…Abbuchungen laut vorgelegter Abrechnungsbelege Dezember 2009 bis Feber 2010 - dies hat zur Folge, dass aufgrund des Abflussprinzips lediglich der Abrechnungsbeleg betreffend Dezember 2009 bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2009 Berücksichtigung finden kann. Hiebei werden die am Abrechnungsbeleg ausgewiesenen € 468,75 berücksichtigt. Sonstige Wohnkosten…
…1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das damit zum Ausdruck gebrachte Abflussprinzip ist auch für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung von entscheidender Bedeutung. Demnach ist die außergewöhnliche Belastung dann steuerwirksam, wenn sie nach der zitierten Bestimmung als…
…Zeitspanne - ausgeschieden sind, weshalb - da der Tatbestand des Abfließens bereits verwirklicht ist - spätere Änderungen die Tatsache des einmal erfolgten Abfließens nicht mehr rückgängig machen können. Die steuerliche Berücksichtigung der getätigten Ausgaben (als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) entsprechend dem Abflussprinzip erfährt somit durch Erstattung bzw. Rückzahlungen keine…
…für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Sonderausgaben sind grundsätzlich im Jahr der Bezahlung zu Berücksichtigen (Abflussprinzip) Da laut aktenkundigen Unterlagen die streitgegenständliche Fotovoltaikanlage jedenfalls nicht im Berufungsjahr 2004 bezahlt wurde (sondern bereits im Jahr 2002 und 2003), ist eine Berücksichtigung dieser…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. April 2009 gegen den Bescheid des FA vom 12. März 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Gutschrift an Einkommensteuer 2003 beträgt…
…gemäß § 19 EStG 1988 nicht im Jahr 2003, sondern im Jahr des Zuflusses, somit im Jahr 2004, zu berücksichtigen. Über die Berufung wurde erwogen: Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung ist das Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG maßgeblich. Sie ist dann steuerwirksam, wenn…
…ist. Dies bedeutet, dass allfällige Erstattungen die im Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart erwachsenen Werbungskosten im Jahr des Abflusses nicht mindern, sondern dass die Erstattungsbeträge im Jahr des Zuflusses - streng nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG Einnahmen bei jener Einkunftsart, bei der sie erwachsen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BN, vom 14. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. November 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden: Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe…
…nach dem Verkauf der beiden Mietobjekte in den Jahren 1994 und 1995 weiter bezahlten Betriebskosten der Flüchtlingsheime aus seinen Werbungskosten erachtete der Bw. im Rechtsmittel als Verletzung des Abflussprinzips nach § 19 EStG und Folge der lediglich auf die Prüfungsjahre 1992 - 1995 beschränkten Sichtweise der BP…
Das FA wies das Berufungsbegehren zu den Rechnungen der H. GmbH mit dem Hinweis ab, ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung am Standort 8888 G. R.Gasse 25 sei im Firmenbuch nie eingetragen gewesen. Eine Namensänderung auf H. GmbH habe frühestens mit dem Ausscheiden des ehemaligen…
Die Rechnung der Fa. Kr. vom 17. Juni 1992 über den Kauf von 10 Holzfenstern sei bei der BP zu Unrecht als Beweis für einen Doppelabzug von Kosten beurteilt worden. Tatsächlich seien beim Umbau je 10 neue Fenster im Erdgeschoß und im Obergeschoß eingebaut worden…
Inwiefern dies ein Indiz für den Bw. als Verfasser aller genannten Schriftstücke darstellt, muss ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt bleiben. Zu erinnern ist allerdings daran, dass der Bw. im BP-Verfahren eingeräumt hatte, der Abgabenbehörde vorgelegte Erklärungen verschiedener Personen selbst verfasst und den betreffenden Personen anschließend…
Im hier zu beurteilenden Fall ist aber keinesfalls von solchen Lohnkosten auszugehen. Einerseits waren die Arbeiten nicht von Dienstnehmern erbracht worden, sodass Lohnnebenkosten nicht anfallen konnten. Anderseits ist den Aussagen des Bw. und von Heinz J. zu entnehmen, dass die zum Einsatz gekommenen, vorwiegend ausländischen…
…Werbungskostencharakter (vgl. VwGH 22.1.1992, 91/13/0114). Die Berücksichtigung von Werbungskosten erfolgt grundsätzlich nach dem so genannten Abflussprinzip (§ 19 EStG). Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder für Wertminderungen von nicht betrieblich genutzten Wirtschaftsgüternsind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies § 16 EStG…
…unterscheiden ist die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Aufwendungen aus Spekulationsgeschäften. Dabei kommt grundsätzlich, wie allgemein im außerbetrieblichen Bereich, das Zufluss-/ Abflussprinzip des § 19 EStG zum Tragen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass § 19 EStG nur die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und…
…noch eine entsprechende Forderung berücksichtigt bzw. eingebucht wurde. Die nachträgliche (nach Beendigung des gegenständlichen Mietverhältnisses zwischen den Ehegatten S) Schuldübernahme - es wird in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf das anzuwendende Zu- und Abflussprinzip hingewiesen - durch die Berufungswerberin bzw. die Verwendung der seit dem Jahre…
…gegenständlichen Wohnungskosten der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen in annähernd gleicher Höhe erwachsen, kann im Berufungsfall auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit als nicht gegeben erachtet werden. Abschließend ist noch zu sagen, dass für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung das Abflussprinzip nach § 19 Abs…
…der Art der erbrachten Leitung und dem Entgelt, auch das Kalenderjahr in dem das Entgelt geleistet wurde (Z 3 leg.cit). Dem Charakter der Mitteilung als einer Kontrollmitteilung im Rahmen des Zu- und Abflussprinzips entsprechend, ist unabhängig von der wirtschaftlichen Zuordnung des entsprechenden Aufwandes oder…
…Zl. 98/14/0065 die Auffassung vertreten, dass das strenge Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19 EStG 1988 für die steuerliche Erfassung von Spekulationsgeschäften nur eingeschränkt zur Anwendung gelangt. Demnach sind mit Zufluss der Verkaufserlöse an die C.KEG diese (Verkaufserlöse) direkt den Gesellschaftern, der Bw…
…neu errichtet hätte, hätte es ebenfalls an der Zwangsläufigkeit für diese Ausgaben gemangelt, da die Beerdigung des Großvaters ohne weiteres in der ersten Grabstelle mit bereits bestehender Grabanlage möglich war. Nach dem Zufluss/Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 sind als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG…