Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0174-G/03
Zeitpunkt des Abflusses einer Pfandrechtsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-G/03vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Pfandrechtsgebühren sind im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Gänze im Jahr der Entrichtung als Werbungskosten abzuziehen und nicht auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen, weil Pfandrechtsgebühren keine Vorauszahlungen im Sinn des § 19 Abs. 3 EStG 1988 sind (vgl. Doralt, EStG, § 19 Tz 60).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GB, vertreten durch TPA Horwath WTH
und Stb GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom
12. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
10. April 2003 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die im Kalenderjahr 2000
erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt. Die Feststellung der Einkünfte erfolgt
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig.
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Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
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30.984,00
S
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2.251,68 €
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Anteil B
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15.492,00
S
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1.125,84 €
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Anteil P
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15.492,00
S
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1.125,84 €
Im Übrigen bleiben die
Feststellungen des angefochtenen Bescheides unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Hausgemeinschaft (Bw.), an der im
Streitjahr B und P je zur Hälfte beteiligt waren, erzielt Einkünfte
aus der Vermietung von Büros und Wohnungen.
Strittig ist, ob die im Zusammenhang mit der Erzielung
dieser Einkünfte im Jahr 2000 entrichtete Pfandrechtsgebühr in
Höhe von 260.400,00 S zur Gänze in diesem Jahr als Werbungskosten
abzuziehen ist (Ansicht des Bw.), oder ob es sich bei dieser Zahlung um eine
Vorauszahlung von Fremdmittelkosten im Sinn des § 19 Abs. 3
EStG 1988 handelt, die daher gleichmäßig auf die Laufzeit des
Darlehens (in diesem Fall zehn Jahre), aufzuteilen ist (Ansicht der
Amtspartei).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 19 EStG 1988 regelt die zeitliche
Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und gilt für den gesamten Bereich der
Einkommensteuer. Die Vorschriften der Gewinnermittlung (Vermögensvergleich)
bleiben davon allerdings unberührt. Als Anwendungsbereiche des
§ 19 EStG 1988 ergeben sich daher die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 bei den betrieblichen Einkunftsarten,
die außerbetrieblichen Einkunftsarten generell, die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen (vgl. Doralt,
EStG4,
§ 19 Tz 1 und 2). Gemäß
§ 19
Abs. 3 EStG 1988 müssen Vorauszahlungen von Beratungs-,
Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-,
Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der
Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende
und das folgende Jahr.
Fremdmittelkosten im Sinn dieser Bestimmung sind alle
Kosten, die mit der Aufnahme von Fremdmitteln in Zusammenhang stehen; dazu
gehören insbesondere Zinsen. Dagegen sind Bearbeitungsgebühren,
Kredit- und Darlehensgebühren sowie Grundbuchsgebühren aus Anlass der
Darlehensaufnahme keine Vorauszahlungen im Sinn des § 19 Abs. 3
EStG 1988 (vgl. Doralt,
EStG4,
§ 19 Tz 60). Diese Kosten sind daher nicht auf die Laufzeit
des Darlehens zu verteilen.
Da für die Ermittlung des Überschusses der
Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung § 19 EStG 1988 heranzuziehen ist und
Pfandrechtsgebühren Grundbuchsgebühren aus Anlass der
Darlehensaufnahme sind, sind diese nicht auf die Laufzeit des Darlehens zu
verteilen, sondern im Jahr der Entrichtung als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Anders verhält es sich bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, weil gemäß
§ 6 Z 3 EStG 1988 im Jahr der Aufnahme einer
Verbindlichkeit ein Aktivposten in Höhe der mit der Verbindlichkeit
unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten anzusetzen ist. Der
Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu
verteilen.
§ 6 EStG 1988 gehört zu den
Gewinnermittlungsvorschriften und ist daher nur bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und
Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, wobei die Bestimmungen des § 6
EStG 1988 in erster Linie auf die Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich abgestellt sind. Zum Teil findet § 6
EStG 1988 aber auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 Anwendung (vgl. Hofstätter/Reichel,
EStG9,
§ 6 Tz 2), wie dies ua. für § 6 Z 3
EStG 1988 unbestritten der Fall ist (vgl. Doralt,
EStG4,
§ 19 Tz 59 und 60). Im außerbetrieblichen Bereich
ist § 6 EStG 1988 grundsätzlich nicht anwendbar (vgl.
Doralt, EStG6,
§ 6 Tz 2), außer es handelt sich um die Definition von
Begriffen wie "Anschaffungs- oder Herstellungskosten", die im
außerbetrieblichen Bereich den gleichen Inhalt wie im betrieblichen
Bereich haben, oder im außerbetrieblichen Bereich wird ausdrücklich
auf die Bestimmungen des § 6 EStG 1988 verwiesen (vgl. zB
§ 30 Abs. 5 EStG 1988 oder § 31 Abs. 7
EStG 1988). Die Anwendung des § 6 Z 3 EStG 1988
bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist
mangels eines entsprechenden Hinweises im Gesetz hingegen nicht
zulässig.
Da im Streitjahr weiters kein Grund für eine
vorläufige Feststellung von Einkünften im Sinn des § 200
Abs. 1 BAO mehr vorliegt, waren die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung endgültig festzustellen.
Graz, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-G/03
- Stammnummer
- 19870
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF