Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0605-L/02
Abflusszeitpunkt von Ausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0605-L/02vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Uniconsult WTH und STB GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen
Wels betreffend Einkommensteuer- und Umsatzsteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr
gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer mit einem
Datentechnikunternehmen.
Im Rahmen eines
Vorhaltsverfahrens (Vorhalt vom
9. August 1999), ersuchte das Finanzamt hinsichtlich der betrieblichen
Reisen das Fahrtenbuch vorzulegen und die Reisespesen
aufzuschlüsseln.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass im Jahr
1997 Tagesdiäten für den Zeitraum September 1996 bis Dezember 1996
iHv. 21.967,28 S und Kilometergeld für den gleichen Zeitraum iHv.
26.252,20 S abgesetzt worden ist.
Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 23. September 1999
wurden die oben genannten Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Begründend führte das Finanzamt an, dass Aufwendungen steuerlich
grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem
die Verausgabung stattgefunden habe. Das Kilometergeld und die Tagesdiäten
für den Zeitraum 9/96 bis 12/96 seien daher im Jahr 1997 nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen. Die abziehbare Vorsteuer wurde hinsichtlich der
berichtigten Tagesgelder bei der Umsatzsteuer korrigiert.
Mit Schriftsatz vom
20. Oktober 1999 erhob der Abgabepflichtige
Berufung gegen den Einkommen- und den
Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 23. September 1999.
Zur Begründung führte er aus, dass festzuhalten
sei, dass es laut VwGH-Erkenntnissen für die Absetzung einer Ausgabe nicht
maßgebend sei, welches Kalenderjahr diese Ausgabe betreffe. Er habe
bereits seit Beginn seiner Tätigkeit Aufzeichnungen über die Fahrten
und Aufenthaltsdauer geführt, da dies zur Erstellung der Ausgangsrechnungen
sehr hilfreich gewesen sei. Belege betreffend Kfz-Kosten und Verpflegung habe er
nicht gesammelt, da diese Ausgaben seines Wissens nicht absetzbar
seien.
Aufgrund eingeholter Informationen sei ihm allerdings
bekannt geworden, dass er sehr wohl bestimmte Beträge nach amtlichen
Sätzen in Ansatz bringen könne. Entsprechend diesen Bestimmungen habe
er deshalb im Jänner 1997 für das nicht im Betriebsvermögen
stehende Kfz die Kilometergelder abgerechnet und auch die ihm gesetzlich
zustehenden Reisekosten ermittelt. Es seien nicht die tatsächlich
verausgabte Beträge angesetzt worden, sondern die laut Verordnung unter
Zugrundelegung der erforderlichen Aufzeichnungen zustehenden Sätze. Er habe
diese Abrechnungen erst im Jänner 1997 erstellt und habe deshalb den Ansatz
dieser Beträge nicht mehr im Jahr 1996 vornehmen können. Auch die
Entnahme (Abhebung Bank) dieser ihm zustehenden Reisekosten sei erst im
Jänner 1997 getätigt worden. Aus diesem Grund beantrage er die
Anerkennung der Reisekosten im Jahr 1997, sowie die Anerkennung der
entsprechenden Vorsteuer.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 4. November
1999 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und den
Umsatzsteuerbescheid 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründend
erläuterte das Finanzamt, dass bei der Gewinnermittlung gem.
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen- Ausgabenrechnung) sich die
Geltendmachung der Betriebsausgaben im Sinne der Geldflussrechnung richte.
Aufwendungen könnten daher nur in dem Zeitraum geltend gemacht werden, in
dem sie tatsächlich entstanden seien bzw. in dem die Verausgabung
stattgefunden habe. Die Kürzung der Reiseaufwendungen für das Jahr
1996 im Veranlagungsjahr 1997 und die entsprechende Vorsteuerkorrektur sei daher
zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben vom
5. Dezember 1999 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend führte er
nochmals an, da die Beträge für die Reisekosten 1996 erst 1997
entnommen worden seien (Abhebung Bankkonto), seien sie auch erst 1997 als
Ausgaben angesetzt worden.
Mit Vorlagebericht vom
21. März 2000 legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
jene Aufwendungen oder Ausgaben Betriebsausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer
Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegungen sind nicht zu
berücksichtigen.
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im
Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen
grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen (VwGH vom 30.11.1999, 97/14/0174).
Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes Fahrzeug, so
bestehen laut VwGH keine Bedenken bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als
30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld anstelle der
tatsächlichen Kosten anzusetzen. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind
damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Mauten) abgegolten
(vgl. VwGH vom 11.8.1994, 94/12/0115). Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels
eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche
Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.
Durch die Kilometergelder sind folgende Aufwendungen
abgegolten: Absetzung für Abnutzung, Treibstoff,
Öl, Service und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes
(z.B. Motor- oder Kupplungsschaden, vgl. VwGH vom 30.5.1989, 88/14/0119
betreffend Kolbenreiber), Zusatzausrüstungen (Winterreifen,
Autoradio usw.), Steuern, Parkgebühren, Mauten,
Autobahnvignette, Versicherungen aller Art (einschließlich
Vollkasko-, Insassen-, Unfall- und
Rechtsschutzversicherung), Mitgliedsbeiträge bei
Autofahrerclubs, Finanzierungskosten.
Gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Bw.
ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-
Ausgabenrechnung). Der Abfluss von Ausgaben wird daher durch § 19 EStG
1988 geregelt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Tz. 2 zu
§ 19).
Gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 gilt für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
abgeflossen.
Als Kilometergeld sind höchstens die dem
Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen
(§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988).
Mit dem Tagesgeld soll vom Gesetzgeber der mit einer
Dienstreise in typischer Betrachtungsweise vermutete Verpflegungsmehraufwand
abgegolten werden. Es dient nicht dazu den gesamten Verpflegungsaufwand
abzugelten.
Sowohl die Kilometergelder als die Diäten liegen somit
nur pauschal fest, in welcher Höhe Beträge abgesetzt werden
können, welche ohne einen besonderen Nachweis der Verausgabung abgesetzt
werden können, soweit dem Grunde nach feststeht, dass solche Aufwendungen
bzw. Mehraufwendungen entstanden sind.
Durch diese Pauschalierung der Höhe des absetzbaren
Aufwandes wird jedoch keine Änderung beim Abflusszeitpunkt erreicht. Nach
allgemeiner Lebenserfahrung werden Aufwendungen dieser Art regelmäßig
während einer Reise (z.B. Tanken, Bezahlung von Verpflegung etc.) oder
kurzer Frist nach einer solchen Reise bezahlt und sind somit im Sinne des
§ 19 EStG 1988 zu diesem Zeitpunkt abgeflossen.
Wenn der Bw. als Einzelunternehmer die Beträge als
Entnahme nachträglich von einem Betriebskonto entnimmt, ist für den
Abflusszeitpunkt im Sinne des § 19 EStG 1988 irrelevant.
Den Ausführungen, der Bw. habe diese Abrechnungen
für den Zeitraum 9 bis 12/1996 erst im Jänner 1997 erstellt, und er
habe deshalb den Ansatz dieser Beträge nicht mehr im Jahr 1996 vornehmen
können, ist zum einen entgegen zu halten, dass nach der Aktenlage die
Erklärungen für das Jahr 1996 erst am 24. Februar 1998 beim
Finanzamt Wels eingelangt sind, somit die Möglichkeit bestanden hat, diese
Aufwendungen ohne weiteres schon in der Erklärung 1996 geltend zu machen;
und andererseits die tatsächlichen Zahlungen der durch Pauschalbeträge
(Kilometergeld, Diäten) abgegoltenen Aufwendungen tatsächlich schon
auf der Reise in den betreffenden Monaten erfolgt ist. Ein anderer Zeitpunkt der
tatsächlichen Bezahlung der Aufwendungen wird in der Berufung nicht einmal
behauptet.
Da somit der tatsächliche Abfluss der
gegenständlichen Aufwendungen (Kfz-Aufwendungen, Mehraufwendungen für
Verpflegung auf Reisen) schon im Jahr 1996 erfolgt ist, kommt ein Abzug dieses
Aufwandes als Betriebsausgaben im Jahr 1997 nicht in Betracht.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0605-L/02
- Stammnummer
- 10473
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF