Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0250-I/03
Säumniszuschlag bei Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-I/03vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Abänderungsbescheid gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG ergänzt den Grunderwerbsteuerbescheid lediglich in der Weise, dass ein Anspruch auf Abänderung der ursprünglichen Steuervorschreibung entsprechend der herabgesetzten Gegenleistung besteht. Die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer wird durch diesen bescheidmäßig begründeten Rückforderungsanspruch nicht berührt.
Wird der einer ausländischen Bank erteilte Überweisungsauftrag aus Kostengründen storniert und die Überweisung der (herabgesetzten) Abgabe durch ein inländisches Bankinstitut veranlasst, so kann die Wahl dieser kostengünstigeren Entrichtungsform nicht zu Lasten des Interesses des Abgabengläubigers an einer pünktlichen Erfüllung der Abgabenzahlungsverpflichtung gehen. Durch das - wenn auch verständliche - Bestreben, die Überweisungskosten möglichst gering zu halten, wird kein minderer Grad des Versehens an der verspäteten Abgabenentrichtung dargetan.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Säumniszuschlag vom 9.
Oktober 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin wurde mit
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Juli 2002 Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 5.168,60 vorgeschrieben, für die als
Fälligkeitstag der 16. August 2002 ausgewiesen war. Mit Eingabe vom
19. September 2002 stellte die von der Berufungswerberin bevollmächtigte
H-Wohnbau GmbH einen Antrag gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG auf
Abänderung der Steuerfestsetzung entsprechend der zwischenzeitig
herabgesetzten Gegenleistung. Diesem Begehren wurde mit dem
Abänderungsbescheid vom 2. Oktober 2002 entsprochen, indem die
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 5.078,90 festgesetzt wurde. Die
Verbuchung erfolgte in der Weise, dass der Differenzbetrag von € 89,70 dem
Abgabenkonto der Berufungswerberin gutgeschrieben wurde. Da die
Berufungswerberin die Grunderwerbsteuer erst am 16. Oktober 2002 entrichtete,
wurde ihr mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 ein erster Säumniszuschlag
in Höhe von € 101,58 vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage hiefür
war der Abgabenrückstand in Höhe von € 5.078,90.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Bescheid wendete die Berufungswerberin ein, dass sie sich keiner
Säumnis bewusst sei. Die H-Wohnbau GmbH habe ihr im August 2002 mitgeteilt,
dass sich die ursprüngliche Grunderwerbsteuervorschreibung wegen der
nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises vermindern werde. Die
Berufungswerberin habe daraufhin den Bauträger unverzüglich zur
Stellung eines diesbezüglichen Antrages an das Finanzamt
bevollmächtigt und den ihrer Bank in Deutschland erteilten
Überweisungsauftrag betreffend den Betrag von € 5.168,60 storniert. In
weiterer Folge habe sie die Steuer pünktlich entrichtet.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2002 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass die Verpflichtung zur Entrichtung
eines ersten Säumniszuschlages gemäß
§ 217 BAO eingetreten
sei, weil die Grunderwerbsteuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet
worden sei. Der Auffassung der Berufungswerberin, die Abgabe sei im Hinblick auf
die Berichtigung der ursprünglichen Steuervorschreibung mit Bescheid vom 2.
Oktober 2002 zeitgerecht entrichtet worden, könne nicht gefolgt werden. Die
Säumnis wäre nur dann nicht eingetreten, wenn an die Stelle des
ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheides, der den Fälligkeitstermin
16. August 2002 festgelegt habe, noch vor Eintritt dieser Fälligkeit ein
geänderter Bescheid getreten und in diesem als Fälligkeit für die
gesamte noch nicht entrichtete Abgabe ein neues (späteres)
Fälligkeitsdatum festgelegt worden wäre, und die gesamte Abgabenschuld
bis zu diesem neuen Fälligkeitstermin entrichtet worden wäre (VwGH 28.
11. 1984, 83/13/0066). Im Berufungsfall sei aber der Abänderungsbescheid,
der zu einer geringfügigen Gutschrift geführt habe, weder vor dem
Fälligkeitstermin ergangen noch an die Stelle des ursprünglichen
Grunderwerbsteuerbescheides getreten. Der Fälligkeitstermin sei durch den
Abänderungsbescheid nicht berührt worden.
Im Vorlageantrag
bemängelte die Berufungswerberin, dass ihre Telefax-Anfrage an das
Finanzamt bezüglich der Höhe der berichtigten Grunderwerbsteuer
unbeantwortet geblieben sei. Da ihr das Finanzamt auch nicht mitgeteilt habe,
"dass die ursprüngliche Summe als Forderung bestehen bleibt und zu
überweisen ist", habe sie den Überweisungsauftrag vom
26. August 2002 wegen der hohen Bankspesen für
Auslandsüberweisungen storniert und die herabgesetzte Grunderwerbsteuer
nach Erhalt des Abänderungsbescheides pünktlich durch ein
inländisches Bankinstitut überweisen lassen. Durch die Entrichtung der
berichtigten Steuervorschreibung seien dem Finanzamt keine Kosten für die
Rücküberweisung des Differenzbetrages erwachsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl
I Nr. 2000/142).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Im Berufungsfall ist
unbestritten, dass die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende,
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO am 16. August 2002 fällige Abgabe
erst am 16. Oktober 2002 entrichtet wurde. Außer Streit steht weiters,
dass keine Gründe im Sinne des § 217 Abs. 4 BAO vorliegen, welche den
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
hinausschieben.
Der mit dem
Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. Juli 2002 im Sinne des § 198 Abs. 2 BAO
festgelegte Fälligkeitstermin erfuhr durch den Abänderungsbescheid vom
2. Oktober 2002 keine Änderung. Mit diesem Bescheid nach § 17 Abs. 4
GrEStG wurde lediglich die ursprüngliche, bereits in Rechtskraft erwachsene
Steuervorschreibung im eingangs genannten Umfang aufgehoben. Der
Berichtigungsbescheid, dessen normativer Gehalt in der Feststellung eines
Rückvergütungsanspruches hinsichtlich eines Teilbetrages an
Grunderwerbsteuer bestand, trat nicht an die Stelle des ursprünglichen
Abgabenbescheides. Dieser wurde durch den Abänderungsbescheid bloß in
der Weise ergänzt, dass ein Anspruch auf Abänderung der
ursprünglichen Steuervorschreibung entsprechend der herabgesetzten
Gegenleistung begründet wird (vgl. Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 17, Tz.
89). Bei diesem Anspruch auf
Abänderung der Steuerfestsetzung handelt es sich um einen
selbständigen (gegenläufigen) Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis, der den ursprünglichen Steueranspruch
unberührt ließ (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 17, Tz. 63). Dieser durch den
Abänderungsbescheid begründete, für die Zukunft wirksame
Rückforderungsanspruch hatte auf die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer
keinen Einfluss.
Soweit die Berufungswerberin
darzulegen versucht, dass sie an der Säumnis kein (grobes) Verschulden im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO treffe, weil sie vom Finanzamt nicht
darüber informiert worden sei, dass der von der H-Wohnbau GmbH gestellte
Abänderungsantrag an der Fälligkeit der Steuervorschreibung nichts
ändere, ist ihr entgegen zu halten, dass sich das diesbezügliche
Leistungsgebot bereits aus der wirksamen Bekanntgabe des
Grunderwerbsteuerbescheides an die Berufungswerberin ergab. Zusätzlicher
behördlicher Aktivitäten zur Konkretisierung des
Abgabenzahlungsanspruches bedurfte es nicht.
Mit dem weiteren Vorbringen,
die Berufungswerberin habe den ihrer deutschen Bank erteilten
Auslandsüberweisungsauftrag aus Kostengründen widerrufen und sich
für die Überweisung der Abgabe eines inländischen
Kreditinstitutes bedient, wird ebenfalls kein minderer Grad des Versehens
dargetan. Denn Abgabenschulden sind so genannte Bringschulden, bei denen der
Schuldner die Kosten für die Übersendung des betreffenden Geldbetrages
zu tragen hat. Das Bestreben der Berufungswerberin, die Überweisungskosten
möglichst gering zu halten, erscheint zwar durchaus verständlich.
Jedoch kann die Wahl einer vergleichsweise kostengünstigeren
Entrichtungsform nicht zu Lasten des Interesses des Abgabengläubigers an
einer pünktlichen Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht gehen. Das
Motiv einer Kostenersparnis rechtfertigt daher die verspätete
Abgabenentrichtung nicht.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-I/03
- Stammnummer
- 4848
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF