Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0055-F/05
Sind die für einen Rhetorikkurs aufgewendeten Kosten eines Produktmanagers als Fortbildungskosten abzugsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-F/05vom 24.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BN, vom 14. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr als Grenzgänger nach Liechtenstein beschäftigt. Er
übte bei der N AG in S die Tätigkeit eines Produktmanagers
aus.
Er legte Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Feldkirch ein und begründete diese
damit, dass Studiengebühren nicht berücksichtigt und Werbungskosten
falsch berechnet worden seien. In der Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt eine Korrektur bezüglich der ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
zu berücksichtigenden Werbungskosten durch. Hinsichtlich der
Studiengebühr von 111 €, die an die Fernuniversität H entrichtet
worden war, erläuterte das Finanzamt, diese werde nicht gesondert
berücksichtigt, da sie den ohnehin gewährten Pauschbetrag von 132
€ nicht übersteige. Die Kosten in Höhe von 163,50 € für
einen Rhetorikkurs könnten nicht in Abzug gebracht werden, weil ein solcher
von allgemeinem Interesse sei und auch für nicht berufstätige Personen
in Frage komme.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II.
Instanz ein. Er führte begründend sinngemäß aus, die in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommene Streichung der im Erstbescheid
berücksichtigten Aufwendungen für den Rhetorikkurs sei ihm
unverständlich, zumal er diesen Punkt nicht angefochten habe. Im
Übrigen habe er den Rhetorikkurs ausschließlich für seine Arbeit
als Produktmanager benötigt, die mit zahlreichen
Verkaufspräsentationen, Messe- und Seminarbesuchen verbunden sei. Ein
Zusammenhang mit der privaten Lebensführung liege nicht vor.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde folgendes
Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber gerichtet:
1)
Aus welchen Berufssparten kamen die Teilnehmer an dem Kurs "Rhetorik
I"?
2)
Haben Sie den Rhetorikkurs in Ihrer Freizeit besucht?
3)
Hat Ihr Arbeitgeber einen Kostenanteil übernommen?
4)
Bitte legen Sie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die
berufliche
Notwendigkeit
des Besuches des Rhetorikkurses vor.
In seiner mittels E-Mail
eingelangten Antwort führte der Berufungswerber aus, ad
1) "andere Kursteilnehmer seien auch aus
dem Bereich Verkauf und Marketing gekommen", ad
2) er habe den Rhetorikkurs in seiner
Freizeit besucht, ad 3) sein Arbeitgeber
habe keinen Kostenanteil übernommen und ad
4) eine unmittelbare Notwendigkeit
für den Kursbesuch habe nicht bestanden; im Falle des Nichtbesuches
wäre ihm nicht gekündigt worden; jedoch habe er sich im Rahmen dieser
Veranstaltung Kenntnisse aneignen können, die er seit damals erfolgreich im
Berufsleben einsetze.
Durch Rückfrage beim
Bildungscenter der AK konnte seitens des unabhängigen Finanzsenates
ermittelt werden, dass der Kurs "Rhetorik I" sich an einen allgemeinen
Teilnehmerkreis richtet. Er steht allen Personen offen, die ihre rhetorischen
Fähigkeiten verbessern wollen und ist nicht branchenspezifisch
ausgerichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die berufllich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden.
Die Vielfalt möglicher,
mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehender Aufwendungen macht eine
Abgrenzung zwischen Webungskosten und Kosten privater Lebensführung
erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der Steuergerechtigkeit
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 legt insofern fest, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, selbst wenn
sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig
ist, ob die vom Berufungswerber für den Besuch des Seminares "Rhetorik I"
aufgewendeten Kosten als Fortbildungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 absetzbar sind.
Fortbildungskosten dienen
grundsätzlich dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben, um den spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Die berufliche
Fortbildung dient der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf.
Bei Bildungsmaßnahmen,
die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch
Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berückichtigung
als Werbungskosten über die berufliche Veranlassung hinaus die
berufliche Notwendigkeit erforderlich
(vgl. hiezu VwGH 17.9.1996, 92/14/0173, VwGH 28.10.1998, 93/1470195, 95/14/0044,
95/14/0045, VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097, 2000/14/0084).
Der Berufungswerber hat dem
unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, den Rhetorikkurs in seiner Freizeit
besucht und zur Gänze selbst bezahlt zu haben. Eine Dienstfreistellung
für den Kursbesuch und/oder eine (teilweise) Kostenübernahme durch den
Arbeitgeber wären nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Indizien
für eine berufliche Notwendigkeit gewesen. Eine solche wurde vom
Berufungswerber aber auch von vornherein nicht behauptet: So hat er in
Beantwortung des Ergänzungsersuchens ausgeführt, "eine unmittelbare
Notwendigkeit" für den Kursbesuch habe nicht bestanden, wenngleich dieser
ihm nützliches Wissen für sein Arbeitsleben vermittelt habe. Die
durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass der absolvierte Kurs nicht
auf eine spezifische Berufsgruppe zugeschnitten, sondern allgemein
zugänglich war. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die dort
vermittelten Kenntnisse (Hebung der Formulierungsgewandtheit und
Sprechdeutlichkeit, Abbau von Redehemmungen etc.) auch außerhalb eines
bestimmten Berufszweiges und darüber hinaus zweifellos auch im privaten
sozialen Umfeld anwendbar und von Nutzen sind. Insofern vermag die
Erwähnung des Berufungswerbers, unter den Teilnehmern hätten sich auch
Angehörige der Verkaufs- und der Marketingbranche befunden, seine Position
nicht zu stützen.
Im Lichte der dargestellten
Abgrenzungskriterien und unter Beachtung des Umstandes, dass eine
berufliche Notwendigkeit nicht nur nicht
nachgewiesen, sondern gar nicht behauptet wurde, sind daher die geltend
gemachten Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung
zuzuordnen. Der vom unabhängigen Finanzsenat nicht verkannte Umstand, dass
der Berufungswerber das erworbene Wissen zweifellos im beruflichen Umfeld
umsetzen kann, ändert hieran nichts.
Es ist im Übrigen
anzumerken, dass laut im Akt aufliegenden Zahlungsbeleg sowohl die Abhaltung des
Kurses "Rhetorik I", als auch die Bezahlung des Kursbeitrages in das Jahr 2004
- dh also, nicht in das Streitjahr - fallen. Selbst wenn die geltend
gemachten Aufwendungen zum Abzug berechtigt hätten, wären sie demnach
gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 im Kalenderjahr, in dem sie
geleistet worden sind, also 2004, zu berücksichtigen gewesen.
Dem Einwand des
Berufungswerbers, wonach der ihm vorerst laut Erstbescheid zugestandene Abzug
der für den Rhetorikkurs getätigten Aufwendungen in der
Berufungsvorentscheidung gestrichen worden sei, obwohl dieser Punkt von seinem
Berufungsbegehren überhaupt nicht berührt worden sei, ist zu
entgegnen, dass die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde I. Instanz
gemäß
§ 276 Abs 1 BAO durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt
ist. Dh, dass der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abgeändert,
aufgehoben oder als unbegründet abgewiesen werden kann, wobei die
Abänderung auch in einer "Verböserung" bestehen kann (vgl. VwGH
15.3.2001, 2000/16/0082).
Insgesamt war der Berufung wie
im Spruch ausgeführt im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge zu geben
und wird der Vollständigkeit halber auch auf die dort getroffenen
Ausführungen verwiesen.
Feldkirch,
am 24. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-F/05
- Stammnummer
- 22492
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF