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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100193/2021

Abflussprinzip bei der Erstattung (Rückzahlung) von Rehabilitationsgeldern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100193/2021vom 05.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4. Die Beschwerde vom 22. April 2021 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für die Jahre 2019 und 2020 ist als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Lösung der Rechtsfrage, wann Einnahmen und Werbungskosten (Rückzahlungen von Einnahmen) steuerlich zu erfassen sind, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht. Insbesondere bei der Beurteilung, dass die im Wege der Legalzession erfolgte Erstattung (Rückzahlung) der Rehabilitationsgelder den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen kann und solche Abflüsse auch keine abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit entfalten, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.       Innsbruck, am 5. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100193/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100193.2021
Stammnummer
134688
Gültig
05.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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