Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3466-W/02
Zufluss von Spekulationseinkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3466-W/02vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Spekulationsgeschäften durch Erwerbsgesellschaften ist der Zufluss der Einnahmen an die Erwerbsgesellschaft ausreichend. Sind nämlich die Einnahmen der Gesellschaft tatsächlich zugeflossen, sind sie direkt den Beteiligten der Gesellschaft steuerlich zuzurechnen. Das Zufluss-Abflussprinzip kommt in diesem Falle nicht doppelt zur Anwendung (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 28, Tz 278).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des H.P.P, 1230 Wien, Stuschkagasse 2/7, als Erbe nach
Dr.E.P., vertreten durch Julius Morak und Mag. Harrand Wirtschaftstreuhand KEG,
2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 5, vom
20. Dezember 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes W., betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997, nach den am
9. November 2005 und 5. Dezember 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlungen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einantwortungsurkunde vom
6. November 2001 wurde dem erblichen Sohn H.P.P der Nachlass der
verstorbenen Dr.E.P. (Berufungswerberin) zur Gänze eingeantwortet.
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in den
Jahren 1995 - 1997 (=streitgegenständliche Jahre) Einkünfte
aus Gewerbebetrieb als Beteiligte verschiedener Gesellschaften und
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung wurden folgende strittige Feststellungen getroffen:
"Tz 13 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
Auf Grund der Feststellungen der
Betriebsprüfung bei der Firma C.KEG (St.Nr.XXX/XXXX) liegen im
gegenständlichen Fall keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Der Anteil der
Abgabepflichtigen an den gemeinsamen Einkünften in den einzelnen Jahren
beläuft sich auf folgende Höhe:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Gewinn/Verlust
|
-37.018,00
|
-55.583,00
|
-75.461,00
Die verbleibenden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb berechnen sich wie folgt:
|
S.-GmbH
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
W.KG
|
3,827.582,00
|
816.755,00
|
4,094.254,00
|
endbest.
f. Kap.erträge
|
-52.342,00
|
-37.227,00
|
-47.077,00
|
W.-GmbH
|
-10.649,00
|
0,00
|
0,00
|
A.KEG
|
|
|
-2,756.862,00
|
|
3,764.591,00
|
779.528,00
|
1,290.315,00
Tz 14 Sonstige
Einkünfte
Da es sich bei den Einkünften der Firma C.KEG
um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt, liegt eine
grundstücksverwaltende Personengesellschaft vor, bei der die
Grundstücke den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind.
Im Jahr 1997 wurden Anteile des Objektes
A.gasse veräußert. Da die Anteile vor Ablauf der Spekulationsfrist
gem. § 30 EStG 1988 veräußert wurden, liegen
Einkünfte aus Spekulationsgewinn in folgender Höhe vor:
Anschaffungskosten für 719/1157:
|
Kaufpreis
|
3.000.000,00
S
|
Grest,
Eintr.geb.
|
135.000,00
S
|
Kosten
gesamt
|
3.135.000,00
S
|
|
Verk.erlös
|
ant.
AK
|
Spek.gewinn
|
Verkauf
G.
|
|
|
|
207/1157
|
1.500.000,00
|
902.565,00
|
597.435,00
|
Verkauf
S.
|
|
|
|
119/1157
|
1.350.000,00
|
518.866,00
|
831.134,00
|
Spekulationsgewinn
gesamt
|
|
|
1.428.569,00
|
Anteil
Bw. 35%
|
|
|
928.570,00"
Das Finanzamt folgte den
Prüfungsfeststellungen und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens
dementsprechende Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1995 - 1997.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
aufgrund der Betriebsprüfung bei der Firma C.KEG keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
festgestellt worden seien. Ihre Berufung richte sich gegen die festgestellten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die im Jahre 1997
erzielten Einkünfte aus Spekulationsgewinn.
Tatsächlich habe die Firma C.KEG im
streitgegenständlichen Zeitraum die Tätigkeit des gewerblichen
Grundstückshandels ausgeübt, woraus der Bw. kein Spekulationsgewinn
erwachsen sei und diese auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt habe.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und vorgebracht, dass die Einwendungen
in Folge des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides gegen die Bescheide
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
hinsichtlich der C.KEG zu richten seien. Im Falle einer geänderten
Mitteilung habe von Amts wegen gem. § 295 BAO eine
Änderung des Einkommensteuerbescheides zu erfolgen.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag wiederholte der
Gesamtrechtsnachfolger der Bw. die Ausführungen der Bw. und vertrat noch
die Ansicht, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht durch
das Finanzamt A. einheitlich und gesondert festzustellen seien, sondern das
Finanzamt B. über die Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie aus Spekulationsgewinnen zu entscheiden habe.
Mit abweisender Berufungsentscheidung vom
3. Oktober 2005 zur GZ. RV/2253-W/02 hinsichtlich der C.KEG
führte der zuständige Berufungssenat 9 aus, dass die
Tätigkeit der C.KEG nach den dargestellten Verhältnissen nicht
über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Für diese
Beurteilung ist die Tatsache, dass zwei Wohnungen verkauft wurden, nicht
schädlich. Aus dem Gesamtbild hat sich gezeigt, dass der wirtschaftliche
Vorteil aus der Betätigung vor allem aus dem erzielten Verlust aus
Gewerbebetrieb für die Gesellschafter resultiert und weniger aus den An-
und Verkäufen der C.KEG . Die Betätigung ist daher als private
Vermögensverwaltung zu qualifizieren und sind die daraus erzielten
Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und
gesondert festzustellen. Die aus der zeitnahen Anschaffung und
Veräußerung der zwei Wohnungen im streitgegenständlichen
Zeitraum resultierenden Einkünfte seien demnach sonstige Einkünfte im
Sinne des § 30 EStG 1988.
In der am
9. November 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass hinsichtlich der H.KG als Rechtsnachfolgerin der C.KEG ein
Vermögensübergang gem. 142 HGB stattgefunden habe, daher sei
die Berufungsentscheidung des Senates 9 nichtig.
Weiters brachte der Gesamtrechtsnachfolger der Bw.
erstmalig vor, dass die von der Betriebsprüfung als Spekulationsgewinn
festgestellten Beträge aus den Verkäufen der zwei Wohnungen im Objekt
A.gasse , weder ihm noch der Bw. tatsächlich zugeflossen seien. Ein Zufluss
der Beträge an ihn bzw. an die Bw. sei nicht erfolgt. Die
Betriebsprüfung habe diesen Umstand auch nicht näher
geprüft.
Der steuerliche Vertreter des H.P.P führte in
der Folge aus, dass zum Zwecke des gewerblichen Grundstückhandels von der
C.KEG mehrere Mietwohngrundstücke angekauft worden seien, wobei in der
Folge mangels Lastenfreistellung teilweise Abverkäufe stattgefunden
hätte.
In der seitens des Unabhängigen Finanzsenates
durchgeführten Zeugeneinvernahme
gab der Betriebsprüfer Herr P. an, dass er den Zufluss der
Veräußerungserlöse aus den Verkäufen der zwei Wohnungen im
Objekt A.gasse (Verkauf S. , Verkauf G. ) nicht geprüft, sondern lediglich
die Gewinnverteilung vorgenommen habe. Der Veräußerungserlös aus
dem Verkauf G. sei in der Buchhaltung des Jahres 1997 der C.KEG erfasst
gewesen, der Veräußerungserlös aus dem Verkauf S. vorerst nicht.
Auf eine diesbezügliche Anfrage des Zeugen an die steuerliche Vertretung
wurde schließlich der Veräußerungserlös aus dem Verkauf G.
als Einnahmen des Jahres 1998 erklärt. Da der Verkauf G. jedoch
bereits im Jahre 1997 stattgefunden habe, sind die Einnahmen durch den
Zeugen insoweit richtig gestellt worden, als der betreffende Erlös aus dem
Verkauf G. in die Buchhaltung des Jahres 1997 der C.KEG übernommen
wurde.
In der am
5. Dezember 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte der
Gesamtrechtsnachfolger der Bw. schließlich noch ergänzend aus, dass
auf Grund des Kaufvertrages zwischen der C.KEG und Herrn S. nicht evident sei,
dass der Kaufpreis der Bw. bzw. ihm zugeflossen sei. Außerdem habe eine
Prüfung des Zuflusses nicht stattgefunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die
in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind
(§ 252 Abs. 1 BAO).
§ 295 Abs. 1 BAO
normiert: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er
ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Wenn die Bw. in der Berufung ausführt, die
Fa. C.KEG habe im streitgegenständlichen Zeitraum einen gewerblichen
Grundstückhandel ausgeübt, ist darauf hinzuweisen, dass der
Berufungssenat 9 hinsichtlich der zu beurteilenden Tätigkeit der Fa.
C.KEG eben nicht zur Ansicht gelangt ist, dass sich die Betätigung der Fa.
C.KEG als gewerblicher Grundstückshandel darstellt. Der Unabhängige
Finanzsenat ist somit in Anwendung des § 252 BAO an die
Feststellungen des Senates 9 gebunden und stellen sich die strittigen
Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, die durch
den Senat 9 einheitlich und gesondert festgestellt wurden.
Gemäß
§ 29 Z. 2 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte
nur Einkünfte aus Veräußerungsgeschäfte im Sinne der
§§ 30 und 31 EStG 1988.
Veräußerungsgeschäfte Sinne des
§ 30 EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte, bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei
Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre beträgt
(§ 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a 1. Satz EStG 1988).
Gemäß Absatz 3 Z. 1 leg.cit. liegen
Spekulationsgeschäfte nicht vor, soweit die Einkünfte aus den
Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6
gehören.
Das Vorbringen der Bw. in der Berufung
hinsichtlich der durch die Betriebsprüfung im Jahre 1997
festgestellten Veräußerung der Anteile des Objektes A.gasse,
nämlich dass kein Spekulationsgewinn vorläge, weil keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien, geht
insoweit ins Leere, da - wie bereits erwähnt - der Berufungssenat 9
feststellte, die C.KEG hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt. Demnach unterliegen die Einkünfte aus der Veräußerung
der Anteile des Objektes A.gasse im Sinne der oben zitierten gesetzlichen
Bestimmungen der Einkommensteuer.
Wenn der Gesamtrechtsnachfolger der Bw. im
Vorlageantrag ausführt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
seien nicht durch das Finanzamt A. einheitlich und gesondert festzustellen,
sondern das Finanzamt B. habe über die Festsetzung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sowie aus Spekulationsgewinnen zu entscheiden, ist
dieser Ansicht nur teilweise zuzustimmen. Ist nämlich eine
Erwerbsgesellschaft Eigentümer mehrerer Liegenschaften, so hat ein
Feststellungsbescheid gegenüber der Gesellschaft zu ergehen, wobei sich die
örtliche Zuständigkeit nach § 70 Z. 2 BAO
richtet (Ritz, BAO, Kommentar, § 188, Tz 5). Im
gegenständlichen Fall war dies der Ort, von dem aus die C.KEG betrieben
worden ist. Betreffend die Festsetzung der Einkünfte aus Spekulationsgewinn
hat in zutreffender Weise das Finanzamt B. zu entscheiden.
Soweit der Gesamtrechtsnachfolger der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. November 2005 vorbringt,
die Berufungsentscheidung des Senates 9 des Unabhängigen Finanzsenates
sei nichtig, da ein Vermögensübergang gemäß
§ 142 HGB von der H.KG als Rechtsnachfolgerin der C.KEG auf die
P.-GmbH stattgefunden habe und zu diesem Beweis das Schriftstück A
vorlegt, wird darauf hingewiesen, dass ein Vermögensübergang
gemäß
§ 142 HGB grundsätzlich im Firmenbuch
eingetragen wird und betreffend die P.-GmbH lediglich der Beschluss des
Handelsgerichtes Wien über deren Konkurs angemerkt ist. Ein
Vermögensübergang gemäß
§ 142 HGB zum
Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch den Senat 9 ist jedoch im
Firmenbuch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Vorbringens, die Beträge aus
Spekulationsgewinn seien weder dem Rechtsnachfolger der Bw. noch der Bw.
zugeflossen, wird ausgeführt, dass sich die
Veräußerungserlöse der beiden Wohnungen im Jahre 1997 im
Rechenwerk der C.KEG befunden haben. Durch die Feststellungen der
Betriebsprüfung, die C.KEG ist eine vermögensverwaltende
Personengesellschaft, an deren Einkünfte mehrere Personen beteiligt sind,
sind nämlich die Veräußerungserlöse aus den beiden
Wohnungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei den beteiligten
Gesellschaftern als sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 Z. 2 EStG 1988 steuerlich zu erfassen.
Wenn nun in weiterer Folge der Zufluss der
Einnahmen aus diesen Veräußerungsgeschäften seitens der Bw. und
des Rechtsnachfolgers der Bw. bestritten wird, ist darauf hinzuweisen, dass der
§ 19 EStG 1988 für den gesamten Bereich der
Einkommensteuer die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben regelt und
seitens der Bw. und deren Rechtsnachfolger unstrittig ist, dass die
Veräußerungserlöse in der Buchhaltung der C.KEG erfasst sind. Im
Gesellschaftsvertrag der C.KEG ist in § 7 vereinbart, dass durch deren
Komplementärin eine Jahresrechnung in Form einer Einnahmen-Ausgabenrechnung
zu erstellen ist, und dass das Jahresergebnis der Gesellschaft zwischen den
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer einbezahlten Einlage verteilt wird.
Insoweit ist also ein tatsächlicher Zufluss der Erlöse aus den
Wohnungsverkäufen an die Gesellschafter nicht erforderlich, zumal weder die
Bw., noch der Rechtsnachfolger der Bw. vorgebracht haben, dass ein
begründeter Widerspruch anlässlich der Genehmigung des
diesbezüglichen Jahresabschlusses erhoben wurde.
Soweit der steuerliche Vertreter in seiner
Einvernahme vom 9. November 2005 ausführt, die Tätigkeit der
C.KEG sei gewerblicher Grundstückshandel, wird entgegengehalten, dass
dieser Einwand für das gegenständliche Berufungsverfahren keine
Relevanz aufzeigt, da im gegenständlichen Verfahren die Tätigkeit der
C.KEG nicht zu beurteilen ist.
Auch die Angaben des Zeugen, er hat den Zufluss
der Veräußerungserlöse aus den Verkäufen der zwei Wohnungen
der Liegenschaft A.gasse nicht geprüft, verhelfen der Berufung nicht zum
Erfolg. Denn für den Zufluss der Einnahmen ist es ausreichend, wenn die
Einnahmen der Gesellschaft (C.KEG ) zufließen (siehe auch Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 28, Tz 278). Selbst der VwGH
hat in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 98/14/0065 die
Auffassung vertreten, dass das strenge Zufluss-Abfluss-Prinzip des
§ 19 EStG 1988 für die steuerliche Erfassung von
Spekulationsgeschäften nur eingeschränkt zur Anwendung gelangt.
Demnach sind mit Zufluss der Verkaufserlöse an die C.KEG diese
(Verkaufserlöse) direkt den Gesellschaftern, der Bw. und dem
Rechtsnachfolger der Bw., zuzurechnen.
Wenn der Gesamtrechtsnachfolger in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2005
schließlich ausführt, auf Grund des Kaufvertrages zwischen der C.KEG
und Herrn S. sei nicht ersichtlich, dass der Kaufpreis der Bw. bzw. dem
Gesamtrechtsnachfolger der Bw. zugeflossen ist, wird darauf hingewiesen, dass
der Kaufvertrag das reine Verpflichtungsgeschäft, den Rechtsgrund (Titel)
für die tatsächliche Übereignung darstellt und vom
Erfüllungsgeschäft auseinander zuhalten ist. Der Kaufvertrag
(Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien über Ware und Preis) ist vom
Erfüllungsgeschäft stets getrennt zu beurteilen. Somit ist aus dem
Einwand, im Kaufvertrag sei der Zufluss des Kaufpreises nicht ersichtlich,
für die Berufung nichts zu gewinnen, da im Kaufvertrag
(Verpflichtungsgeschäft) lediglich die Einigung über Ware und Preis
dargestellt ist und erst das Erfüllungsgeschäft dem Nachweis über
die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises an die C.KEG dient. Insoweit ist
dem Gesamtrechtsnachfolger der Bw. also zuzustimmen, wenn er die Ansicht
vertritt, aus dem Kaufvertrag sei der Zufluss des Kaufpreises nicht
nachvollziehbar, denn ein obligatorischer Anspruch allein begründet noch
kein Zuließen.
Aus den oben dargestellten Erwägungen war
daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien,
am 15. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3466-W/02
- Stammnummer
- 19885
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF