…Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2002 ist so zu verstehen, dass bereits die Erstbehörde den von der Bw. gerügten Betrefftext auf "Schenkungsvertrag vom 30.Juli 1997 mit FG" abgeändert hat. Diese Umbenennung fällt in den Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 289 Abs. 2 BAO, welche nicht nur…
…aber offensichtlich das Ziel einer Abgabennachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO. Dazu ist auszuführen, dass die Abänderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO durch die "Sache" beschränkt" ist. Hierunter ist jene Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde erster…
…zu haben. Was eine erstmalige Festsetzung eines allfällig entstandenen Altlastenbeitrages des Anmeldungszeitraumes 3. Quartal 2006 betrifft, besteht eine Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde nur innerhalb der "Sache". "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (zB VwGH 20.11.1997, 96…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Alfred Schmidt, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PSW Partnerschaft für Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, 8010 Graz, C. v. Hötzendorfstraße 37a, vom 5. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. November 2003, StNr.XY, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden…
…erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Auf Grund dieser im § 289 BAO normierten Änderungsbefugnis kann mittels Berufungsentscheidung ua. zB auch eine Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in eine Zurückweisung abgeändert werden (Ritz, aaO, …
…einer Ausfallshaftung hat der Verwaltungsgerichthof weiters ausgesprochen, dass mit der Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe grundsätzlich auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 298 Abs…
…angefochtenen Bescheides, der Abweisung des Berufungsbegehrens auch die Abänderung des angefochtenen Bescheides in jede Richtung. Das bedeutet, dass die Abänderungsbefugnis durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt ist und somit auch eine so genannte "Verböserung" möglich ist (vgl. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082). Das Finanzamt…
…ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 19.3.2001…
…ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 19.3.2001…
…ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 19.3.2001…
…Abgabenschulden für die Monate Jänner bis Mai 2001 kann eine (akzessorische) Haftung für diese Abgaben nicht geltend gemacht werden. Durch den erstinstanzlichen Spruch des Haftungsbescheides wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren (…
…der für den Rhetorikkurs getätigten Aufwendungen in der Berufungsvorentscheidung gestrichen worden sei, obwohl dieser Punkt von seinem Berufungsbegehren überhaupt nicht berührt worden sei, ist zu entgegnen, dass die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde I. Instanz gemäß § 276 Abs 1 BAO durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt ist. Dh…
…im Berufungsschriftsatz dargelegten Vorbringen inhaltlich erstmals ein Antrag iSd. § 17 GrEStG gestellt wurde, gilt Folgendes: Die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 289 BAO durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (zB Ritz, BAO³, …
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Mag. Christian Seywald, Friedrich Nagl und Mag. Johannes Denk am 8. Februar 2006 über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom 27. Juni 2005 gegen den Bescheid…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Mag. Christian Seywald, Friedrich Nagl und Mag. Johannes Denk am 8. Februar 2006 über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom 27. Juni 2005 gegen den Bescheid…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Christian Seywald, Friedrich Nagl und Dkfm. Franz Kiesler, im Beisein der Schriftführerin Romana Schuster, über die Berufung des Bw, vertreten durch WTH-Ges, vom 4. März 2003…
…erstmalige Festsetzung eines allfällig entstandenen Altlastenbeitrages der Anmeldungszeiträume 2. bis 4. Quartal 2003 betrifft, besteht eine Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde nur innerhalb der "Sache". "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (zB VwGH 20.11.1997, 96/15/0059)…
…1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - abgesehen von Formalentscheidungen und Zurückverweisungen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Abänderungsbefugnis einer Berufungsentscheidung ist hierbei durch die sogenannte Identität der Sache begrenzt. Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob der Bescheid vom 24. Juli 2007…
…für richtig, den vorliegenden Bescheid als Erbschaftssteuerbescheid und die errechnete Abgabe als Erbschaftssteuer zu bezeichnen - dies aus Gründen der systematisch einwandfrei nachvollziehbaren Einordnung des Steuertatbestandes und zur Vermeidung schwammiger und mehrdeutiger Strukturen. Die Umbenennung fällt in den Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 289 Abs. 2 BAO…