. Tag des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates eingereicht wird.
Das Guthaben
entstand daher erst mit der am 30. August 2004 vorgenommenen Festsetzung
des Überschusses. Die Entrichtung der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai
2004 auf dem Abgabenkonto der Bw. durch Umbuchung erfolgte daher
verspätet.
Aber auch im
Falle eines auf den Tag der Einreichung der ersten UVA zurückwirkenden
Gutschrift wäre die Entrichtung verspätet gewesen, da diesfalls das
Guthaben erst am 20. Juli 2004 entstanden wäre.
Da die
Abgabenbehörde im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die
objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen hat (VwGH 17.9.1990,
90/15/0028), ist der verhängte Säumniszuschlag als zu Recht erwirkt
anzusehen.
Der Antrag auf Aufhebung des
Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO wegen des
Nichtvorliegens eines groben Verschuldens wurde bereits mit rechtskräftigem
Bescheid vom 6. Mai 2005 abgewiesen, weshalb eine Auseinandersetzung mit
diesem Vorbringen im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht erfolgt.
Hierin kann auch der Argumentation der Bw., dass ungeachtet der Tatsache, dass
über den Antrag bereits rechtskräftig entschieden wurde, über den
im Vorlageantrag erneut gestellten Antrag auf Aufhebung des
Säumniszuschlages mangels groben Verschuldens nach § 217
Abs. 7 BAO erneut zu entscheiden wäre, da sich ansonsten die
Abgabenbehörde nicht mit seinem gesamten Berufungsvorbringen
auseinandergesetzt hätte, nicht gefolgt werden, da neuerliche Anträge,
denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung
entgegensteht, unzulässig sind (sog. Wiederholungsverbot,
Stoll, BAO-Kommentar,
944).
Dabei kommt es nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend darauf an, ob die bereits
entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des
neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des
Begehrens und der Partei muss Identität des anspruchserzeugenden
Sachverhaltes gegeben sein, damit res iudicata vorliegt (VwGH 26.6.1997,
97/16/0024).
Über das
Verschuldensausmaß war daher auf Grund der bereits entschiedenen Sache von
Rechts wegen nicht erneut zu befinden.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2021-W/05
- Stammnummer
- 21184
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF