Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0172-I/04
Abflusszeitpunkt von Zinsen bei bei irrtümlicher Abbuchung durch die kreditgewährende Bank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-I/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Klaus Hillebrand, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit dieser
Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Streitjahren neben Einkünften
aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua. nachstehende
Feststellung getroffen:
"Tz 15
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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1998
|
1999
|
2000
|
Überschuss
lt. Erkl.
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-68.635,00
|
16.035,00
|
-23.777,00
|
Korrekturen
lt. Bp.
|
|
|
|
a.)
+ Korrektur Zinsen
|
67.050,00
|
3.929,00
|
3.929,00
|
b.)
+ Veränderung Individualpauschalierung
|
|
|
23.663,00
|
Überschuss
lt. Bp
|
-1.585,00
|
19.964,00
|
3.815,00
ad a.)
Hinsichtlich der Begründung wird auf Pkt.1) der beiliegenden Niederschrift
vom 11.7.2002 verwiesen.
ad b.)
Hinsichtlich der Begründung wird auf Pkt. 2) der beiliegenden Niederschrift
vom 11.7.2002 verwiesen."
Die Punkte 1 und 2 der Niederschrift vom 11. Juli 2002
lauten wie folgt:
"1) Zinsen aus
Vermietung und Verpachtung 1998
Im Jahr 1998
wurden im Rahmen der Vermietung und Verpachtung Darlehenszinsen in Höhe von
insgesamt ATS 311.999 geltend gemacht.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass im Jahr 1998 für insgesamt
fünf anstatt vier Quartale eine Zinsabbuchung vom Darlehenskonto erfolgt
ist. Darauf folgende Erhebungen des Abgabepflichtigen bei der Bank ergaben, dass
es zu einer um ATS 63.121 zu hohen Zinsbelastung im Jahr 1988 gekommen ist.
Dieser Betrag wird lt. schriftlicher Zusage der Bank vom 15.5.2002 dem
Darlehenskonto des Abgabepflichtigen per 1.1.2002 gutgeschrieben -
gleichzeitig erhält er eine Zinseszinsgutschrift in Höhe von ATS
15.715,18 für den Zeitraum 1998-2001.
Gem. § 19
EStG 1988 stellen rechtsgrundlose Leistungen, wie die irrtümliche Zahlung
einer Nichtschuld (hier Leistung von fünf Quartalzahlungen) mit folgender
Rückerstattung keine Ausgaben dar.
Es ist daher
nach Ansicht der Bp. die Werbungskostenposition Zinsen um ATS 63.121 im Jahr
1998 zu kürzen. Die Zinseszinsgutschrift im Jahr 2002 wird aliquot auf die
Jahre 1998 bis 2001 (als Minderung der Werbungskostenposition "Zinsen")
aufgeteilt.
2.)
Individualpauschalierung Vermietung und Verpachtung
Im Jahr 2000
wurde zur Einkunftsermittlung im Bereich der Vermietung und Verpachtung die
Individual-Pauschalierung in Anspruch genommen und das Werbungskostenpauschale
in Höhe von ATS 312.917 in Anspruch genommen.
Aufgrund der
unter Pkt. 1) getroffenen Prüfungsfeststellungen verringert sich dieser
Pauschalbetrag um ATS 23.663 auf ATS 289.254."
Mit Ausfertigungsdatum 22. August 2002 erließ das
Finanzamt mit den Prüfungsfeststellungen übereinstimmende
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2000.
Mit Eingabe vom 23. September 2002 wurde die Berufungsfrist
bis 25. Oktober 2002 verlängert. In der Berufung vom 27. September 2002
wurde ausgeführt, im Jahr 2000 seien bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten pauschal gemäß
Verordnung 230/1999 vom 14. Juli 1999 angesetzt worden. Als Basis seien die
entsprechenden Einnahmen und Werbungskosten der Jahre 1997 bis 1999 zugrunde
gelegt worden. Die Korrektur der Jahre 1998 und 1999 durch die
Betriebsprüfung habe zur Folge, dass die Basis für die pauschalierte
Ermittlung der Werbungskosten für das Jahr 2000 verändert worden sei.
Demzufolge seien die pauschalen Werbungskosten für das Jahr 2000 durch die
Betriebsprüfung um 23.663 S gekürzt worden.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei
der Zahlung der Zinsen im Jahr 1998 in Höhe von 63.121 S und den
Zinseszinsen in den Jahren 1998 bis 2001 in Höhe von je 3.929 S um
irrtümliche und rechtsgrundlose Zahlungen. Dieser Irrtum hindere den
Abfluss im Zeitpunkt der Zahlung gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG. Nach
§ 19 Abs. 2 seien Ausgaben dann abgeflossen, wenn der geleistete Betrag aus
der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden sei. Entscheidend sei das
tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
(EStR 2000, RZ 4620). Durch die Zahlung der von der Bank vorgeschriebenen und
auf dem Konto belasteten Zinsen sei die Verausgabung im Jahr 1998 erfolgt. Der
Bw. habe über den Geldbetrag nicht mehr verfügen können.
Rückgezahlte Beträge würden den erfolgten
Abfluss grundsätzlich unberührt lassen. Auch eine vorbehaltslose
Rückzahlung könne den Abfluss nur dann rückgängig machen,
wenn zwischen Zahlung und Rückzahlung ein enger zeitlicher Zusammenhang
stehe. Auch der Umstand, dass der Empfänger zur Rückzahlung
verpflichtet sei, könne den Abfluss nicht hindern (siehe Doralt, § 19,
Rz 39 f). Die Rückzahlung sei erst nach vier Jahren erfolgt. Von einem
zeitlich engen Zusammenhang könne daher nicht gesprochen
werden.
Die Zahlung der Zinsen und Zinsenszinsen erfolgte nicht
- wie von der Betriebsprüfung behauptet - rechtsgrundlos oder
irrtümlich. Aufgrund des mit der Bank abgeschlossenen Kreditvertrages und
der entsprechenden Zahlungsaufforderungen im Jahr 1998 sei der Rechtsgrund
für die Zahlung gegeben. Die Zahlung erfolge entsprechend der Vorschreibung
der Zinsen, eine irrtümliche Zahlung könne daher ausgeschlossen
werden. Ein Irrtum bestehe lediglich seitens der Bank, nämlich in Höhe
der vorgeschriebenen Zinsen für das Jahr 1998.
Auch die Zinsenzinsen seien im Jahr 1998 bis 2001
tatsächlich abgeflossen. Diese Rückzahlung erfolge ebenfalls erst im
Mai 2002 und auch hier könne weder Irrtum noch Rechtsgrundlosigkeit
unterstellt werden.
Ergänzend dürfe zur Kürzung der
Werbungskostenposition "Zinsen" für das Jahr 2000 in Höhe von 3.929 S
noch festgehalten werden, dass - wie bereits erwähnt - im Jahr
2000 die Werbungskosten pauschal gem. Verordnung 230/1999 vom 14. Juli 1999
angesetzt worden seien. Es gebe daher bei Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2000 keine Position "Zinsen". Daher
könne auch keine Kürzung dieser Position erfolgen.
Da die Werbungskosten der Jahre 1998 und 1999, welche der
Pauschalierung für das Jahr 2000 zugrunde gelegt worden seien, durch die
Betriebsprüfung zu unrecht gekürzt worden seien, sei auch die
Korrektur der pauschalen Werbungskosten für das Jahr 2000 von 23.663 S zu
unrecht erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 27. Jänner 2004
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde in der
gesondert ergangenen Bescheidbegründung vom 28. Jänner 2004
ausgeführt, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 seien
auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im Kalenderjahr geleistet worden seien
als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung hiefür sei, dass zum
Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden müsse, dass ein mit
der Betriebsausgabeneigenschaft begründeter Zusammenhang gegeben sei (VwGH
vom 26.6.1990, 89/14/0257). Handle es sich hiebei um Zahlungen, die auf keiner
Rechtsgrundlage beruhen würden, sei die betriebliche Veranlassung dieser
Zahlungen auszuschließen.
Berufungsgegenstand seien die bezahlten Zinsen, die zum
einen auf einer irrtümlich falschen Zinsenvorschreibung der Bank und zum
anderen auf der irrtümlichen Bezahlung dieser ungerechtfertigten und
überhöhten Vorschreibung durch den Bw. beruhen würden. Der Irrtum
der Bank bestehe in der ungerechtfertigten und überhöhten
Vorschreibung der Schuldzinsen. Der Irrtum des Bw. sei in der Bezahlung zu
erblicken. Im Schreiben von der Raiffeisenlandesbank vom 15. Mai 2002 werde
dieser Irrtum bestätigt. Daher könne die Aussage des steuerlichen
Vertreters des Bw., "der Irrtum bestehe lediglich seitens der Bank", nicht
nachvollzogen werden. Den Bw. seien als Kreditnehmer die Kreditbedingungen
bekannt gewesen. Er habe trotzdem eine ungerechtfertigte Zinsenvorschreibung
bezahlt. Es hätten sich somit beide Vertragspartner geirrt.
Laut Doralt, Einkommensteuerkommentar, "seien
irrtümlich überwiesene Beträge keine Ausgaben und könnten
daher steuerlich wirksam auch nicht abfließen, soweit im Zeitpunkt der
Bezahlung kein Rechtsgrund zugrunde liegen würde. Dies gelte auch dann,
wenn die Zahlung irrtümlich in der Meinung geleistet werde, es liege eine
Verpflichtung vor (VwGH 1.7.1992,91/13/0084).
Für die Bezahlung des strittigen Betrages bestehe
keinerlei Rechtsgrund, da alleiniger Rechtsgrund für die Zahlung der
Kreditvertrag sei. Über die Vereinbarung hinausgehende
Zinsenvorschreibungen müssten auch nicht bezahlt werden. Die
Bescheidänderung laut Betriebsprüfung würde genau der
Abgabenschuld entsprechen, die der Bw. als Steuerpflichtiger ohne den
eingetretenen Irrtum zu tragen gehabt hätte. Dem Bw. sei aufgrund der
prompten Rückzahlung der ungerechtfertigten Zinsenvorschreibung samt
Zinseszinsen durch die Bank, weder ein wirtschaftlicher noch ein steuerlicher
Schaden entstanden. Zudem erscheine es sachlich auch nicht gerechtfertigt,
für eine irrtümlich erfolgte Bezahlung, denen kein wirtschaftlicher
Aufwand gegenüberstehe, im Zuge der Pauschalierung für die Folgejahre
Werbungskosten anzusetzen.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Ergänzend wurde noch ausgeführt, das Erkenntnis des
VwGH vom 22. Jänner 1992, 91/13/0160, auf das sich das Finanzamt berufe,
gehe ausdrücklich von willkürlichen Zahlungen aus.
Auch der Behauptung, die Zahlung sei rechtsgrundlos und
irrtümlich erfolgt, könne nicht zugestimmt werden. Diese erfolge
aufgrund einer Zinsenvorschreibung durch die Bank. Dieser Vorschreibung sei ein
Darlehensvertrag zugrunde gelegen. Im Übrigen werde nochmals auf Doralt,
§ 19, Rz 39 ff verwiesen. Zudem sei in der Berufungsvorentscheidung vom 23.
Februar 2004 überhaupt nicht darauf eingegangen worden, dass die
Werbungskosten des Jahres 2000 gemäß Verordnung 230/1999 vom 14. Juli
1999 pauschal angesetzt worden seien. Der Berechnung der pauschalen
Werbungskosten für das Jahr 2000 seien die entsprechenden Werbungskosten
der Jahre 1997 bis 1999 zugrunde gelegt worden. Durch die Betriebsprüfung
seien die Werbungskosten dieser Jahre gekürzt worden. Die Berechnungsbasis
für das Jahr 2000 sei daher entsprechend korrigiert worden. Als Folge seien
die pauschalen Werbungskosten für das Jahr 2000 um 23.663 S vermindert
worden. Zusätzlich seien diese pauschal ermittelten Werbungskosten nochmals
um anteilige Zinsenzinsen von 3.929 S gekürzt worden. Diese Zinsenzinsen
seien jedoch in der Gewinnermittlung für das Jahr 2000 nicht
berücksichtigt worden. Die nochmalige Kürzung sei daher zu Unrecht
erfolgt.
Mit Eingabe vom 23. September 2004 wurden der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie der
Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,
Werbungskosten und Vorsteuern können im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten
die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils für die Kalenderjahre
2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal
ermittelt werden.
Die
Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als
durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der
Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen
(§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der
Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre.
Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag
abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten
Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4 fallenden
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen
(§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und
Vorsteuern).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden sind.
Aufgrund
der ergänzenden Ermittlungen der Referentin ist folgender Sachverhalt als
erwiesen anzunehmen:
Der
Bw. hat im Jahr 1996 für sich persönlich (zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) als auch in seiner Funktion als
Geschäftsführer der X-GmbH bei der Y-Bank einen Kredit auf. Die Bank
fasste beide Kredite in einem Abstattungskredit zusammen. Als Kreditnehmer
dieses Abstattungskredites ist bis zum Jahr 1998 jedoch nur die X-GmbH
ausgewiesen worden. Diese Vorgangsweise wurde im Jahr 1998 insoweit korrigiert,
als dass anstelle der X-GmbH mit 2. Jänner 1998 für einen Betrag von
4.404.700 S der Bw. in das Kreditverhältnis eingetreten ist. Bei
kontenmäßiger Durchführung dieser Schuldübernahme ist der
Y-Bank ein Fehler unterlaufen. Dem Bw. sind 63.121 S zu viel an Zinsen
angelastet worden seien.
Strittig
ist, ob der im Jahr 1998 abgebuchte Betrag von 63.121 S als Werbungskosten zu
berücksichtigen ist oder nicht.
Das
Finanzamt stützt seinen Rechtsstandpunkt im wesentlichen auf drei VwGH
Erkenntnisse, in denen der Gerichtshof zu Ansicht gelangte, dass Beträge,
die irrtümlich geleistet worden sind und in der Folge wiederum
rückgezahlt worden sind, keine Betriebsausgaben
darstellen.
Nach
Meinung der Referentin vermag die in der Berufungsvorentscheidung vom 28.
Jänner 2004 angeführte Judikatur den Rechtsstandpunkt des Finanzamtes
nicht zu tragen. Dies deshalb, weil den angeführten Erkenntnissen keine mit
dem Berufungsfall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde
lagen.
In
dem dem Erkenntnis vom 22.1.1992, 91/13/0114, zugrunde liegenden Sachverhalt hat
eine praktische Ärztin an die Wiener Ärztekammer einen Betrag von
300.000 S überwiesen, ohne hiefür einen Zahlungsgrund anzugeben. Nach
einer fernmündlichen Rückfrage eines Organs der Ärztekammer ist
vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass
es sich um eine irrtümliche Überweisung gehandelt hat, weshalb um
Rücküberweisung ersucht worden ist. Weiters hatte die Ärztin auf
ihr Beiragskonto bei der Wiener Gebietskrankenkasse Beträge
überwiesen, die die tatsächlichen Beitragsverpflichtungen um ein
Vielfaches überstiegen haben. Die Gewinnermittlung erfolgte im zitierten
Beschwerdefall gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Dem
Erkenntnis vom 22.1.1992, 91/13/0160, lag ein ähnlicher Sachverhalt
zugrunde. Ein Wiener Facharzt hat der Wiener Ärztekammer ohne Angabe eines
Rechtsgrundes einen Betrag von 300.000 S überwiesen. Ebenso hat der Arzt
auf sein Beiragskonto bei der Wiener Gebietskrankenkasse Beträge
überwiesen, die die tatsächlichen Beitragsverpflichtungen um ein
Vielfaches überstiegen haben. Die Gewinnermittlung erfolgte auch in diesem
Fall gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Aus
den angeführten Sachverhalten war nach Ansicht des Gerichtshofes zu
folgern, dass für die Zahlung des Betrages von 300.000 S (Überweisung
an die Wiener Ärztekammer) keinerlei Rechtsgrund bestanden habe. Ungeachtet
des Umstandes, dass es sich beim Empfänger des Betrages um die
Standesvertretung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers
gehandelt habe, sei somit zwischen dieser Zahlung und dem Beruf der
Beschwerdeführer kein die Betriebsausgabeneigenschaft begründeter
ursächlicher Zusammenhang gegeben. Ebenso wenig wie den Zahlungen an die
Wiener Ärztekammer würde auch den im vierfachen Ausmaß der
tatsächlichen Beitragspflicht gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse
geleisteten Zahlungen eine Betriebsausgabeneigenschaft zukommen. Den
Abgabenbehörde stehe zwar nicht zu, Angemessenheit oder
Zweckmäßigkeit eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis
dieser Prüfung die Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes
zu beurteilen. Die Unangemessenheit und Unüblichkeit könne jedoch ein
Indiz dafür sein, dass die Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst seien.
Im Übrigen gelangte der Gerichtshof zur Auffassung, dass durch solche
willkürlichen Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine
vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen würden,
Steuerpflichtige die Höhe ihres Einkommens innerhalb verschiedener
Veranlagungszeiträume nicht beeinflussen könnten.
Die
vom Gerichtshof in den angeführten Erkenntnissen getroffenen Aussagen sind
nach Meinung der Referentin auf den Streitfall nicht übertragbar. Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. keine Überweisung ohne Rechtsgrund
veranlasst, sondern wurden ihm die strittigen Zinsen über Vorschreibung der
kreditgewährenden Bank abgebucht. Der Bw. hat durch die Abbuchung des
Betrages von 63.121 S nicht die Höhe seines Einkommens beeinflussen wollen,
sondern war offensichtlich der Ansicht, dass er diesen Betrag aufgrund des
Abstattungskredites bzw. der Schuldübernahme zu entrichten habe. Zum
Zeitpunkt der Abbuchung des Betrages von 63.121 S musste der Bw. somit ernstlich
damit rechnen, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende
Zusammenhang gegeben ist. Den strittigen Zinsen muss daher nach Auffassung der
Referentin Werbungskostencharakter zuerkannt werden.
In
dem dem Erkenntnis des VwGH vom 1.7.1992, 91/13/0084, zugrunde liegenden
Sachverhalt hat ein Zivilingenieur für Bauwesen einen Betrag von 1.900.000
S irrtümlich am 22. Dezember 1986 an seinen Geschäftspartner
überwiesen und von diesem am 22. Dezember 1987 wieder
rücküberwiesen bekommen. Auch in diesem Fall war Gegenstand des
Rechtsstreits eine vom Beschwerdeführer veranlasste irrtümliche
Überweisung. Es lag auch in diesem Erkenntnis kein mit dem Berufungsfall
vergleichbarer Sachverhalt zurunde.
Zusammenfassend
ist nach Meinung der Referentin davon auszugehen, dass der Bw. im Jahr 1998
damit rechnen musste, dass ein Zusammenhang zwischen der strittigen Abbuchung
und dem Kreditvertrag vorgelegen ist. Der Betrag von 63.121 S war daher nach
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 im Jahr 1998 als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Was
die Zinsenzinsen anbelangt hat das Finanzamt keine Feststellungen getroffen,
wann und in welcher Höhe diese in den einzelnen Streitjahren von Y-Bank
abgebucht worden sind. Aufgrund der oben dargelegten Rechtsansicht wären
aber auch allfällige in den Berufungsjahren zu viel abgebuchten
Zinsenzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der
Berufung war daher stattzugeben. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung waren erklärungsgemäß
anzusetzen.
Die Bemessungsgrundgrundlagen und die darauf entfallenden
Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-I/04
- Stammnummer
- 12075
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF