…und somit zu berücksichtigen." Mit dem angefochtenen Bescheid trug das Finanzamt der Ansicht des Prüfers Rechnung. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass für die Berücksichtigung von Zinsen das Abflussprinzip gelte. Im gegenständlichen Fall sei ein Abbau des Girokontoguthabens erfolgt und demnach Zinsen nicht bezahlt worden…
…Finanzamt versagte, sowohl im Bescheid als auch der BVE, den Abzug der Werbungskosten, da der Abfluss bereits in den Jahren 2004 und 2005 erfolgt sei, Lebenshaltungskosten gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig seien und die Mietaufwendungen und die Umzugskosten nicht belegmäßig nachgewiesen seien. Der Bf. wendet…
…75.000 € weder sofort noch verteilt absetzbar ist: Fest steht, dass der Bf. für den Einkauf in das Vertretungsgebiet keine Zahlung zu leisten hat. Ein Abfluss tritt zwar grundsätzlich auch dann ein, wenn der entsprechende Betrag fremdfinanziert wird (sh. zB Jakom/Baldauf EStG, 2013…
…hat nicht behauptet, den Betrag in bar zurückgezahlt zu haben (was ebenso Zweifel am Wahrheitsgehalt eines solchen Vorbringens erwecken konnte). Dessen ungeachtet wäre - vorausgesetzt, es läge eine Kreditierung des strittigen Betrages vor - ein Abfluss bei der Bw. im Berufungsjahr anzunehmen, unabhängig davon, ob die Rückzahlung…
…Würden die Aufwendungen aus Eigenmitteln getragen, seien die Belastungen für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden seien. Dies sei dementsprechend im Abflussgrundsatz des § 19 Abs. 2 EStG 1988 geregelt. Auf Grund der mit der Berufung vorgelegten Aufstellung der getätigten Zahlungen habe ein ursprünglich…
…Ausschnitt aus einem Artikel von Endfellner/Plankensteiner in der SWK 3, vom 20.1.2010, Seite 98, wiedergeben: Mangels Rechtsgrundlage zur Verteilung von Anschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG. Nach dieser Bestimmung sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen…
…den fachspezifischen Inhalt der Bücher näher zu beschreiben. Über die Berufung wurde erwogen: Im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte ist hinsichtlich der zeitlichen Erfassung von Einnahmen bzw. Ausgaben das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip zu beachten. Für Ausgaben bedeutet das, dass diese für das Kalenderjahr abzusetzen sind…
…Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 19. Lfg., § 34 Tz 13). Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind nach dem Abflussprinzip (§ 19 Abs 2 EStG) für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Stand 1.9.2013, …
…Zufluss des Rehabilitationsgeldes und damit die Besteuerung in den Jahren 2019 bis 2020 aufrecht. Rückzahlungen von Einnahmen in den Folgejahren seien Änderungen, die den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen könnten. Da die Rehabilitationsgelder dem Zu- und Abflussprinzip unterlägen, ergebe sich aus § 16 Abs…
…Dieses Darlehen sei 2014 zurückgezahlt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes erfolgte der Abfluss bereits im Jahr der Leistung der Anzahlung, also 2013. II) Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Aktenteilen. Darunter fanden sich vor allem folgende vom Bf an…
…VwGH 24.9.1986, 84/13/0214); es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft. Auf Grund der obigen Rechtsausführungen ist bezüglich der in Rede stehenden Werbungskosten das Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 anzuwenden; es handelt sich um die Zurechnungsvorschrift, die anordnet…
…auswirkt (VwGH 20.5.1987, 86/13/0180). Maßgeblich für den Abfluss ist dabei jener Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat (VwGH 22.4.1998, 95/13/0148…
…Zahlung der Zinsen im Jahr 1998 in Höhe von 63.121 S und den Zinseszinsen in den Jahren 1998 bis 2001 in Höhe von je 3.929 S um irrtümliche und rechtsgrundlose Zahlungen. Dieser Irrtum hindere den Abfluss im Zeitpunkt der Zahlung gemäß § 19 Abs…
…sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Bw. ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen- Ausgabenrechnung). Der Abfluss von Ausgaben wird daher durch § 19 EStG 1988 geregelt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Tz. 2 zu § 19). Gem…
…Insbesondere bei der Beurteilung, dass die im Wege der Legalzession erfolgte Erstattung (Rückzahlung) der Rehabilitationsgelder den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen kann und solche Abflüsse auch keine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit entfalten, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…Betriebskosten (Überzahlung von Betriebskosten) stellen im jeweiligen Jahr der Rückzahlungen Werbungskosten dar, zumal die Voraussetzung für den Werbungskostenabzug, dass der Zuflusszeitpunkt bzw. Abflusszeitpunkt weder der Einnahmen noch der korrespondierenden Rückzahlung willkürl festgesetzt wurde, erfüllt ist (§§16 und 19 EStG 1988 idgF). Den Beschwerden betreffend die…
…bleiben unberührt. Entgegen der Ansicht des BMF (vgl LStR 2002 Rz 631a ff) sind nur Nachzahlungen von Pensionen abweichend vom Zuflussjahr im Jahr des Anspruchs steuerwirksam. Im Ausgabenfall wird eine Abweichung vom Abflussprinzip nur für wiederkehrende Einnahmen normiert, betreffend Pensionsrückzahlungen fehlt ein gleichlautender Verweis auf …
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GB, vertreten durch TPA Horwath WTH und Stb GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom 12. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. April 2003 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO…
…erst im Jahr 2012 zugeflossen ist, sodass auch dessen Abfluss nicht vor dem Zufluss erfolgen konnte (siehe dazu ua die Bescheide Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH und den Schriftwechsel zwischen den Rechtsvertretern RA1** und RA2**). Der Zweck des Abstattungskredites, nämlich zur Finanzierung der Betriebseinrichtung ergibt…
…sind: Ist der Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen, können daraus auch keine steuerlichen Konsequenzen gezogen werden. Ist der Vertrag - dem Grunde nach - anzuerkennen, steht der Berücksichtigung des geltend gemachten Betrags an Darlehensrückzahlung das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG entgegen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen…