Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0304-I/04
Vertreterhaftung - keine Auswechslung des Haftungszeitraumes durch die Berufungsbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-I/04vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BA, vom
19. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
16. Oktober 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird
auf die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 69,90 € eingeschränkt
Entscheidungsgründe
1.) Der Bw. war seit 14. 2. 1985 selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der P-GmbH. (im Folgenden kurz:
GmbH). Am 17. 5. 2001 wurde über das Vermögen der GmbH das
Konkursverfahren eröffnet. Nach Vollzug der Schlussverteilung
gemäß
§ 139 KO wurde der Konkurs am 25. 4. 2002
aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 10,1167 %. Am
12. 7. 2002 wurde die GmbH gemäß
§ 40 FBG aus dem
Firmenbuch gelöscht.
2.) Mit Bescheid vom 16. 10. 2003 zog das Finanzamt den Bw.
zur Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der GmbH heran, die im Spruch des Haftungsbescheides wie
folgt angeführt wurden:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
|
1-5/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
7.368,08 €
|
1-5/2001
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1.426,42 €
|
2000
|
Umsatzsteuer
|
69,90 €
|
Summe
|
|
8.864,40 €
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass
der Bw. als GmbH-Geschäftsführer gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO zur Abgabenentrichtung verpflichtet gewesen wäre. Nach der
Aktenlage müsse bis zum Beweis des Gegenteils von einer schuldhaften
Verletzung der Abgabenzahlungspflicht ausgegangen werden. Weiters wies das
Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der
erstschuldnerischen GmbH sowie darauf hin, dass die im Konkurs der GmbH
ausgeschüttete Quote bei der Berechnung der Haftungssumme
berücksichtigt worden sei.
3.) In der
fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Rechtsvertreter des Bw. im
Wesentlichen vor, die GmbH sei offenbar im Juli 2001 einer
Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. 1. 1996 bis
17. 5. 2001 unterzogen worden. Der im Anschluss daran ergangene Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 10. 7. 2001 sei an den Masseverwalter
zugestellt worden. Dem Bw. sei weder dieser Haftungs- und Abgabenbescheid zur
Kenntnis gebracht noch Gelegenheit gegeben worden, zu einer allfälligen
Haftungsinanspruchnahme Stellung zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass der
Haftungs- und Abgabenbescheid, von dem der Bw. erst durch den Masseverwalter
Kenntnis erlangt habe, nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil die
"formaljuristischen" Voraussetzungen bezüglich einer
"ordnungsgemäßen Fertigung" fehlten.
Der Bw.
verfüge über keine weiteren Informationen oder Unterlagen, anhand
derer die Berechnung der Haftungssumme laut Haftungsbescheid
(8.864,40 €) nachvollzogen
werden könne. Ausgehend von der im Haftungs- und Abgabenbescheid vom 10. 7.
2001 ausgewiesenen Gesamtnachforderung an Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
für den Zeitraum 1. 1. 1996 bis 21. 5. 2001
(186.578 S bzw. 13.559,15 €) sei nicht feststellbar, wie das
Finanzamt für den "eingeschränkten" Zeitraum 1-5/2001 zum Betrag von
8.794,50 € gelangt sei, zumal der Begründung des
Haftungsbescheides zufolge auch die Konkursquote berücksichtigt worden sei.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Begründung eines
Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde
gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht
gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen
Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (VwGH 19. 12. 2002,
98/15/0210).
Der in Berufung
gezogene Haftungsbescheid vom 16. 10. 2003 entspreche diesen Anforderungen in
keiner Weise. Zum einen seien darin keine "Bemessungsgrundlagen" enthalten,
sodass nicht ersichtlich sei, wie sich die Haftungsbeträge errechneten. Zum
anderen nehme der Haftungsbescheid keinen Bezug auf die Lohnsteuerprüfung
bei der gemeinschuldnerischen GmbH. Weiters sei der im Haftungsbescheid
angeführte Haftungszeitraum mit dem Ergebnis dieser Lohnsteuerprüfung
nicht in Einklang zu bringen. Zudem sei bereits Verjährung eingetreten.
Der
Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 25. 11. 2002, Zl. 99/14/0273,
ausgesprochen, dass die unverschuldete Unmöglichkeit, eine Vorschrift
einzuhalten, ein schuldhaftes Verhalten ausschließe. Der Bw. habe dem
Finanzamt bereits geraume Zeit vor Konkurseröffnung zu erkennen gegeben,
dass ihm die rechtzeitige Entrichtung offener Abgabenschuldigkeiten aufgrund der
wirtschaftlichen Lage der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht möglich
sei. Hätte die GmbH über die erforderliche Liquidität zur
Begleichung aller fälligen Abgabenschuldigkeiten verfügt, wäre es
nicht zur Konkurseröffnung gekommen. Das Finanzamt habe keinerlei
Feststellungen darüber getroffen, ob der Bw. zu einer
ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung überhaupt in der Lage gewesen
sei. Da ihm dies aufgrund fehlender Mittel nicht möglich gewesen sei,
könne dem Bw. keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
4.) Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
23. 2. 2004 keine Folge. Der auf Grund der Lohnsteuerprüfung
erlassene Haftungs- und Abgabenbescheid sei dem Masseverwalter Dr. W.
ordnungsgemäß zugestellt worden. Da der Masseverwalter kein
Rechtsmittel erhoben habe, sei der dem angefochtenen Haftungsbescheid
vorangegangene Haftungs- und Abgabenbescheid rechtskräftig geworden. Sowohl
aus dem Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung als auch aus
dem Haftungs- und Abgabenbescheid gehe hervor, dass sich die der Haftung zu
Grunde liegende Abgabennachforderung auf den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. 1. 1996 bis
17. 5. 2001 beziehe. Lediglich aus "Vereinfachungsgründen" sei
eine Verbuchung dieser Abgaben für den Zeitraum 1-5/2001 erfolgt.
Die
Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und beginne mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Da diese Frist durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung der Abgabenbehörde unterbrochen werde, sei keine
Verjährung eingetreten.
Weiters wies
das Finanzamt auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hin, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, darzutun, weshalb er
nicht Sorge dafür tragen habe können, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei
denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Widrigenfalls hafte der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze.
5.) Im
Vorlageantrag vom 15. 3. 2004 führte der Rechtsvertreter des Bw. aus,
der dem Haftungsbescheid vorangegangene Haftungs- und Abgabenbescheid sei
gegenüber dem Bw. nicht rechtskräftig geworden, weil die vom Finanzamt
als Konkursforderungen im Konkurs der GmbH angemeldeten Abgabenschuldigkeiten
nur vom Masseverwalter, nicht jedoch vom Bw. anerkannt worden seien.
Aus dem
angefochtenen Haftungsbescheid sei nicht ersichtlich gewesen, dass der
haftungsgegenständliche Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag die
Geschäftsführerbezüge des Bw. betroffen habe. Erst dem (der
Berufungsvorentscheidung in Kopie angeschlossenen)
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 6. 7. 2001 sei zu entnehmen gewesen, dass die
Geschäftsführerbezüge des Bw. die Bemessungsgrundlage für
die der Haftung zugrunde liegenden Lohnabgaben gebildet hätten. Allerdings
widerspräche der angefochtene Haftungsbescheid der Feststellung auf Seite 4
des Lohnsteuerprüfungsberichtes, wonach der Besteuerung die im Zeitraum 1.
1. 1996 bis 31. 12. 2000 zugeflossenen Geschäftsführerbezüge des
Bw. unterzogen worden seien.
Bei der
Lohnsteuerprüfung sei ohne nähere Begründung festgestellt worden,
dass die Tätigkeit des Bw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer
der GmbH die Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 EStG
aufgewiesen habe. Diese Feststellung sei unrichtig. Hätte das Finanzamt der
amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen und den Sachverhalt genauer
geprüft, hätte es zum gegenteiligen Ergebnis gelangen müssen.
Zudem habe das Finanzamt außer Acht gelassen, dass der
Verwaltungsgerichtshof erst "in späterer Folge" zweifelsfrei zum Ausdruck
gebracht habe, dass Geschäftsführerbezüge von wesentlich
Beteiligten an einer Kapitalgesellschaft "unter entsprechenden Voraussetzungen"
dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Nach
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in den Abgabenvorschriften geregelten
persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend
gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche
Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die
Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Spruch des
Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten
Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 224 Tz 8). Essentieller Spruchbestandteil des
Haftungsbescheides ist somit die Konkretisierung der in Haftung gezogenen
Abgabenschuld nach Art und Höhe sowie Zeitraum bzw. Zeitpunkt, für
welchen diese besteht. Zur eindeutigen Bezeichnung der Haftungsschuld sind
demnach auch genaue Angaben darüber erforderlich, auf welchen Zeitraum oder
Zeitpunkt sich die der Haftung zugrunde liegende Abgabenschuldigkeit bezieht.
Mit dem
erstinstanzlichen Haftungsbescheid wurde der Bw. zur Haftung für den
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betreffend den Zeitraum
Jänner bis Mai 2001 herangezogen. Inhalt des Haftungsausspruches war somit
die Geltendmachung der Haftung für auf diese Kalendermonate entfallende
Lohnabgaben.
Der dem
Haftungsbescheid vorangegangene Haftungs- und Abgabenbescheid vom 10. 7.
2001 wurde über den Prüfungszeitraum 1. 1. 1996 bis 17. 5. 2001
erlassen. Darin wurde der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag nicht nach
Zeiträumen aufgeschlüsselt, sondern jeweils in einer Summe ausgewiesen
(Dienstgeberbeitrag: 166.950 S; Zuschlag: 19.628 S). In der
Begründung des Haftungs- und Abgabenbescheides wurde auf den Bericht
über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung verwiesen. Danach setzen sich
die der Haftung des Bw. zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten wie folgt
zusammen:
|
|
Dienstgeberbeitrag
|
Zuschlag zum
DB
|
1996
|
37.800
S
|
4.452
S
|
1997
|
37.800
S
|
4.452
S
|
1998
|
37.800
S
|
4.452
S
|
1999
|
37.800
S
|
4.452
S
|
2000
|
15.750
S
|
1.820
S
|
Summe
|
166.950
S
|
19.628
S
Im Hinblick
auf den Inhalt des Lohnsteuerprüfungsberichtes steht fest, dass mit dem an
die erstschuldnerische GmbH zu Handen des Masseverwalters gerichteten Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 10. 7. 2001 der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
für die Jahre 1996 bis 2000 zur Vorschreibung gelangte, während der
Bw. zur Haftung für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für die
Monate Jänner bis Mai 2001 herangezogen wurde. Dies bedeutet, dass der Bw.
mit dem angefochtenen Haftungsbescheid für lohnabhängige Abgaben
betreffend einen Zeitraum in Anspruch genommen wurde, für welchen keine
Abgaben aushaften. Mangels bestehender Abgabenschulden für die Monate
Jänner bis Mai 2001 kann eine (akzessorische) Haftung für diese
Abgaben nicht geltend gemacht werden.
Durch den
erstinstanzlichen Spruch des Haftungsbescheides wird die Sache des konkreten
Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die
Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Berufungsverfahren (§ 289 Abs. 2 BAO) festgelegt (VwGH
19. 12. 2002, 2001/15/0029). Sache des erstinstanzlichen
Haftungsverfahrens war es, die Haftung für den Dienstgeberbeitrag samt
Zuschlag betreffend den Erhebungszeitraum Jänner bis Mai 2001 geltend zu
machen. Würde die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Spruch des
Haftungsbescheides in der Weise abändern, dass der Bw. zur Haftung für
den Dienstgeberbetrag samt Zuschlag für die Jahre 1996 bis 2000
herangezogen wird, würde der Bw. im Ergebnis erstmals für derartige
Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen. Da die Abgabenbehörde
zweiter Instanz bei einer Auswechslung des Haftungszeitraumes nicht mehr in
jener Angelegenheit entscheiden würde, die den Inhalt des Spruches der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat, würde sie die Grenzen
ihrer Abänderungsbefugnis überschreiten. Damit nähme die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr
nicht zusteht (VwGH 19. 12. 2002, 2001/15/0029; VwGH 27. 2. 1995, 94/16/0275).
Da der Berufung in diesem Punkt schon aus den aufgezeigten Gründen
stattzugeben war, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weiteren
Argumente des Bw.
Aus gegebenem
Anlass wird jedoch darauf hingewiesen, dass die lohnabhängigen Abgaben im
Spruch des Haftungsbescheides zusammengerechnet wurden, obwohl die im
Haftungsweg geltend gemachten Abgabenansprüche nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufgeschlüsselt werden müssen, um sie dem Haftenden
zur Kenntnis zu bringen. Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung auf den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 10. 7. 2001 samt
Lohnsteuerprüfungsbericht vermag die Aufschlüsselung im
Haftungsbescheid nicht zu ersetzen, weil der zuletzt genannte Bescheid an die
GmbH zu Handen des Masseverwalters gerichtet wurde und es für den Bw. zum
damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar war, dass er als Haftungspflichtiger
für diese Forderung herangezogen werden würde (VwGH
28. 5. 1993, 93/17/0049).
Was die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2000 betrifft, so ist von den
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme ausschließlich
strittig, ob den Bw. ein Verschulden am Ausfall dieser Abgabe trifft. Dazu wurde
bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt, dass der
Vertreter darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der
Abgabenzahlungspflicht unmöglich war, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 9 BAO
angenommen werden darf (VwGH 17. 2. 2003, 2000/13/0220; VwGH
15. 12. 2004, 2004/13/0146 ; VwGH 20. 1. 2005, 2002/14/0091)
Zum tatbestandsmäßigen Verschulden reicht bereits fahrlässiges
Handeln oder Unterlassen des Vertreters aus. Hat der Geschäftsführer
seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, schuldhaft verletzt, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht
Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war (VwGH
23. 1. 2003, 2001/16/0291; VwGH 19. 3. 2003, 2002/16/0168; VwGH
17. 5. 2004, 2003/17/0134).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der
Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft
auch dann, wenn die zur Verfügung gestandenen Mittel zur Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden
verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als andere
Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233;
VwGH 26. 4. 2006, 2001/14/0206). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, dann
kann der Geschäftsführer für nicht entrichtete, bei der
Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur Gänze zur Haftung
herangezogen werden (VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613).
Wurde eine
Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene im Abgabenfälligkeitszeitpunkt
überhaupt keine Mittel zur Verfügung hatte, dann ist dem Vertreter
eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht vorwerfbar (VwGH 7. 12.
2000, 2000/16/0601; VwGH 26. 11. 2002, 99/15/0249). Auch in einem derartigen
Fall hat jedoch nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung, sondern der Geschäftsführer das Fehlen
entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH 26. 6. 2000, 95/117/0613; VwGH 28. 5.
2002, 99/14/0233).
Der Bw. wurde
in der Berufungsvorentscheidung auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im
Haftungsverfahren hingewiesen. Der Bw. ist auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Finanzamtes, denen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt,
nicht eingegangen. Im Vorlageantrag wurde insbesondere die Darstellung jener
Gründe unterlassen, die der Entrichtung der Umsatzsteuer 2000
entgegenstanden. Die bloße Behauptung in der Berufung, die
Abgabenentrichtung sei "aufgrund der wirtschaftlichen Situation der
späteren Gemeinschuldnerin" nicht möglich gewesen, stellt weder einen
Nachweis für das Fehlen (ausreichender) Mittel zur Abgabenentrichtung dar,
noch hat der Bw. damit der ihn treffenden qualifizierten Behauptungs- und
Konkretisierungslast entsprochen. Da der Einwand fehlender finanzieller Mittel
weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der Mittel präzisiert wurde - der
Bw. ist auch mit keinem Wort auf die Einnahmensituation der GmbH eingegangen
-, bleibt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Annahme einer
schuldhaften Verletzung der Vertreterpflichten seitens des Bw. berechtigt (VwGH
28. 4. 2004, 99/14/0120).
Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Umsatzsteuer 2000 aus einer erst
nach Konkurseröffnung vorgenommenen Steuerfestsetzung
(Umsatzsteuerjahresbescheid vom 25. 1. 2002) resultiert, weil es bei
Selbstbemessungsabgaben zur Beurteilung der Erfüllung oder Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters auf jenen Zeitpunkt ankommt, zu dem
die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wäre (VwGH 13. 4. 2005, 2001/13/0190). Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt der (vor Konkurseröffnung eingetretenen) Fälligkeit, und
zwar unabhängig davon, wann die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer
festgesetzt wurde.
Zum nicht
näher ausgeführten Einwand der Verjährung ist festzustellen, dass
die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine
Einhebungsmaßnahme darstellt, die nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe. Geht man vom Fälligkeitstermin der Umsatzsteuer 2000 laut
Abgabenkonto der GmbH (15. 2. 2001) aus, so begann die fünfjährige
Frist für die Verjährung des Einhebungsrechtes nach § 238 Abs. 1
BAO am 1. 1. 2002 zu laufen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides
vom 16. 10. 2003 war das Einhebungsrecht gegenüber dem Bw. somit noch
nicht verjährt.
Der weitere
Einwand, im Haftungsbescheid seien keine Bemessungsgrundlagen ausgewiesen
worden, bezieht sich offenbar nur auf den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag.
Falls damit auch die Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer 2000
bekämpft werden soll, wäre dem entgegenzuhalten, dass im Unterschied
zu einem Abgabenbescheid (§ 198 BAO) die Abgabenbemessungsgrundlage nicht
Spruchbestandteil eines Haftungsbescheides ist (vgl. Ritz, SWK 1996,
A 604).
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen
(§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die endgültige Vermeidung eines
Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim
Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25.
6. 1990, 89/15/0067). Der Bw. war der einzige Geschäftsführer der GmbH
und damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Gründe,
welche die Haftungsinanspruchnahme unbillig erscheinen ließen, wurden vom
Bw. nicht dargelegt.
Somit war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-I/04
- Stammnummer
- 27082
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF