RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100155/2026

Abflussprinzip bei außergewöhnlichen Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100155/2026vom 19.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, über die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer Bf_StNr, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO (wie BVE vom 27.11.2025) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung Strittig ist die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung einer Zahlung vom 2.1.2025 in Höhe von € 8.798,60 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2024 der Bf (in der Folge: Beschwerdeführerin: Bf). Das Finanzamt lehnte die Anerkennung mit dem Bescheid vom 20.10.2025 ab. Infolge der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 12.11.2025 (eingegangen beim Finanzamt am 17.11.2025) erließ das Finanzamt am 27.11.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der zwar ein weiterer Betrag von € 1.985,30 anerkannt wurde, aber der am 2.1.2025 bezahlte Betrag abermals nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde. Nachdem die Bf am 24.12.2025 eine Vorlageantrag eingebracht hatte, in dem geschildert wird, dass die Zahlung infolge eines Zusammenspiels widriger Umstände erst im Jahr 2025 erfolgt sei, legte das Finanzamt die Beschwerde am 16.2.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Seitens des Finanzamtes erfolgte die Nichtanerkennung jeweils unter Verweis auf § 19 Abs. 2 EStG 1988, wonach Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzbar sind, in dem sie geleistet wurden. Die Bf vertrat dagegen die Ansicht, dass die Zahlung wirtschaftlich im Jahr 2024 zu berücksichtigen sei, da die verspätete Zahlung auf eine Verkettung widriger (näher geschildeter) Umstände zurückzuführen sei und zudem nach der Verwaltungspraxis und der Judikatur Zahlungen, die wirtschaftlich zum Vorjahr gehören und innerhalb der ersten 15 Tage des neuen Jahres bezahlt werden würden, noch im Vorjahr zu berücksichtigen seien. Der Richter erläuterte der Bf, die steuerlich nicht vertreten ist, telefonisch am 17.2.2025 die Rechtslage und dass Zahlungen innerhalb kurzer Zeit im Folgejahr allenfalls nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen im Vorjahr berücksichtigt werden könnten. Verständlich sei das Ärgernis darüber, dass bei einer möglichen Geltendmachung der Zahlung bei der Veranlagung 2025 abermals der Selbstbehalt schlagend werde. Trotz der widrigen Umstände, die zur verspäteten Zahlung führten, sei die Rechtslage und Judikatur eindeutig und könne die Zahlung daher im Jahr 2024 nicht berücksichtigt werden. Dass die Zahlung am 2.1.2025 erfolgte, ist durch den Überweisungsbeleg erwiesen und unstrittig. Die gegenständliche Zahlung vom 2.1.2025 betrifft eine Arztrechnung vom 18.12.2024 in Höhe von € 11.860,10. Nach Abzug des Kostenersatzes von der Krankenkasse in Höhe von € 3.061,50 verblieb die seitens der Bf für 2024 geltend gemachte außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) in Höhe von € 8.798,60. II. Rechtliche Beurteilung II.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung hinsichtlich des im Jahr 2025 bezahlten Betrages) § 19 EStG 1988 lautet: Abs. 1 Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt: 1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen: - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG, - das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge. 3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Abs. 2 Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. Gemäß § 19 Abs 2 EStG sind Ausgaben somit für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Auch für außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip (§ 19 Abs 2; Peyerl in Jakom EStG 11 , § 34 Rz 16; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 19. Lieferung, § 34 Rz 13). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen ist das Abflussprinzip maßgebend (VwGH 24.9.1986, 84/13/0214). Dies entspricht auch der Gestaltung des § 34 EStG als Einkommensermittlungsvorschrift. Die außergewöhnliche Belastung ist daher dann steuerwirksam, wenn sie nach § 19 Abs 2 EStG abgeflossen ist, also regelmäßig im Zeitpunkt der Bezahlung (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 19. Lfg., § 34 Tz 13). Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind nach dem Abflussprinzip (§ 19 Abs 2 EStG) für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Stand 1.9.2013, § 34 Tz 6). Welcher Periode eine Ausgabe steuerlich zuzurechnen ist, bestimmt sich nach § 19 Abs 2 EStG, der vorbehaltlich der Bestimmungen über die Gewinnermittlung für alle steuerlich relevanten Ausgaben, somit auch für außergewöhnliche Belastungen, gilt (VwGH 24.9.86, 84/13/0214). Zur Geltung des Abflussprinzips bei außergewöhnlichen Belastungen ist weiters zB auf BFG 18.04.2017, RV/5101321/2014, BFG 24.2.2016, RV/3100935/2015, UFS vom 06.09.2013, RV/0734-G/09, BFG 12.4.2023, RV/5100699/2022 sowie 4.1.2024, RV/6100127/2023 zu verweisen. Da der Abfluss der beschwerdegegenständlichen Zahlung nicht im Jahr 2024 sondern im Jahr 2025 erfolgte, kommt deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 1 EStG für das beschwerdegegenständliche Jahr 2024 nicht in Frage. Nach dem Gesetz und der Judikatur ist der Grund für die möglicherweise verspätete Zahlung irrelevant. Eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung liegt nicht vor. Die Anerkennung der am 2.1.2025 erfolgten Zahlung (minus Ersatz) als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2024 musste daher abgelehnt werden und musste spruchgemäß entschieden werden. II.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Lösung der zu klärenden Rechtsfrage infolge der unstrittig am 2.1.2025 erfolgten Zahlung unmittelbar aus der gesetzlichen Anordnung des § 19 EStG 1988 ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 19. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100155/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100155.2026
Stammnummer
151009
Gültig
19.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF