Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0092-I/09
a.) Abflusszeitpunkt von fremdfinanzierten Ausbildungskosten b.) Optische Zweitbrille eines Linienpiloten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-I/09vom 15.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 2. April 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Beilage zu entnehmen. Sie bildet einen Bestandteil des Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) machte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 eine Rückzahlungsrate
"Pilotenausbildungsdarlehen" von 5.000 € sowie Arbeitsmittel von
205 € für eine optische Zweitbrille als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 (mit Ausfertigungsdatum
2.4.2008) wurden die geltend gemachten Ausbildungskosten (Rückzahlungen
für das zinsfreie Darlehen an den Vater) nicht anerkannt, da die Kriterien
für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen nicht als erfüllt angesehen wurden.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde eingewendet,
dass sehr wohl eine steuerlich relevante Vereinbarung gegeben sei. Die
abweisende Berufungsvorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum 19.1.2009) enthielt
die Begründung, dass die geltend gemachten "Rückzahlungsraten" in dem
Kalenderjahr (im vorliegenden Fall: 2004 bzw. 2005) abzusetzen seien, in dem sie
geleistet wurden. In einem wurde der angefochtene Bescheid insoweit
abgeändert, als auch der Betrag von 205 € nicht mehr anerkannt
wurde. Kosten für Sehbehelfe seien grundsätzlich keine Werbungskosten.
Sie seien auch dann nicht absetzbar, wenn sie für die Berufsausbildung
notwendig seien.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, dass es sich dabei
nicht um einen Erstsehbehelf, sondern um einen Ersatzsehbehelf handle, weil der
Pilot verpflichtet sei, einen solchen Behelf mit sich zu führen.
Gemäß Rz. 234 LStR sei ein Abfließen im Sinne des
§ 19 EStG nur bei einer tatsächlichen und wirtschaftlichen
Vermögensverminderung gegeben. Die Ausbildungskosten seien vom Vater des
Steuerpflichtigen vorfinanziert worden. Trotz Vorliegens einer entsprechenden
Rückzahlungsvereinbarung könne nicht von einer sofortigen
tatsächlichen und wirtschaftlichen Vermögensverminderung beim
Steuerpflichtigen gesprochen werden (wie dies bei einer Inanspruchnahme zB von
Bankfremdmitteln der Fall sei), weil bei der Vereinbarung zwischen Vater und
Sohn von vornherein ein klares Einvernehmen darüber bestanden habe und
bestehe, dass im Todesfall jegliche Rückzahlungsverpflichtung
erlösche. Somit könne von einer tatsächlichen und
wirtschaftlichen Vermögensverminderung beim Steuerpflichtigen nur insoweit
ausgegangen werden, als dies den Rückzahlungsraten für die
vorfinanzierten Ausbildungskosten entspreche.
In einem Schreiben vom 20.2.2009 an das Finanzamt wurde um
die Überprüfung ersucht, ob die im Zusammenhang mit dem
Ergänzungsansuchen des Finanzamts übermittelte Zusammenfassung der
mündlich getroffenen Darlehensvereinbarung (mit Datum 18.7.2008) zu
vergebühren sei. Der Bw. sei der Ansicht, dass hier keine Verpflichtung
bestehe, da es sich nur um eine Mitteilung in Schriftform an das anfordernde
Finanzamt über eine mündlich getroffene Darlehensvereinbarung
handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
handelt es sich bei den Werbungskosten um die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen werden und damit
steuerliche Anerkennung finden, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären. Die genannten Voraussetzungen müssen nebeneinander
vorliegen. Sie haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und
kommen in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen
(Jakom/Lenneis EStG § 4
Rz 332).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG sind
Ausgaben - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - für das
Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
2.) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen
für die Anerkennung des behaupteten Darlehensvertrags als erfüllt
anzusehen sind: Ist der Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen, können
daraus auch keine steuerlichen Konsequenzen gezogen werden. Ist der Vertrag -
dem Grunde nach - anzuerkennen, steht der Berücksichtigung des geltend
gemachten Betrags an Darlehensrückzahlung das Abflussprinzip des
§ 19 Abs. 2 EStG entgegen. Damit erübrigt sich auch ein
Eingehen auf die Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen überhaupt
abzugsfähig sind, weil es sich um Ausbildungskosten eines erst danach
ausgeübten Berufes handelt (§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG).
a.) Eine Ausgabe (ein Abfluss) iSd § 19
Abs. 2 EStG liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Werden Ausgaben
aus Fremdmitteln geleistet, so führt bereits der Abfluss der Fremdmittel zu
Werbungskosten und nicht erst die Rückzahlung der Fremdmittel. Dasselbe
gilt - bei Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG -
grundsätzlich auch für Betriebsausgaben sowie für Sonderausgaben.
Eine Ausnahme gilt - nach der Rechtsprechung des VwGH, nicht auch jener des BFH
- auf Grund des Belastungsprinzips nur für außergewöhnliche
Belastungen (§ 34 EStG).
b.) Darüber hinaus ist schon das Vorliegen einer
ertragsteuerlich anzuerkennenden Vereinbarung zu verneinen. Nach dem Vorbringen
des Bw. wurde zunächst nur eine mündliche Vereinbarung geschlossen.
Der Bw. behauptet zwar, dass die Verpflichtung des Bw. zur Rückzahlung nach
außen hin in Erscheinung getreten sei (Berufung, Seite 2). Durch die
bloße Überweisung der Beträge vom Konto des Vaters auf die
Konten der Ausbildner ergibt sich aber noch in keiner Weise, dass es sich dabei
um die Verwendung von Darlehensbeträgen handeln sollte (die ratenweise
Rückzahlung wiederum ging über den engsten Familienkreis nicht
hinaus). Eine schriftliche Vereinbarung wurde erst
nach dem Auskunftsersuchen des
Finanzamts vom 24.6.2008 ausgefertigt und vorgelegt. Nach dem
Berufungsvorbringen wurde die erste Rate am 18.12.2007 bezahlt. Ginge es
hingegen nach der Vereinbarung, wie sie am 24.6.2008 fixiert wurde
(§ 4), hätte der Bw. schon im Vorjahr mindestens
4.000 € zurückzahlen müssen. Danach wird das Darlehen
für die Dauer von 10 Jahren gewährt. In der Beilage zur Erklärung
wurde noch davon ausgegangen, dass der Bw. damit "rechnet", den Gesamtbetrag bis
Ende 2015 tilgen zu können. Zu den Zeitpunkten der Zuzählung der
Darlehensbeträge (in den Jahren 2004 und 2005) habe der Bw. über
keinerlei Vermögen verfügt, diverse Banken hätten "ohne
Sicherheiten" keinem Kredit zugestimmt. Wenn die Überlassung der strittigen
Beträge an den Bw. zur Begleichung der Ausbildungskosten daher ohne
jegliche Besicherung erfolgen sollte, konnte dies nur aus familiären
Gründen bzw. Gründen der persönlichen Nahebeziehung erfolgen. Als
nicht fremdüblich erweist sich auch die in § 5 der Vereinbarung
vom 18.7.2008 enthaltene Regelung, wonach sich der Bw. verpflichtet, bis zur
Abdeckung des Darlehens Verpflichtungen, die die Rückzahlung des Darlehens
gefährden könnten, nicht einzugehen und auf Wunsch des Darlehensgebers
bei Erwerb von entsprechenden Vermögenswerten eine Sicherstellung auf den
jeweils aushaftenden Darlehensrestbetrag zu ermöglichen (ein Bankdarlehen
wäre bei einer solchen "Besicherung" nicht zugezählt worden). Die
schriftliche Vereinbarung geht von einer vollständigen Rückzahlung des
Darlehensbetrages aus. Soweit im Vorlageantrag erstmals behauptet wird, dass von
vornherein ein klares Einvernehmen darüber bestanden habe, dass "im
Todesfall" jegliche Rückzahlungsverpflichtung erlöschen würde,
hätte eine solche - nur durch das persönliche Naheverhältnis
erklärbare - Vorgangsweise in der Urkunde vom 18.7.2008 noch keinen
Ausdruck gefunden.
3.) Die Kosten der Anschaffung einer optischen Zweitbrille
konnten als Werbungskosten anerkannt werden. Zwar gehören Aufwendungen
für die Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel (zB
Sehschwächen), weil sie stets auch die allgemeine Lebensführung
betreffen, zu den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung, und zwar auch dann, wenn der
Behelf ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet werden und am
Arbeitsplatz aufbewahrt werden. Eine Ausnahme wird aber für vertretbar
gehalten, wenn die Anschaffung des Behelfs ausschließlich bzw. weitaus
überwiegend beruflich veranlasst ist, wie zB bei Schutz- oder
Bildschirmbrillen (Jakom/Lenneis EStG
§ 4 Rz 330; vgl. EStR 1509; aA BFH 23.10.1992, VI R 31/92, BStBl
II 1993, 193: danach sind Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille,
die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, selbst dann nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Brille ausschließlich wegen der
Bildschirmtätigkeit am Arbeitsplatz getragen und dort aufbewahrt wird).
Für den vorliegenden Fall gilt es aber zu bedenken, dass es sich nicht um
die Erstanschaffung einer Brille handelt, sondern um die Anschaffung eines
Ersatzbehelfs, den der Bw. verpflichtend mit sich zu führen hat, wenn er zu
einer "operating crew" gehört. Unter solchen Voraussetzungen konnte die
Anschaffung der Brille als in erster Linie durch die berufliche Tätigkeit
des Bw. veranlasst angesehen werden.
4.) Der Berufung, in der lediglich der Betrag von
5.000 € (und nicht auch der Sehbehelf) strittig war, war daher als
unbegründet abzuweisen. In einem war die in der Berufungsvorentscheidung
ausgewiesene Bemessungsgrundlage zu Gunsten des Bw. (in Höhe eines Betrags
von 205 € abzuändern. Sie entspricht dann der Bemessungsgrundlage
des angefochtenen Bescheides vom 2.4.2008. Auf die Beilage wird
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1 Beilage
(mit Ausweis der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe)
Innsbruck,
am 15. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-I/09
- Stammnummer
- 40342
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF