Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0403-F/02
Außergewöhnliche Belastungen einer Schwerstbehinderten in Zusammenhang mit der Renovierung ihrer Mietwohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-F/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anschaffung von neuen Einrichtungsgegenständen, die keine spezifisch nur für Behinderte geeignete Beschaffenheit oder individuelle Gebrauchsmöglichkeit haben, sowie die Adaptierung der Mietwohnung, die nicht unmittelbar durch ihre Behinderung veranlasst ist, sind geradezu typische Fälle einer Vermögensumschichtung; diesbezügliche Ausgaben einer Schwerstbehinderten sind daher mangels einer ”Belastung” im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HF gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 12. September 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
Pensionistin. Sie bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Rente der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, Invalidenrente AHV, Personalfürsorge H AG) sowie auf Grund
ihrer 100%igen Körperbehinderung Bundespflegegeld der Stufe 5. In
ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte sie unter
Vorlage der Bestätigung der MG R vom 1. März 1999 als
außergewöhnliche Belastung neben Kosten für ein
Rollstuhlgelkissen im Betrage von 1.512,00 S weitere Beträge, und zwar
für die "behindertengerechte" Aufpolsterung und die
Neubeziehung der Polstergruppe mit abwaschbarem Bezugstoff im Wohnzimmer in
Höhe von 32.858,33 S (davon wurden 24.000,00 S im
Dezember 2001 und 8.858,33 S im Jänner 2002 bezahlt), für
Tapezier- und Malerarbeiten in der Küche und im Schlafzimmer sowie für
die "behindertengerechte" Aufpolsterung und die Neubeziehung der
Eckbank sowie der Stühle in der Küche mit abwaschbarem Bezugstoff in
Höhe von 37.009,38 S und für "behindertengerechte"
Installationsarbeiten (Spültischanlage, Badzubehör) im Betrage von
16.752,12 S, geltend.
Der Gatte der Berufungswerberin
teilte diesbezüglich telefonisch mit (vgl. den entsprechenden
Aktenvermerk vom 12. September 2002), dass er eine taugliche
Begründung für eine behindertengerechte Installation nur hinsichtlich
des neuen Brauseschlauches (schmerzempfindliche Haut der Berufungswerberin auf
Grund der langjährigen Medikamenteneinnahme) liefern könne. Weiters
erklärte er, dass die Wanneneinstiegshilfe nicht für die
Berufungswerberin installiert worden sei und im Hinblick auf die
"behindertengerechte" Bepolsterung, dass es sich dabei um keine
spezielle Polsterung (betreffend Form und Material) handle; diese sei auf Grund
der stärkeren Abnutzung notwendig geworden.
Das Finanzamt
berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom
12. September 2002 (zusätzliche Bescheidbegründung vom
13. September 2002) nachgewiesene Kosten aus der Behinderung der
Berufungswerberin im Betrage von 1.512,00 S (Kosten für ein
Rollstuhlgelkissen). Die restlichen geltend gemachten Aufwendungen
berücksichtigte es insbesondere deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung, zumal es sich dabei um keine unmittelbar
und zwangsläufig durch die Behinderung der Berufungswerberin verursachte
Kosten handle und weil kein verlorener Aufwand vorliege.
Mit Schreiben vom
1. Oktober 2002 berief die Berufungswerberin gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2001 und beantragte unter Vorlage der
Bestätigung des Sachverständigen BM Ing. HM vom 18. September 2002,
wonach die in ihrer Wohnung vorgenommenen Wohnraumanpassungen auf Grund der
vorliegenden körperlichen Behinderung unbedingt notwendig gewesen seien,
den durch die gleichzeitig vorgelegten Rechnungen dokumentierten Aufwand als
Folge ihrer Behinderung anzuerkennen.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2002 (Bescheidbegründung
vom 17. Oktober 2002) stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die
Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag vom
25. Oktober 2002 führte die Berufungswerberin ergänzend aus,
dass sie in einer Mietwohnung im zweiten Stock (ohne Lift) eines
Mehrfamilienhauses wohne und in hohem Maße pflegebedürftig sei. Auf
Grund ihrer starken Behinderung seien nach Absprache mit BM Ing. HM verschiedene
Umbau- und Adaptierungsarbeiten vorzunehmen gewesen. Dementsprechend sei die
Eckbank in der Küche, um ein Wundsitzen bzw. -liegen zu vermeiden,
ähnlich einem Bett weit über das übliche Ausmaß
aufgepolstert worden. Die Telefonleitung sei in die Wand verlegt worden, um die
Sturzgefahr zu minimieren. Statt eines finanziell aufwendigen Badezimmerumbaues
(ua. Neueinbau einer Dusche) sei im Küchenbereich ein kleiner Druckboiler
mit entsprechendem Spültischmischer, usw. installiert worden.
In der Stellungnahme vom
17. Februar 2003 zum Vorlageantrag führte das Finanzamt Feldkirch
nach ausführlichen rechtlichen Darstellungen, auf die an dieser Stelle
verwiesen wird, sachverhaltsbezogen aus, dass von der Fa. S telefonisch
bestätigt worden sei, dass es sich bei der in Rede stehenden Aufpolsterung
um eine "normale" Polsterung auf Grund von Abnützung handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug
außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des
§ 34 EStG 1988 setzt voraus:
Unbeschränkte
Steuerpflicht sowie
eine
Belastung des Einkommens.
Die
Belastung
darf
nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,
muss
außergewöhnlich sein,
muss
zwangsläufig erwachsen,
muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und
darf
nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle Voraussetzungen
müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der
Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der
Außergewöhnlichkeit.
Unter
"Belastung" im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind nur
vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind. Von einem derartigen verlorenen Aufwand kann dann keine
Rede sein, wenn der Aufwand zu einem Vermögens- bzw. Gegenwert führt.
Es handelt sich dabei um eine bloße Vermögensumschichtung, die nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann.
Der Gegenwertgedanke kann aus
Gründen der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen
Gerechtigkeit nur beschränkt auf einen engen Kreis besonders schwer
wiegender, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragender Ereignisse (zB
Katastrophenschäden) außer Acht gelassen werden. Derartige
Umstände sind jedoch im Berufungsfall nicht erkennbar.
Eine weitere Ausnahme von der
Gegenwerttheorie sieht der Verwaltungsgerichtshof zudem nur in jenen besonderen
Fällen vor, in denen Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die - wie im
Berufungsfall die obgenannten Rollstuhlgelkissen - wegen ihrer speziellen
Beschaffenheit (zB Rollstühle) oder ihrer individuellen
Gebrauchsmöglichkeit (zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen
oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben. Dies gilt im
Übrigen auch für bestimmte Herstellungsaufwendungen, wie
zB für den Einbau eines Aufzuges in ein bloß einstöckiges
Einfamilienhaus eines Schwerstbehinderten (VwGH 5.12.1973, 817/73;
VwGH 22.10.1996, 92/14/0172; VfGH 17.12.1982, B 220/81).
Entscheidungswesentlich ist im
Berufungsfall, ob die vorgenommenen Reparaturen und Anschaffungen
(Aufpolsterungen, Verlegung der Telefonleitung, Tapezieren, Einbau eines
Spültischmischers, eines Kleinspeichers, eines Brauseschlauches, einer
Handbrause, eines Wandbrausenhalters sowie einer Wanneneinstiegshilfe) geeignet
sind, den Wert der gegenständlichen Wohnung zu erhöhen. Es kommt dabei
nicht so sehr darauf an, dass der Aufwand zu einem für sich
selbständig verwertbaren Wirtschaftsgut führt, maßgebend ist
vielmehr, ob, objektiv betrachtet, eine
Vermögensminderung durch den als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Aufwand eingetreten ist. Angesichts der offenkundigen
Verbesserung, die objektiv in den durchgeführten Maßnahmen liegt, hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Zweifel, diese Frage zu verneinen.
Es liegt kein verlorener Aufwand vor, weil die strittigen Aufwendungen geeignet
sind, den Wert des Objektes bzw. der Wohnung auf Dauer zu erhöhen. Die
Adaptierung eines Wohnraumes verbessert - objektiv betrachtet - seine
Wohnqualität; die Umstände, die hiezu führten, haben außer
Betracht zu bleiben bzw. sind unerheblich (vgl. VwGH 7.5.1979,
1815/78; VwGH 11.1.1980, 513/79). Die Anschaffung von neuen
Einrichtungsgegenständen und die Instandhaltung einer Wohnung sind geradezu
typische Fälle einer Vermögensumschichtung im hier maßgeblichen
Sinn.
Dass der Steuerpflichtige diese
Werterhöhung nicht anstrebt, sondern diese auf Grund eines Aufwandes
eintritt, zu dessen Bestreitung der Steuerpflichtige gezwungen ist, ist dabei
ebenso ohne Bedeutung wie die subjektiven Bedürfnisse des
Steuerpflichtigen, die nicht auf die betreffenden Maßnahmen gerichtet
sind. Ebenso ist nicht entscheidend, ob es sich bei der gegenständlichen
Wohnung um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt (vgl. dazu
VwGH 7.5.1979, 1815/78; VwGH 25.9.1985, 84/13/0113).
Dass die strittigen
Aufwendungen nach den Angaben der Berufungswerberin bzw. ihres Gatten durch die
Behinderung der Berufungswerberin motiviert waren, vermag an der Beurteilung,
dass es sich bei den strittigen Aufwendungen nicht um
berücksichtigungsfähigen, verlorenen Aufwand handelt, sondern diesen
Aufwendungen ein Gegenwert gegenübersteht, nichts zu ändern. Es kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass der neugestaltete Bereich der
Mietwohnung bzw. die neu angeschafften Gegenstände eine spezifisch nur
für Behinderte geeignete Beschaffenheit oder individuelle
Gebrauchsmöglichkeit haben und deswegen keinen oder nur einen sehr
eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert hätten. Das Finanzamt ist im
Berufungsfall daher zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen
Aufwendungen objektiv geeignet sind, den Wert der gegenständlichen
Mietwohnung zu erhöhen, zumal die Wohnung zweifelsohne eine Wertsteigerung
im Vergleich zu dem Zustand, den sie ohne die gegenständlichen Reparaturen
bzw. Neuanschaffungen hatte, erfahren hat.
Wegen des Vorliegens einer
bloßen Vermögensumschichtung war im Berufungsfall von einer
berücksichtigungsfähigen Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988 keine Rede und war daher die Berufung bereits aus diesem Grund
als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich zwar
ein Eingehen auf die Frage der Außergewöhnlichkeit und der
Zwangsläufigkeit dieser strittigen Ausgaben; vollständigkeitshalber
sei jedoch noch Folgendes erwähnt:
Eine Belastung erwächst
dem Steuerpflichtigen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG
1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Tatsächliche Gründe sind solche, die den Steuerpflichtigen
unmittelbar selbst treffen (zB Krankheitskosten, Aufwendungen infolge
Körperbehinderung).
Wird eine Wohnung
behindertengerecht umgebaut, so sind die Aufwendungen der durch die Behinderung
unmittelbar veranlassten Aufwendungen
jedenfalls eine außergewöhnliche Belastung. Erfordern diese
unmittelbaren behindertenspezifischen darüber hinaus weitere (mittelbare)
Maßnahmen (zB Fliesenarbeiten vor und nach Einbau einer
behindertengerechten Badewanne), dann stellen auch diesbezügliche Kosten
eine außergewöhnliche Belastung dar. Sind hingegen
behindertenspezifische Einrichtungen auch ohne weitere (mittelbare)
Maßnahmen installierbar (zB Montage behinderungsbedingter
zusätzlicher Haltegriffe), dann stellen die mittelbaren Maßnahmen
keine außergewöhnliche Belastung dar.
Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz kann gegenständlich nicht von
zwangsläufigen, tatsächlichen, unmittelbar durch die Behinderung der
Berufungswerberin erwachsenen Kosten gesprochen werden. Die ausgeführten
Arbeiten lassen nämlich erkennen, dass sie ihrer Art und ihrem Umfang nach
üblicherweise und unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung auch von
einem nicht körperbehinderten Steuerpflichtigen im Zuge einer
Wohnungsrenovierung in Auftrag gegeben würden; sie können daher so
lange nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als
nicht nachgewiesen wird, ob und in welchem Ausmaß die Aufwendungen
ursächlich durch die Behinderung bedingt sind. Das gesamte Vorbringen der
Berufungswerberin bzw. des ihres Gatten, wonach eben die montierte
Wanneneinstiegshilfe gar nicht für die Berufungswerberin selbst bestimmt
sei, und die strittige Bepolsterung auf Grund von Abnützungserscheinungen
erneuert worden sei und es sich dabei um keine spezielle, sondern um eine
normale Polsterung auf Grund von Abnützung handle, wie im Übrigen auch
von der Fa. S bestätigt worden sei, lässt keinen Zweifel daran, dass
die gegenständlichen Aufwendungen in keinem ursächlichen Zusammenhang
mit der Körperbehinderung der Berufungswerberin verausgabt worden sind. In
sachverhaltsmäßiger Hinsicht war von einer Normalausstattung
auszugehen, wobei die Behinderung im gegebenen Zusammenhang nicht zu
Mehraufwendungen geführt hat. Ein
Mehraufwand läge insoweit vor, als die von der Berufungswerberin - für
den täglichen Bedarf - angeschafften, in Rede stehenden Gegenstände
teurer sind als jene, welche sie bei Außerachtlassung der Behinderung
anzuschaffen hätte.
Abgesehen von der allgemein
gehaltenen Aussage, wonach die in der Wohnung der Berufungswerberin
vorgenommenen Wohnungsanpassungen auf Grund der vorliegenden körperlichen
Behinderung unbedingt notwendig gewesen seien, hat auch der obgenannte
Bausachverständige in seiner Bestätigung nicht näher dargetan,
warum die gegenständlichen Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang
mit der Behinderung der Berufungswerberin standen und war daher diese
Bestätigung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht
geeignet. Mit dieser allgemeinen, durch nichts untermauerten Behauptung, die
gegenständlichen Baumaßnahmen seien durch die Behinderung veranlasst,
wird kein Vorbringen erstattet, das die Abgabenbehörde in die Lage
versetzen würde, die Zwangsläufigkeit der mit diesen Reparaturen und
Anschaffungen verbundenen Kosten zu prüfen. Im Übrigen stand sie mit
dem oben dargestellten Aktenstand und der allgemeinen Lebenserfahrung in krassem
Widerspruch.
Aufwendungen sind dann
außergewöhnlich im Sinne des
§ 34 Abs. 2 EStG 1988, wenn diese über dem
Rahmen dessen liegen, was Steuerpflichtige ähnlicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse für solche Aufwendungen auszugeben pflegen.
Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen auftreten, sind keine
außergewöhnlichen Belastungen. Das Tatbestandsmerkmal der
Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise
wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung.
Liegt eine Ausgabe in einer
bestimmten Einkommenskategorie an sich im Bereich der normalen
Lebensführung, liegt auch dann keine außergewöhnliche Belastung
vor, wenn tatsächlich nicht die Mehrheit dieser Einkommenskategorie
dieselben Ausgaben tätigt (VwGH 24.2.2000, 96/15/0197).
In Anbetracht der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse bzw. des wirtschaftlichen Einkommens der
Berufungswerberin als auch im Hinblick auf das die in Rede stehenden Ausgaben
verursachende Ereignis gehören die gegenständlichen Reparatur- bzw.
Anschaffungskosten typischerweise zur normalen Lebensführung der
Berufungswerberin; die strittigen Kosten liegen nicht nur ihrer Höhe,
sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach innerhalb des Üblichen.
Gegenständlich war - wie oben bereits ausgeführt - von einer
Normalausstattung und damit nicht von durch die Behinderung verursachten
Mehraufwendungen auszugehen. Aufwendungen für die Einrichtung und
Instandhaltung einer Wohnung, die durch die laufende Benutzung einer Wohnung
erforderlich sind oder die dazu dienen, die Wohnung den veränderten
Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen anzupassen, haben die ganz
überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen regelmäßig (wenn
auch in größeren Zeitabständen) zu tragen. Es handelt sich dabei
um Erscheinungen des täglichen Lebens, die den Charakter des
Außergewöhnlichen entbehren. Auch die Anordnung aller Räume in
einer Ebene kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Gleiches
gilt nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch für die
Verlegung eines Telefonkabels in die Wand zur Verhinderung des Stolperns bzw.
Stürzens. Sie wird auch von Personen ohne Behinderung gewünscht und
als zweckmäßig erachtet.
Da die gegenständlichen
Wohnungskosten der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit gleichen
Einkommensverhältnissen in annähernd gleicher Höhe erwachsen,
kann im Berufungsfall auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit als
nicht gegeben erachtet werden.
Abschließend ist noch zu
sagen, dass für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen
Belastung das Abflussprinzip nach
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 maßgeblich ist; sie
ist daher dann steuerwirksam, wenn sie nach
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 als abgeflossen gilt, also
im Zeitpunkt der Bezahlung. Dies hat zur Folge, dass ein dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennender Aufwand (ein solcher liegt
- wie oben bereits dargelegt - im konkreten Fall nicht vor), der über Jahre
verteilt geleistet wird (gegenständlich wurde für die Aufpolsterung
und die Neubeziehung der Polstergruppe mit abwaschbarem Bezugstoff im Wohnzimmer
im Dezember 2001 24.000,00 S und im Jänner 2002
8.858,33 S bezahlt), erst im jeweiligen Jahr der Leistung zu
berücksichtigen ist.
Im Ergebnis kann dem Finanzamt
nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die gegenständlichen
Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung behandelt hat. Da die
strittigen Kosten zu einer Vermögensumschichtung geführt haben und
auch weder zwangsläufig noch außergewöhnlich erwachsen sind,
würde eine Anerkennung dieser Kosten zu einer nicht vertretbaren
steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die
mit dem Sinn und Zweck des § 34 EStG 1988 nicht vereinbar
ist.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vermögensumschichtungverlorener AufwandSchwerstbehinderteMietwohnungEinrichtungskostenInstandhaltungskostenunmittelbare Kostenbehindertenspezifische Beschaffenheitindividuelle Gebrauchsmöglichkeitnormale LebensführungMehraufwendungenAußergewöhnlichkeitZwangsläufigkeitAbflussprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-F/02
- Stammnummer
- 3552
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF