Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0420-I/03
Im Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages gestelltes Nachsichtsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-I/03vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid vom 10. März 2003 fest.
Die kontomäßige Verbuchung der damit vorgeschriebenen Einkommensteuer
in Höhe von € 16.704,43 ergab nach Verrechnung mit der
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 von € 1.337,18 eine
Nachforderung von € 15.367,25, für die als Fälligkeitstag der 17.
April 2003 ausgewiesen war. Da der Berufungswerber diesen Betrag nicht bis zum
Fälligkeitstermin entrichtete, schrieb ihm das Finanzamt mit Bescheid vom
9. Mai 2003 einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Nachforderung
(€ 307,34) vor.
Die fristgerechte Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde ausschließlich damit
begründet, dass die langjährige Sekretärin des Berufungswerbers
infolge Pensionierung aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Der Grund für die
Säumnis sei darin gelegen, dass die vakante Position erst am 15. März
2003 nachbesetzt worden sei. Die Nachfolgerin sei in der Anfangsphase ihrer
Tätigkeit noch nicht ausreichend in die buchhalterischen Angelegenheiten
eingearbeitet gewesen.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2003 keine Folge. Begründend
führte es dazu aus, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages eingetreten sei, weil die gemäß
§ 210
Abs. 1 BAO am 17. April 2003 fällig gewordene Stammabgabe erst am 16. Mai
2003 entrichtet worden sei. Die Toleranzregelung des § 221 Abs. 1 BAO
(§ 217 Abs. 5 BAO idF BGBl. I 142/2000) sei auf den Berufungsfall nicht
anwendbar, weil die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe. Da der
Säumniszuschlag eine objektive Rechtsfolge der Säumnis sei, käme
es auf die Gründe für den Zahlungsverzug nicht an. Die
Abgabenbehörde sei bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale (unter
Ausschaltung jedweden Ermessens) zur Verhängung des Säumniszuschlages
verpflichtet. Der Umstand, dass der Berufungswerber seinen steuerlichen
Verpflichtungen in der Vergangenheit (mit Ausnahme der Säumnis vom 16.
August 1996) stets pünktlich nachgekommen sei, könne allenfalls zu
einer Teilnachsicht des Säumniszuschlages führen, falls ein
diesbezüglicher Antrag gemäß
§ 236 BAO gestellt würde.
Im Vorlageantrag vom 19. August
2003 führte der Berufungswerber aus, dass der Säumniszuschlag seiner
Ansicht nach zur Gänze nachzusehen sei, weil der Umstand, dass die neue
Sekretärin den vom Berufungswerber ausgefertigten Überweisungsbeleg
übersehen habe, einen geringfügigen Fehler darstelle, der nicht zum
Anlass für die Einhebung eines "Strafbetrages" genommen werden
dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die strittige
Säumniszuschlagsvorschreibung beruht auf der nicht zeitgerechten
Entrichtung der Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2001 zum
Fälligkeitstermin 17. April 2003. Da der Abgabenanspruch für diese
Abgabe gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO nicht nach dem 31.
Dezember 2001 entstanden ist, ist auf den Berufungsfall das
Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2001, BGBl. I
2000/142, anzuwenden (§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO).
Wird demnach eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
Wie bereits erwähnt, ist
die Neufassung des § 217 Abs. 7 BAO durch das BudgetbegleitG 2001, der
zufolge Säumniszuschläge auf Antrag insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen sind, als den Steuerpflichtigen an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, auf den Berufungsfall nicht anwendbar. Eine nähere
Auseinandersetzung mit der vom Berufungswerber aufgeworfenen Verschuldensfrage
findet daher nicht statt. Vielmehr ist festzustellen, dass nach der für den
Berufungsfall maßgeblichen Rechtslage die Pflicht zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages jeden trifft, der - gleichgültig ob ein Verschulden
vorliegt - eine Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet und ein
Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Eingabe vom 19. August 2003
wurde zwar als Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die
Festsetzung des Säumniszuschlages durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz bezeichnet. Der Berufungswerber verfolgt damit aber offensichtlich das
Ziel einer Abgabennachsicht gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO. Dazu ist
auszuführen, dass die Abänderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO durch die
"Sache" beschränkt" ist. Hierunter ist jene Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde erster Instanz
gebildet hat (vgl. zB VwGH 28. 2. 2002, 2000/16/0317). Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz darf daher in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis
erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis
für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche
Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.
Im Berufungsfall war die
Festsetzung des Säumniszuschlages jene Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches des angefochtenen Bescheides bildete. Der Rechtsmittelbehörde
zweiter Instanz ist daher eine Sachentscheidung, ob die Voraussetzungen für
eine Abgabennachsicht vorliegen, verwehrt. Eine Beurteilung dieser Frage
könnte nur durch die Einbringung eines Nachsichtsansuchens bei der
Abgabenbehörde erster Instanz herbeigeführt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-I/03
- Stammnummer
- 6205
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF