Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0063-G/05
Abfluss von Werbungskosten Fachliteratur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-G/05vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Aufwendungen fremdfinanziert erfolgt der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung.
Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit besonderen Interessen bestimmt ist, begründet nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vom 9. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen
vom 25. November 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
hat vom 20.9.2002 bis zum 28.3.2004 eine Ausbildung zur Ernährungstrainerin
absolviert, die für sie eine Umschulung auf einen neuen Beruf bedeutete.
Der gesamte Kursbeitrag wurde bereits am 16.10.2002 überwiesen, da in
diesem Fall ein Rabatt von 5% gewährt wurde. Weiters machte die Bw den
Aufwand für folgende Bücher als Werbungskosten geltend: "Sanft
abnehmen mit Ayurveda", "Das große Buch der Trennkost", "Fit!
Bodyforming", "Kräuter, Gewürze und Essenzen" sowie "Wildgemüse"
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2003 die Abzugsfähigkeit
des Kursbeitrages mit dem Hinweis, dass er bereits im Vorjahr entrichtet wurde
und die der Bücher mit der Begründung, dass diese für eine breite
Allgemeinheit von Interesse sind und deshalb keine Fachliteratur darstellten.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung führte die Bw aus, dass sie im
Zeitpunkt der Überweisung des Kursbeitrages nicht über genügend
Barmittel verfügte und sich daher das Geld von ihrem Lebensgefährten
ausborgen musste. Das Geld zahlte sie nach dem Verkauf ihres Autos und der
Auflösung ihrer eigenen Wohnung am 28.2.2003 zurück. Als Nachweis
dafür legte sie selbst verfasste Briefe vor. Die Abzugsfähigkeit sei
im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (VwGH 27.9.1995, 92/13/0261, VwGH 15.7.1998,
95/13/0270) durch Belastung des Einkommens erst im Zeitpunkt der
Rückzahlung im Jahr 2003 gegeben. Weiters handle es sich bei der
angeschafften Literatur um von der Vitalakademie empfohlene Literatur, ohne die
ein Kursabschluss (Ausbildung zur Ernährungsberaterin) nicht möglich
wäre. Die Bw führte dazu unter Hinweis auf VwGH 15.6.1988, 87/13/0052
aus, dass aus dem Titel der Druckwerke allein nicht geschlossen werden
könne, ob es sich um Fachliteratur handle ohne jedoch den fachspezifischen
Inhalt der Bücher näher zu beschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Bereich der
außerbetrieblichen Einkünfte ist hinsichtlich der zeitlichen
Erfassung von Einnahmen bzw. Ausgaben das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip zu
beachten. Für Ausgaben bedeutet das, dass diese für das Kalenderjahr
abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs 2 EStG). Dabei
ist unbeachtlich, aus welchen Mitteln die verausgabten Leistungen bestritten
werden (Doralt, EStG § 19 Tz 31). Bei fremdfinanzierten Aufwendungen
erfolgt daher der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht erst bei
Rückzahlung (Doralt aaO mit Verweis auf eine Rechtsmittelentscheidung der
FLD in ÖStZ 1999, 603 und die Lohnsteuerrichtlinien). Der VwGH sieht dies
nur im Bereich der außergewöhnlichen Belastung anders, da es bei
§ 34 EStG auf die Belastung des laufenden Einkommens und nicht auf den
Abfluss ankommt (so der VwGH in den in der Berufung angeführten
Erkenntnissen). Das Finanzamt hat damit in Vollziehung des EStG die
Abzugsfähigkeit im Jahr 2003 versagt, da die Überweisung
unstrittigerweise im Jahr 2002 erfolgte.
Die Ausgaben für
Fachliteratur stellen idR Beispiele für Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z
7 EStG dar (vgl auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs
1 Z 7 Anm 4). Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Ausgaben für
Fachliteratur ist jedoch zusätzlich § 20 EStG zu beachten. Nach dieser
Bestimmung sind alle Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
- selbst wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen - nicht
abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG). Umgelegt auf die
angeschaffte Literatur bedeutet dies, dass überprüft werden muss, ob
die Anschaffung (auch) die Lebensführung betrifft oder - anders
ausgedrückt - ob die Literatur von allgemeinem Interesse und so der
Lebensführung zuzurechnen ist (so VwGH 3.11.1981, 81/14/0022). Wenn die Bw
anführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (87/13/0052) der Titel der
Druckwerke allein nicht für die Abzugsfähigkeit maßgebend sei,
so ist dem grundsätzlich zuzustimmen, doch bringt der VwGH im
angesprochenen Erkenntnis deutlich zum Ausdruck, dass allgemeinbildende
Literatur keine Fachliteratur darstellen kann. Der VwGH betont auch, dass es dem
Abgabepflichtigen frei stünde, die Druckwerke näher zu beschreiben
(was die Bw unterlassen hat), andernfalls sind die Aufwendungen zur Gänze
nicht abzugsfähig (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Bei den angeschafften
Büchern handelt es sich zwar von der Vitalakademie empfohlenen
Büchern, doch kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Fachliteratur
nicht auf die konkrete Nutzung, sondern auf die typischerweise zu vermutende
Nutzung an (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156). Gerade bei den angeschafften
Büchern handelt es sich um dem stetig steigenden Interesse an gesunder
Ernährung entsprechenden Werken, die sich typischerweise für eine
private Nutzung eignen. Dass die Anschaffung (auch) beruflich veranlasst sein
mag, ändert nichts daran, dass die Aufwendungen unter das Aufteilungsverbot
des § 20 EStG fallen (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).
Die Berufung war daher wie
im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Graz, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-G/05
- Stammnummer
- 29811
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF