Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0345-I/05
Die Mitteilung nach § 109a EStG 1988 hat für jenes Kalenderjahr zu erfolgen, in dem das Entgelt geleistet worden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-I/05vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mitteilungen an das Finanzamt nach § 109a EStG 1988 sind dem Zu- und Abflussprinzip entsprechend, unabhängig von der wirtschaftlichen Zuordnung des entsprechenden Aufwandes oder Ertrages und damit unabhängig vom Zeitpunkt (Zeitraum) der Leistungserbringung, für jenes Kalenderjahr vorzunehmen, indem das Entgelt im Sinne des § 19 EStG 1988 geleistet (verausgabt) worden ist (vgl. § 109a Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
Ist das Entgelt für die im Dezember 2004 erbrachten Leistungen, das dem Bw. erst Ende Jänner 2005 ausbezahlt worden ist, (zu Unrecht) bereits in der Mitteilung nach § 109a EStG 1988 für 2004 enthalten, so ist dieses Entgelt beim Bw. der seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, erst im Jahr 2005 zu erfassen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer für 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
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Einkommen 2004
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23.112,62
€
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Einkommensteuer
2004
(nach
Abzug der Lohnsteuer)
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805,08
€
Die Berechnung
der Einkommensteuer ist dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist und bezog im Jahr 2004
neben seinen Pensionseinkünften für die Betreuung einer Sporthalle
(Hallenwart) auch Einkünfte aus einem mit der AB GmbH & CoKEG
geschlossenen freien Dienstvertrag. Diese Einkünfte wurden von der AB GmbH
& CoKEG zunächst als lohnsteuerpflichtige Einkünfte angesehen und
dem entsprechend wurde für diese Bezüge dem Finanzamt für das
Jahr 2004 ein Jahreslohnzettel mit einem Bruttobezug von 3.351,15 €
und einbehaltenen Lohnsteuer von 272,81 €
übermittelt.
Gegen den am 3. Juni 2005 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2004, in dem die Einkünfte aus dem freien
Dienstvertrag entsprechend dem übermittelten Lohnzettel als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt wurden, erhob der Berufungswerber
mit Schreiben vom 22. Juni 2005 Berufung und beantragte den Einkommensteil von
3.351,15 € nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zu erfassen, da dieser aus einem freien Dienstvertrag stamme. Eine Stornierung
des Lohnzettels und eine Mitteilung gemäß
§ 109a EStG 1988
werde er veranlassen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 ersuchte die AB GmbH
& CoKEG das Finanzamt den für den Berufungswerber elektronisch
übermittelten Lohnzettel für 2004 zu stornieren und legte für
dieses Jahr eine Mitteilung gemäß
§ 109a EStG über den
im Lohnzettel bereits ausgewiesenen Betrag vor. Gleichzeit teilte sie dem
Finanzamt mit, die für den Berufungswerber als freien Dienstnehmer
irrtümlich einbehaltene Lohnsteuer werde sie dem Berufungswerber
refundieren. In der Folge erließ das Finanzamt am 4. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung in der die Einkünfte aus dem freien Dienstvertrag
entsprechend der Mitteilung gemäß
§ 109a EStG in Höhe von
3.351,15 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt wurden.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 stellte der Berufungswerber
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und beantragte die Berichtigung seiner Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Der in der Mitteilung gem. § 109a EStG ausgewiesene Betrag
von 3351,15 € sei unrichtig. Tatsächlich seien ihm von der AB GmbH
& CoKEG im Jahr 2004 folgende Beträge überwiesen
worden:
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Jänner
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560,00
€
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Februar
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232,00
€
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März
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879,89
€
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April
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33,63
€
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Juli
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60,93
€
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Dezember
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182,79
€
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Insgesamt:
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1.949,24
€
Weiters ersuche er
gemäß
§ 17 EStG um Berücksichtigung der Ausgabenpauschale
von 12%. Bei einem Bruttobetrag von 2.221,29 € (1.949,24 € +
272,05 € Sozialversicherung) ergäbe sich eine Pauschale von
266,55 €. Er beantrage daher die Festsetzung der Einkommensteuer aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 1.682,69 € (1.949,24 € -
266,55 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im streitgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es
sich bei den Einkünften aus dem freien Dienstvertrag um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb handelt, strittig ist lediglich die Höhe der Einkünfte.
Wie eine Anfrage bei der AB GmbH & CoKEG ergab, setzt
sich der dem Finanzamt gemäß
§ 109a EStG für das Jahr 2004
mitgeteilte Betrag von 3.351,15 €, den der Berufungswerber als Entgelt
für die im Jahr 2004 erbrachten Leistungen erhielt (wobei auch Leistungen
für den Zeitraum November-Dezember 2003 erst im Jahr 2004 verrechnet worden
seien) wie folgt zusammen:
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Auszahlung an
den Berufungswerber:
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2.683,15 €
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Soz.Vers.-Anteil
des Arbeitnehmers:
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395,19 €
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Lohnsteuer.
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272,81 €
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Summe:
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3.351,15 €
Der an den Berufungswerber
ausbezahlte Betrag von 2.683,15 € setzt sich im Einzelnen wie folgt
zusammen:
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Jänner
2004
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590,25 €
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Februar
2004
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201,75 €
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März
2004
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879,89 €
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April
2004
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33,63 €
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Juni
2004
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60,93 €
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November
2004
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182,79 €
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Dezember
2004
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733,91 €
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Summe:
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2.683,15 €
Wie diese Aufgliederung zeigt,
ist das Entgelt von 733,15 € für die im Dezember 2004 erbrachten
Leistungen des Berufungswerbers in der Mitteilung gemäß
§ 109a
EStG 1988 für das Jahr 2004 enthalten. Nach den Angaben des
zuständigen Sachbearbeiters der AB GmbH & CoKEG ist dieses Entgelt
für Dezember 2004 dem Berufungswerber von der Buchhaltung aber erst am 31.
Jänner 2005 angewiesen worden.
In einer mündlichen Vorsprache bestätigte der
Berufungswerber, wonach die oben angeführten Beträge mit seinen
Aufzeichnungen übereinstimmen. Ebenso bestätigte er, dass ihm der
Betrag für Dezember 2004 in Höhe von 733,91 € erst Ende
Jänner oder Anfang Februar 2005 überwiesen worden sei. Auch sei ihm
die einbehalten Lohnsteuer von 272,81 € erstattet worden.
Nach § 1 der Verordnung des Bundesminister für
Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß
§ 109a EStG 1988
(BGBl II 417/2001) haben Unternehmer sowie Körperschaften des
öffentlichen und privaten Rechtes den Abgabenbehörden für
natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs. 1 Z 1
bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese eine der in
§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der genannten Verordnung angeführten
Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG
1988) erbringen. Zu diesen Leistungen gehören nach § 1
Abs. 1 Z 8 der Verordnung auch die vom Berufungswerber im Rahmen eines
freien Dienstvertrages erbrachten Leistungen.
Zu den in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG
1988 genannten Daten gehören neben den persönlichen Daten des
Leistungserbringers, der Art der erbrachten Leitung und dem Entgelt, auch
das Kalenderjahr in dem das Entgelt geleistet
wurde (Z 3 leg.cit).
Dem Charakter der Mitteilung als einer Kontrollmitteilung
im Rahmen des Zu- und Abflussprinzips entsprechend, ist unabhängig von der
wirtschaftlichen Zuordnung des entsprechenden Aufwandes oder Ertrages und damit
unabhängig vom Zeitpunkt (Zeitraum) der Leistungserbringung, jener
Zeitpunkt maßgebend, indem das Entgelt im Sinne des § 19 EStG
1988 geleistet (verausgabt) wurde (vgl. EStR 2000, Rz 8313). Die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 EStG
1988, wonach für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und
Ausgaben kurze Zeit vor oder nach Beginn
des Kalenderjahres, nicht der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahmen bzw.
Ausgaben maßgeblich ist, sondern dem Kalenderjahr zuzurechnen sind, zu dem
sie wirtschaftlich gehören, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Als kurze Zeit im Sinne des § 19 EStG 1988 gilt höchstens ein
Zeitraum vom zehn Tagen (Doralt, EStG, § 19, Rz 49). Dem
Berufungswerber ist das Entgelt für Dezember 2004 aber erst am
31. Jänner 2005 angewiesen worden. Das Entgelt für Dezember 2004
wäre daher entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip erst in der Mitteilung
nach § 109a EStG 1988 für das Jahr 2005 zu erfassen gewesen.
Da der Berufungswerber seinen Gewinn nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 ermittelt und daher seine Einnahmen und Ausgaben nach dem
Zeitpunkt des Zu- und Abflusses zu erfassen hat, war das Ende Jänner
vereinnahmte Entgelt für Dezember 2004, nicht wie in der Mitteilung nach
§ 109a EStG 1988 ausgewiesen im Jahr 2004, sondern erst im Jahr 2005
zu erfassen.
Ergänzend wird festgestellt, dass der im Jahr 2004 zu
berücksichtigende Sozialversicherungsanteil des Berufungswerbers nicht wie
im Vorlageantrag angeführt 272,05 €, sondern 395,19 €
betragen hat.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2004 ist daher wie
folgt zu berechnen:
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Entgelt
lt. Mitteilung gemäß
§ 109a EStG:
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3.351,15
€
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- Entgelt
für Dezember 2004:
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-733,91
€
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Entgelt
2004:
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2.617,24
€
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- 12%
Betriebsausgabenpauschale nach § 17 EStG:
|
-314,07
€
|
-
Sozialversicherungsanteil:
|
-
395,19 €
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
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1.907,98
€
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 18. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 109a Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-I/05
- Stammnummer
- 21961
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF