Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0791-W/04
Zeitliche Zuordnung von Ausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0791-W/04vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 19. Februar 2004, vertreten durch
Manuela Paderta, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahre 2003
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und beantragte bei
der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr unter anderem
Zahnbehandlungskosten in Höhe von 3.904,91 € als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2003 versagte das Finanzamt
die Abzugsfähigkeit eines Teiles der beantragten Kosten in Höhe von
2.157,13 €, da Aufwendungen grundsätzlich nur für das
Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem die Verausgabung stattgefunden habe.
Die in Streit stehenden Ausgaben seien jedoch nicht im Jahre 2003 bezahlt worden
und könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden. Demzufolge waren lediglich Aufwendungen in Höhe
von 436.04 € (Rechnung vom 26. Februar 2003), von 1.311,74 € (Rechnung
vom 25. April 2003) und von 202,80 € (Rechnung vom 2. Oktober 2003)
einkommensmindernd anzuerkennen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
dass im konkreten Fall eine Operation im AKH, die anschließende
Wundheilung und die Abschlussbehandlung beim Zahnarzt
eine Behandlung darstellen
würden und die diesbezüglichen Rechnungen Teil- und nicht
Einzelrechnungen gewesen seien.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 31.
März 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, wonach sie dem
Abflussgrundsatz des § 19 Abs. 2 EStG 1988 folgte und die aus Eigenmitteln
getragenen außergewöhnlichen Belastungen für das Kalenderjahr,
in dem sie geleistet worden seien, einkommensteuerlich
berücksichtigte.
Im Vorlageantrag brachte die Bw. vor, dass ihr im Oktober
2002 ein Eckzahn ausgebrochen sei und sie mit der Behandlung nicht bis zum Jahr
2003 warten habe können. Es handle sich im gegenständlichen Fall um
eine medizinische Behandlung
während eines Zeitraumes von vier Monaten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das
damit zum Ausdruck gebrachte Abflussprinzip ist auch für die zeitliche
Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung von entscheidender
Bedeutung. Demnach ist die außergewöhnliche Belastung dann
steuerwirksam, wenn sie nach der zitierten Bestimmung als abgeflossen gilt, also
im Zeitpunkt ihrer Bezahlung (VwGH 24.9.1986, 84/13/0214).
Dies hat beispielsweise im Falle eines Arzthonorars, das
auf Grund einer Leistung in einem Kalenderjahr durch eine Ratenvereinbarung
abgestattet wird, zur Folge, dass es jährlich gekürzt um den
Selbstbehalt nach den Verhältnissen des jeweiligen Kalenderjahres zu
berücksichtigen ist (VwGH 1.3.1978, Zl. 407/78).
Im Berufungsfall steht fest, dass im Jahr 2002 an die Bw.
zahnärztliche Leistungen im Ausmaß von 2.157,13 € in Rechnung
gestellt worden sind, die sie in diesem Jahr bezahlt hat. Dies belegen
Rechnungen vom 22. Oktober 2002, vom 24. November 2002 und vom 25. November 2002
sowie die dazugehörigen Einzahlungsbelege.
Im Sinne der eingangs zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist dem Einwand der Bw., es handle sich im konkreten
Fall um eine im Streitjahr
abgeschlossene Behandlung, weshalb auch die im Jahre 2002 bezahlten Kosten in
diesem Jahr als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
seien, nicht zu folgen. Eine solcherart willkürliche Verschiebung der
Bezahlung einzelner im Jahr 2002 erbrachter Leistungen in das Kalenderjahr 2003,
in dem eine außergewöhnliche Belastung anerkannt werden soll,
widerspricht dem für die zeitliche Zurechnung einer
außergewöhnlichen Belastung maßgeblichen Abflussprinzip (§
19 Abs. 2 EStG 1988).
Die von der Bw. im Jahre 2003 bezahlten Beträge in
Höhe von 7,00 €, 42,00 € und 69,91 € hat das Finanzamt
bereits im angefochtenen Bescheid als außergewöhnliche Belastung bei
einer Behinderung berücksichtigt, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0791-W/04
- Stammnummer
- 15224
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF