Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0866-L/06
Sonderausgaben sind grundsätzlich nur im Jahr der Bezahlung zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0866-L/06vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
20. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
20. September 2005 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004
festgesetzt. Bei dieser Festsetzung wurden sowohl Sonderausgaben
für Versicherungsprämien (1.706,88 €) und Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen als auch außergewöhnliche Belastungen
für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter (Pauschbetrag)
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2005 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 7. Oktober2005) brachte der Berufungswerber
das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom
20. September 2005 ein. Es werde um Berücksichtigung
folgender Sonderausgaben ersucht:
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2. Juni 2000
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Schüleraustausch (Südafrika):
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900,00 €
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25. April 2003
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Ackermann (Solartechnik)
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33.851,00 €
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Installation einer Fotovoltaikanlage mit Land
OÖ.
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-
24.276,00 €
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Eigenmittel (Differenzbetrag)
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9.575,00 €
Der ebenfalls vorgelegten Rechnung vom
25. April 2003 von der Firma Solartechnik Dr. Ackermann ist zu
entnehmen, dass der Berufungswerber am 16. Oktober 2002 und am
12. April 2003 Anzahlungen in Höhe von 13.200,00 € bzw.
20.500,00 € geleistet hätte. Vom Gesamtrechnungsbetrag in
Höhe von 33.851,00 € sei ein Nachlass von 51,60 €
gewährt worden, sodass noch 100,00 € offen seien. Dieser Betrag
sei Bar bezahlt worden ("Betrag dankend
erhalten").
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988
Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet
wurden. Die beantragten Aufwendungen für den Schüleraustausch bzw.
für die Installation einer Fotovoltaikanlage seien im Jahr 2000 bzw. 2003
getätigt worden.
Mit Eingabe vom 14. November 2005 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 16. November 2005) wurde Berufung
gegen diesen abweisenden Bescheid eingebracht. 1.) Eine 5-jährige
Abschreibfrist sei zu berücksichtigen. 2.) Die Fotovoltaikanlage sei
2003 angekauft, 2004 montiert und im Oktober 2004 von der Linz AG
abgenommen und inbetriebgesetzt worden.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
19. Dezember 2005 seitens des zuständigen Finanzamtes, wurde der
Berufungswerber aufgefordert, zu folgendem Sachverhalt Stellung zu
nehmen: Sonderausgaben würden eine Einkommensverwendung darstellen
und nur die im § 18 EStG 1988 erschöpfend
aufgezählten Aufwendungen würde steuerlich berücksichtigt werden
können. Sonderausgaben seien grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem sie entrichtet worden seien.
Gemäß
§ 7 EStG 1988 seien bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung durch den Steuerpflichtigen zur
Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungskosten verteilt auf die
Nutzungsdauer abzusetzen. Das bedeute, dass nur wenn die Photovoltaikanlage zur
Einkünfteerzielung verwendet werde, die Kosten in der Gewinnermittlung auf
die Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden würden können. Der
Berufungswerber werde ersucht, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2006 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: Die Abwicklung des Ansuchens bis zur
Auszahlung der Förderung hätte sich hauptsächlich durch Verlangen
der Linz AG, eine getrennte Messung Alt-Neuanlage einzurichten,
verzögert. Nach längerem Hin und Her hätte man sich auf einen
Mischpreis mit dem Verbund geeinigt. Leider sei der Berufungswerber auf den
Kosten für den Umbau zur Vorbereitung einer zweiten Messanlage, sowie den
Kosten der Vorfinanzierung der Erweiterung der Neuanlage sitzen geblieben.
Die Altanlage, welche 1995/96 errichtet worden sei, hätte eine
Leistung von 4kW und werde mit 2,2kW gefördert. Die Finanzierung der
restlichen 1,8kW hätte aus Eigenmitteln stattgefunden. Dies hätte der
Berufungswerber beim Finanzamt Freistadt zur Berücksichtigung als
Sonderausgabe eingebracht, nach Berufung sei dies vom zuständigen
Sachbearbeiter, zu dem der Berufungswerber zitiert worden sei, mit den Worten
abgefertigt worden: das sei eine Bastelei und für Basteleien würde es
nichts geben. Vielleicht würde es möglich sein, beide Anlagen
als Gesamtprojekt zu veranlagen. Dieser Eingabe wurde auch ein Vertrag
für den Zugang zum Verteilernetz für die Photovoltaikanlage zwischen
dem Berufungswerber und der Linz Strom GmbH beigefügt. Gegenstand
dieses Netzzugangsvertrages sei die Inanspruchnahme des Netzes der Linz Strom
GmbH durch den Kunden. Dieses Übereinkommen würde den
Parallelbetrieb der Photovoltaikanlage in W mit dem Verteilernetz der Linz Strom
GmbH regeln. Der Kunde würde sich auf Dauer dieses Übereinkommens
verpflichten, die in seiner Photovoltaikanlage erzeugte Energie, soweit es sich
nicht um unmittelbaren Eigenbedarf handle, ausschließlich in das
Verteilernetz der Linz Strom GmbH einzuspeisen. In einem Schreiben
seitens des Landes Oberösterreich, wurde dargestellt, dass für die
Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage in W ein Beitrag in Höhe von
24.276,00 € geleistet werde.
In einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem
Berufungswerber (am 17. Jänner 2006) wurde festgehalten, dass der
Berufungswerber nicht auf den im Vorhalt angeführten Sachverhalt
eingegangen sei. Der Berufungswerber gab hierzu allerdings an, dass er nach wie
vor der Meinung sei, dass die Kosten der Photovoltaikanlage im Jahr 2004
als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien.
Mit Datum 28. August 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. November 2007 wurde dem
Berufungswerber seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
unabhängigen Finanzsenates nochmals die rechtliche Sachlage dargestellt.
In diesem Schreiben wurde angemerkt, dass Sonderausgaben jedenfalls nur
im Jahr der Ausgabe (Bezahlung) zu berücksichtigen seien. Anders wäre
die Sachlage zu beurteilen, wenn keine Sonderausgaben vorliegen, sondern
Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Für diese Variante wäre
eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Nach den derzeit
vorliegenden aktenkundigen Unterlagen kann der Berufung nicht stattgegeben
werden.
Dieses Schreiben wurde gemäß Rückschein
nachweislich vom Berufungswerber am 29. November 2007
entgegengenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18. (1) EStG
1988:
Folgende Ausgaben sind
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
3. Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung:
a) Mindestens
achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger
sind
- gemeinnützige Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren
Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum
ist
-
Gebietskörperschaften.
Dabei
ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung
(Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso
ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages hat oder
nicht.
b) Beträge, die zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim
ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens
zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das
Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002,
die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen
von ihm Beauftragten sind
abzugsfähig.
c) Ausgaben
zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag
des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden
ist, und zwar
-
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder
-
Herstellungsaufwendungen.
d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige
Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten
Bauträger gleichzuhalten.
Gem.
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das
Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Sonderausgaben sind
grundsätzlich im Jahr der Bezahlung zu Berücksichtigen
(Abflussprinzip)
Da laut aktenkundigen Unterlagen die
streitgegenständliche Fotovoltaikanlage jedenfalls
nicht im Berufungsjahr 2004 bezahlt
wurde (sondern bereits im Jahr 2002 und 2003), ist eine Berücksichtigung
dieser Investition unter dem Titel der Sonderausgaben keinesfalls möglich.
Mit Schreiben vom 27. November 2007 wurde dem
Berufungswerber diese Rechtslage nachweislich zur Kenntnis gebracht. Er wurde
auch darauf hingewiesen, Angaben nachzureichen, falls Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten vorliegen sollten. Da bis zum heutigen Tage keine weitere
Eingaben erfolgten, war entsprechend obigen Ausführungen (kein
Zahlungsfluss im Jahr 2004) der Berufung der Erfolg zu versagen.
Linz, am 10.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0866-L/06
- Stammnummer
- 32340
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF