Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0066-F/03
Verböserung, Bezeichnung Schenkungssteuer/Erbschaftssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-F/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abänderungsbefugnis ist durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt. Eine "Verböserung" ist zulässig.
Die Frage, ob es sich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer um 2 verschiedene Abgaben handelt, ist zu verneinen. Dennoch ist im Interesse einer systematisch sauberen Zuordnung unter die Tatbestände der §§ 2 und 3 ErbStG auf die zutreffende Bezeichnung "Erbschaftssteuer" oder "Schenkungssteuer" zu achten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Rainer Welte, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Schenkungssteuer für das Jahr 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
1.)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert. Er erhält die Bezeichnung:
Erbschaftssteuerbescheid.
2.)
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
EW-Anteil
32/375 327.594,66 S
3-facher Ansatz 982.783,98
S
Betrag in €,
abgerundet 71,421,00 €
Minus Freibetrag gem.
§ 14 Abs.1 Z 2 ErbStG
440,00 €
70.981,00 €
Hievon 20% gem.
§ 8 Abs. 1 ErbStG 14.196,20 €
Zuzüglich Zuschlag
gem. § 8 Abs. 4 lit. b
ErbStG (= 3,5% vom
EW-Anteil) 2.499,74
€
Erbschaftssteuer
16.695,94
€
Die Festsetzung erfolgt
gemäß
§ 200 BAO vorläufig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Frau TH errichtete zugunsten
ihrer Nichte, der Berufungswerberin, einen mit 2. August 1995
datierten Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Sie schenkte und übergab
damit auf ihren Ablebensfall ihre 32/375 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum
an Wohnung 26, sowie ihren 1/375 Anteil, verbunden mit Wohnungseigentum an
Garagenabstellplatz 28, beide in Liegenschaft EZ X GB Y, an die
Berufungswerberin, die die Schenkung auf den Todesfall zur Kenntnis und annahm.
Entsprechend den Erfordernissen des § 956 ABGB wurde der Vertrag in
Notariatsaktsform errichtet und verzichtete die Geschenkgeberin
ausdrücklich auf das Recht eines Widerrufs der Schenkung.
Frau TH verstarb am
13. September 2002. Das Finanzamt erließ einen als
"Schenkungssteurbescheid" bezeichneten Bescheid vom 17. Oktober 2002.
Unter "Betrifft:" war dieser überschrieben mit "Schenkungsvertrag auf den
Todesfall vom 2. 8. 1995 ".Als Bemessungsgrundlage wurde der 33/375
(=Wohnungs- und Garagenanteil) entsprechende anteilige 3-fache Einheitswert
herangezogen. Nach Abzug des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 ErbStG wurde hierauf der
Tarif nach § 8 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 2
ErbStG angewendet. Dem so ermittelten Steuerbetrag wurde der Zuschlag
gemäß
§ 8 Abs. 4 lit. b ErbStG in
Höhe von 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
hinzugerechnet. Als "Schenkungssteuerschuld" ergab sich ein Betrag von
227.760,00 S, das sind 16.551,96 €.
Die Berufungswerberin brachte
fristgerecht Berufung ein und führte aus, tatsächlich habe sie nicht
33/375 Anteile an der auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft erhalten.
Vielmehr habe Frau TH den 1/375 Anteil an der Schenkungsliegenschaft EZ X GB Y,
mit dem Wohnungseigentum an Garagenabstellplatz 28 verbunden ist, zu ihren
Lebzeiten und ungeachtet des bereits bestehenden Schenkungsvertrages auf den
Todesfall, mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2001 an FR
veräußert. Der Kaufvertrag sei grundbücherlich durchgeführt
und das Eigentum für FR auf dem 1/375 Anteil einverleibt worden. Es
verringere sich daher die steuerliche Bemessungsgrundlage für die
Berufungswerberin.
Nach Durchführung weiterer
Erhebungen gab die Abgabenbehörde 1. Instanz der Berufung statt und setzte
nur 32/375 Anteile vom 3-fachen Einheitswert als Besteuerungsgrundlage an. Die
sich hieraus nach Abzug des Freibetrages und Anwendung des Tarifes
gemäß
§ 8 ErbStG errechnende Steuer betrug 14.169,20
€. Abgeändert wurde aber auch die Höhe des Zuschlages
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG. Er wurde
nämlich mit 3,5% (nicht 2%!) vom steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke der Steuer hinzugerechnet. Die gesamte steuerliche Belastung
errechnete sich mit 16.695,94 €, das bedeutet also ein Mehr von
143,98 € gegenüber dem ursprünglichen Bescheid.
Infolge der seitens der
Berufungswerberin noch in Schwebe befindlichen Abklärung der
Prozessaussichten einer Anfechtungsklage gegen FR und damit zusammenhängend
einer später möglicherweise wieder erforderlichen Ausweitung der
Bemessungsgrundlage, erging die Berufungsvorentscheidung vorläufig.
Auch in der
Berufungsvorentscheidung wurde die Steuer als "Schenkungssteuer"
bezeichnet.
Es wurde rechtzeitig ein
Vorlageantrag eingebracht, der neben dem Vorbringen, dass die
Berufungsvorentscheidung nicht der Berufung entspreche, keine weiteren
Ausführungen enthielt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Der dem Streitfall zugrundeliegende Abgabenbescheid trat als
"Schenkungssteuerbescheid" nach außen in Erscheinung. Tatsächlich
verwirklicht aber die Schenkung auf den Todesfall als unter
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG zu subsumierendes
Vertragswerk einen Erwerb von Todes wegen und zieht demgemäss
Erbschaftssteuer nach sich (im Verfahren vor der Abgabenbehörde 1. Instanz
erfolgte übrigens keine explizite Zuordnung zu einem gesetzlichen
Tatbestand nach § 2 oder § 3 ErbStG !).
Gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der
Erbschafts- und Schenkungssteuer um ein- und dieselbe Steuer, die nur, je nach
Art des Anfalls/Erwerbes anders bezeichnet wird. Bestimmung der Schenkungssteuer
ist es lediglich, eine Lücke zu schließen, damit die Erbschaftssteuer
nicht durch Schenkungen unter Lebenden oder durch Zweckzuwendungen umgangen
werden kann (Dorazil Taucher, ErbStG, 4. Aufl., Einleitung S. 8, Pkt. 4.1,
§ 1 S. 8, Pkt. 2.7, Manz, Wien, 2000). Der unabhängige
Finanzsenat betrachtet Überlegungen, wie es im Streitfall zu der falsch
gewählten Bezeichnung kam, bzw. welche Tragweite dieser beizumessen ist,
als müßig. Ungeachtet des bloß terminologischen Unterschiedes
und der fehlenden Auswirkung auf Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer,
hält er es für richtig, den vorliegenden Bescheid als
Erbschaftssteuerbescheid und die
errechnete Abgabe als Erbschaftssteuer
zu bezeichnen - dies aus Gründen der systematisch einwandfrei
nachvollziehbaren Einordnung des Steuertatbestandes und zur Vermeidung
schwammiger und mehrdeutiger Strukturen. Die Umbenennung fällt in den
Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO.
2.)
Der Umfang des steuerlichen Erwerbes ist für den Bereich des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes im § 20 ErbStG festgelegt.
Entscheidend ist die tatsächliche Bereicherung. Der zwischen der
Berufungswerberin und Frau TH abgeschlossene Schenkungsvertrag auf den Todesfall
umfasste 32/375 Wohnungseigentumsanteile an W 26, sowie 1/375
Wohnungseigentumsanteil an Garagenabstellplatz 28, beide zur oben näher
definierten Liegenschaft gehörig. Durch die vertragswidrige
Veräußerung des 1/375 Anteils Garagenabstellplatz an FR entzog die
Geschenkgeberin TH der Berufungswerberin einen Teil der Schenkungsliegenschaft.
In Anerkennung des Vorbringens der Berufungswerberin waren daher, dem Gesetz
entsprechend, lediglich die tatsächlich angefallenen 32/375
Wohnungseigentumsanteile an W 26 der Besteuerung zugrundezulegen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Die
Schenkung auf den Todesfall ist, der Definition des
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG folgend, ein Erwerb von
Todes wegen. Im Streitfall fiel der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
daher auf den Todestag der Frau TH, das war der 13. September 2002. Es
war bei Bemessung der Steuer von der zu diesem Termin in Geltung befindlichen
Gesetzeslage auszugehen. Nach Eingabe der Berechnungsgrundlagen kam es aufgrund
des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zu
einer Unrichtigkeit: Die Überschrift "Betrifft: Schenkungsvertrag auf den
Todesfall vom 2. 8. 1995" führte dazu, dass die EDV-Anlage
für die Berechnung des Zuschlages gemäß
§ 8 Abs. 4 lit. b ErbStG den im Jahr 1995 in
Geltung befindlichen 2%-Ansatz, statt des im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld (= 13. 9. 2002) gültigen 3,5%-Ansatzes
auswählte und errechnete. Der unabhängige Finanzsenat hat im Rahmen
seiner Abänderungsbefugnis gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO den dem Gesetz entsprechenden
Rechtszustand hergestellt, indem er den unzutreffenden 2%-Ansatz durch den
zutreffenden 3,5%-Ansatz austauschte.
Analog ist schon die
Abgabenbehörde 1. Instanz bei Erlassung ihrer Berufungsvorentscheidung
vorgegangen. Bei Stattgabe hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage
nahm sie die Berichtigung des Zuschlagsprozentsatzes im Rahmen ihrer
Abänderungsbefugnis gemäß
§
276 Abs. 1 BAO
vor und führte damit insgesamt ein Mehr an Steuerbelastung herbei. Dies
beanstandet offenbar die Berufungswerberin, wenn sie in ihrem Vorlageantrag
einwendet, "die Berufungsvorentscheidung entspreche nicht der Berufung". Es darf
ihr entgegengehalten werden, dass die Abänderungsbefugnis durch das
Berufungsbegehren nicht begrenzt ist, dass eine "Verböserung" zulässig
ist und zwar sowohl im Verfahren vor der Abgabenbehörde 1. Instanz (zB VwGH
15.3.2001, 2000/16/0082), als auch vor der Abgabenbehörde 2. Instanz (zB
VwGH 20.2.1996, 93/13/0279). Entspricht ein Bescheid über den
Berufungsantrag hinaus nicht dem Gesetz, so ist die Berufungsbehörde sogar
- ungeachtet einer etwa damit einhergehenden Verböserung - zur
Abänderung verpflichtet. Vorliegende Berufungsentscheidung konnte somit im
Ergebnis nur teilweise stattgebend ergehen.
Es entspricht dem Wortlaut und
der Zielsetzung des § 200 BAO, einen dem Grunde nach
wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch auch in jenen Fällen
realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien
Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld
vorübergehende Hindernisse entgegenstehen. Im Streitfall könnte sich
die steuerliche Bemessungsgrundlage nach Durchdringen der Berufungswerberin mit
einer Anfechtungsklage gegen das dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall
zuwiderlaufende Veräußerungsgeschäft ändern. Insofern war
die Steuerfestsetzung vorläufig vorzunehmen.
Es war aus den dargestellten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-F/03
- Stammnummer
- 3834
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF