Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1430-W/05
Investitionszuwachsprämie für Mieterinvestitionen und Ölbilder?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1430-W/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Großflächige Ölbilder (zur Dekoration einer Sportausübungsanlage mit Gastronomie), die Licht und Zigarettenqualm ausgesetzt sind, sind als abnutzbar anzusehen und deshalb prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter iSd § 108e EStG 1988. Sie können nicht mit herkömmlichen Ölgemälden iSv musealer Kunst verglichen werden, die bei entsprechendem Restaurierungsaufwand eine praktisch unbeschränkte Nutzungsdauer haben. Nicht auszuschließen, aber wegen der Unwahrscheinlichkeit steuerrechtlich nicht maßgebend, ist eine enorme zukünftige Preissteigerung der gegenständlichen großflächigen Dekorationen (Kunstwerke), die ggf in der Zukunft einen Restaurierungsaufwand rechtfertigen könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Mag. Christian Seywald, Friedrich
Nagl und Mag. Johannes Denk am 8. Februar 2006 über die Berufung der
Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom 27. Juni 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 mit
62.523,76 € (das sind 10% des Investitionszuwachses iHv
625.237,63 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (Berufungswerberin, Bw) wurde im März 2004 gegründet und in
das Firmenbuch eingetragen; sie hat kein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr (vgl KSt-Akt, Dauerbelege).
Am 6. April 2005 machte die Bw aufgrund eines
Investitionszuwachses iHv 686.543,69 € (ggü 0 €
für 2001 bis 2003) für das Jahr 2004 eine
Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß
§ 108e
EStG 1988 iHv 68.654,37 € geltend, indem sie ein entsprechend
ausgefülltes Formular E108e ("Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2004 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e") einreichte (KSt-Akt
Bl 3f/2004).
Nach einer abgabenbehördlichen Überprüfung
der IZP sei laut Niederschrift vom 20. April 2005 (KSt-Akt Dauerbelege
Bl 1f) nach Ansicht des Finanzamtes der von der Bw mit
686.543,69 € bekanntgegebene Investitionszuwachs auf
620.257,63 € zu vermindern, weil folgende Positionen nicht
prämienbegünstigt seien:
61.306,06 €
für Mieterinvestitionen Gebäude, weil Gebäude nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählten;
4.500 €
+ 480 € (zusammen 4.980 €) für
Ölbilder,weil diese nicht
abnutzbarseien.
Dementsprechend setzte das
Finanzamt mit einem Bescheid (KSt-Akt Bl 9/2004), dessen aktenkundige
Zweitschrift mit 2. Mai 2005 (Stempelabdruck) datiert ist und zu dem kein
Zustellnachweis (Rückschein) aktenkundig ist, die IZP für das Jahr
2004 mit 62.025,76 € fest (dh 10% von
620.257,63 €).
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 wurde die
Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich dieses Bescheides
"... vom 25.05.2005 ... innerhalb offener
Rechtsmittelfrist ... um 1 Monat ..." beantragt (KSt-Akt Bl 11/2004;
aktenkundig ist keine bescheidmäßige Verlängerung der
Berufungsfrist, sondern folgende Vermerke des Finanzamtes vom 27. Juni
2005: "rechtzeitig" und (offenbar
sogenannte stillschweigende)
"Stattg.".
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 wurde Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung der IZP 2004 erhoben mit dem Begehren
nach Ermittlung der IZP unter Hinzurechnung der vom Finanzamt nicht anerkannten
Positionen (Mieterinvestitionen, Ölbilder) zur Bemessungsgrundlage des
§ 108e EStG 1988 (KSt-Akt Bl 12ff/2004) mit folgender
Begründung:
Die
Bw betreibe seit 2004 in H in einer angemieteten Liegenschaft eine
Sportausübungsanlage samt Gastronomiebetrieb.Mieterinvestitionen
seien ein beim Mieter selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut (VwGH
19.3.2002, 99/14/0286) und stellten kein "Gebäude" dar, das nach dem
Wortlaut von § 108e Abs 2 Teilstrich 1 EStG 1988 nicht
prämienbegünstigt wäre.Auch seien die für Gebäude
relevanten Abschreibungssätze des § 8 EStG 1988 nicht auf
Mieterinvestitionen anzuwenden, sondern es sei auf die voraussichtliche
Mietdauer abzustellen (VwGH 17.11.1992, 92/14/0141).Sinn und Zweck des
§ 108e EStG 1988 sei die befristete steuerliche Förderung
von Investitionszuwächsen, die der Ankurbelung der Wirtschaft in einer
konjunkturell schwächeren Phase dienen solle.Aus den
erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf sei kein vom Gesetzgeber
gesetzter Hinweis ersichtlich, dass der Begriff "Gebäude" mehr umfassen
solle, als er nach dem im Zeitpunkt der Erlassung der Norm herrschenden Sinn
bedeutet habe. Letzterer habe laut Literatur und Rechtsprechung
Mieterinvestitionen nicht umfasst. Wenn der Gesetzgeber im "neuen"
§ 108e EStG denselben Begriff - nämlich "Gebäude"
- wie im alten § 8 Abs 1 EStG verwende, ohne diesen zu
definieren, so sei davon auszugehen, dass er diesem Begriff auch für die
IZP denselben Inhalt habe geben wollen.
Die
berufungsgegenständlichen Ölbilder bestünden aus
20Pressspanplatten (Öl auf Holz), welche links und rechts von den
Sportausübungsgeräten fix an der Wand montiert seien. Es handle sich
dabei nicht um üblicherweise nicht abnutzbare Gemälde, sondern um
einen Teil der gesamten Sportausübungsanlage. Die Ölbilder
unterlägen daher sowohl einer beträchtlichen technischen - durch
Rauch, Licht, Schall etc - als auch einer wirtschaftlichen Abnutzung, weil
das vorwiegend jüngere Publikum die Ölbilder über einen Zeitraum
von fünf bis acht Jahren hinaus kaum noch als modern oder
zeitgemäß ansehen werde. Es könne daher mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Ölbilder in
regelmäßigen Abständen aus technischen und wirtschaftlichen
Gründen gegen neue ausgetauscht und daher als abnutzbar angesehen werden
müssten.
Anmerkung
zu der unstrittigen, aber aus der Aktenlage nicht unmittelbar erkennbaren
Rechtzeitigkeit der gegenständlichen, laut (Selbst-)Stempleraufdruck am
30. Juni 2005 eingebrachten Berufung vom 27. Juni
2005:
Die Zweitschrift des
angefochtenen Bescheides zur Festsetzung der IZP 2004 ist mit 2. Mai
2005 datiert und ohne Zustellnachweis (Rückschein) zugestellt worden. Im
Berufungsfrist-Verlängerungsantrag vom 21. Juni 2005 (=offenbar
Postaufgabe, weil ´traditioneller´ Eingangsstempel vom nächsten
Tag) wird ein Bescheid vom 25. Mai 2005 zur Festsetzung der IZP 2004
angesprochen und die Verlängerung der Berufungsfrist
"innerhalb offener
Rechtsmittelfrist"
um einen Monat
beantragt. Inhaltlich ist die Identität von Bescheid und
Bescheidzweitschrift unstrittig gegeben; entscheidend ist nur die Zustellung,
sodass das auf dem Bescheid aufgestempelte Datum unerheblich
ist.
Im Sinne von § 26
Abs 2 ZustellG ist - mangels Möglichkeit, einen anderen
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen - dem Vorbringen der
Bw zu folgen und von einer Antragstellung innerhalb der Berufungsfrist und somit
von einer Zustellung auszugehen, die ein Ende der einmonatigen Berufungsfrist
frühestens am 21. Juni 2005 bedeutete. Das
Fristverlängerungsansuchen vom 21. Juni 2005, auf dem auch das Finanzamt
die Rechtzeitigkeit vermerkte, hemmte (ohne bescheidmäßige
Verlängerung der Berufungsfrist) gemäß
§ 245
Abs 3f BAO die Berufungsfrist zumindest bis zum 21. Juli
2005.
Die Berufungschrift vom 27.
Juni 2005 (mit Eingangsdatum 30. Juni 2005) wurde somit rechtzeitig eingebracht,
wie auch das Finanzamt darauf vermerkte.
Die KSt-Erklärung 2004 der Bw wurde am 16. August 2005
elektronisch eingebracht; daraufhin wurde ein mit 17. August 2005 datierter
KSt-Bescheid 2004 erlassen (vgl EDV-Abfrage, UFS-Akt Bl 18). Als Beilage
wurde ein Konvolut, enthaltend Jahresabschluss samt Anhang, Anlagenverzeichnis,
USt-Verprobung und Mehr-Weniger-Rechnung, körperlich eingereicht (laut
Selbststempleraufdruck am 16. August 2005). Laut Anlagenverzeichnis haben
die Mieterinvestitionen (Konto 210: Mieteinbauten / innerhalb SACHANLAGEN /
Position ´Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
einschließlich der Bauten auf fremdem Grund´) eine
Abschreibungsdauer von zehn Jahren; die Ölbilder haben eine solche von acht
Jahren (Konto 580: Betriebs- und Geschäftsausstattung).
Mit zweitinstanzlichem
Schreiben vom 19. Oktober 2005 wurde die Bw gefragt, ob die strittigen
Ölgemälde identisch mit dem Hintergrund (parallel zu den
Sportausübungsgeräten) sei, den man auf einigen Fotos unter
Internetadresse... erkennen könne. Weiters wurde der Bw unverbindlich
folgende Ansicht des Referenten zum Verfahrensstand vorgehalten (UFS-Akt
Bl 29ff):
Die
berufungswerbende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Berufungswerberin,
Bw) hat die Investitionszuwachsprämie (IZP) 2004 durch Einreichung des
ausgefüllten Formulares E108e am 6. April 2005 geltend gemacht. Zu
diesem Zeitpunkt hatte die Bw die Körperschaftsteuererklärung 2004
noch nicht eingereicht. Die KSt-Erklärung 2004 wurde am 16. August
2005 elektronisch eingereicht, und zwar laut Aktenlage ohne
IZP-Beilage.
Mit der Geltendmachung
der IZP 2004 vor Einreichung der KSt-Erklärung 2004 hat die Bw eine
Vorgangsweise gewählt, die insb seit der Ausgabe des Bundesgesetzblattes
BGBl I 2004/57 (Steuerreformgesetz 2005) vom 4. Juni 2004 in
Widerspruch zum Gesetzeswortlaut steht (siehe unten), aber mit folgenden Worten
auf dem Formular E108e, das aber keine Rechtsquelle darstellen dürfte,
´erlaubt´
wird:
"Die
Investitionszuwachsprämie für 2004 kann schon vor Abgabe der
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2004 beantragt werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer oder Feststellungsbescheides 2004 ist
die Geltendmachung ausgeschlossen."
(Die
weiteren Ausführungen im Vorhalt zu der nach dem Gesetzeswortlaut ´zu
frühen´ Geltendmachung und einer allfälligen teleologischen
Reduktion des durch BGBl I 2004/57 hinsichtlich einer
´Verfrühung´ verschärften Gesetzeswortlautes
gegenüber § 108e Abs 4 EStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 sind nicht mehr von Belang, da durch die nochmalige
Geltendmachung der Prämie innerhalb einer gemäß
§§ 308ff BAO restituierten Frist nunmehr jedenfalls von einer
zeitlich ordnungsgemäßen Beantragung der IZP 2004 auszugehen ist; s
unten.) Weiters wurde vorgehalten:
Beim
angefochtenen Bescheid handelt es sich - entsprechend § 108e
Abs 5 EStG 1988 - um die Festsetzung einer selbst zu
berechnenden Abgabe gemäß
§ 201 BAO; denn die IZP stellt
eine Abgabe, wenn auch mit negativem Vorzeichen dar. Dies zeigt auch im Ergebnis
die Verbuchung auf dem Steuerkonto: am 27. April 2005 - offenbar mit
falschem Vorzeichen - mit +62.025,76 € und am 2. Mai 2005
- offenbar zur Korrektur - mit -124.051,52 €, sodass per
Saldo -62.025,76 € verbucht worden sind, was der mit dem angefochtenen
Bescheid festgesetzten Gutschrift von 62.025,76 €
entspricht.
Die Voraussetzung des
§ 201 Abs 2 Z 1 BAO idF BGBl I 2002/97
(AbgRmRefG), dass die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages (im ggstdl Fall am 6. April 2005) von Amts wegen
erfolgen kann, ist zwar erfüllt, jedoch handelt es sich infolge der
Formulierung
"kann"
um eine Ermessensentscheidung. Hierzu
wurden im bisherigen Verfahren keine Aussagen getätigt. Da die Neufassung
des § 201 BAO durch das AbgRmRefG der Harmonisierung der
Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden diente, wird
die Ermessensübung - wenn die Voraussetzungen von § 201
Abs 1f BAO erfüllt sind -, ob die Festsetzung mit einem anderen
als dem an IZP von der Bw geltend gemachten Betrag erfolgen soll oder nicht,
sich wohl an der Ermessensübung bei vergleichbaren Maßnahmen zu
Veranlagungsbescheiden, dh Aufhebung gemäß
§ 299 Abs 1
BAO und amtswegige Verfahrenswiederaufnahme, orientieren: primär
Berücksichtigung der Rechtsrichtigkeit und des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (=Gleichmäßigkeit der
IZP-Gewährung); keine Bescheiderlassung bei Geringfügigkeit (vgl auch
Ritz,
BAO-Handbuch,
113ff).
Wenn die Festsetzung einer
Selbstberechnungsabgabe (hier: IZP) gemäß
§ 201 BAO
strittig ist und sich im Rechtsmittelverfahren die Richtigkeit der
Selbstberechnung (IZP-Antrag) ergäbe, so wäre mit der
Berufungsentscheidung nicht unbedingt der angefochtene Festsetzungsbescheid
(laut Berufungsbegehren) auf die beantragte Gutschriftshöhe zu
erhöhen; vielmehr erschiene diesfalls die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Festsetzungsbescheides im Ergebnis als gleichwertig bzw formal als
eher dem Wortlaut von § 108e Abs 5 Satz 1 EStG 1988 iVm
§ 201 Abs 1 BAO entsprechend.
Dieser Vorhalt wurde auch dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht.
Die steuerliche Vertretung der Bw teilte dem Referenten am
31. Oktober 2005 telefonisch mit, dass der Begutachtungsentwurf zum
AÄG 2005 - sollte er Gesetz werden - ein weiteres Argument
für die teleologische Reduktion sei. Zur Vorsicht werde ein
Wiedereinsetzungsantrag eingereicht werden. Die Antwort auf die Frage
hinsichtlich Ölbilder lautete: ja.
In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2005 (UFS-Akt
Bl 40ff) verwies das Finanzamt auf die gänzliche Umformulierung der
einschlägigen Bestimmungen in der Regierungsvorlage zum AÄG 2005
gegenüber dem Begutachtungsentwurf. Beim Finanzamt sei ein Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden; diesem sei mit
Bescheid vom 10. November 2005 stattgegeben worden. Das Finanzamt
habe jedoch Bedenken, ob in einem vor dem VwGH fortgesetzten Verfahren
formalrechtliche Mängel auftreten könnten, wenn die
Berufungsentscheidung zu einem Bescheid ergehe, der auf einem unzulässigen
Antrag beruhe. Dem Schreiben des Finanzamtes lagen u.a. in Ablichtung
bei:
-
Kontoauszüge aus der Anlagebuchhaltung der Bw (UFS-Akt Bl 47ff),
woraus die Art der Investitionen, die das Anlagenkonto 210 (Mieteinbauten)
ausmachen, erkennbar wird: Malerarbeiten, Fassadenfarbe, Teppichboden
(11.845 €), Beschriftung, Elektroinstallation
(38.670 €).
-
Bescheid (UFS-Akt Bl 51) über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Frist
gemäß
§ 108e Abs 4 EStG 1988 idF
BGBl I 2004/57 zur Nachreichung der Beilage zur Geltendmachung der IZP
für das Kalenderjahr 2004 samt folgendem Ausspruch:
Aufgrund der bewilligten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO gilt die dem Antrag
beigefügte Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
gem. § 108e EStG für das Kalenderjahr 2004 als fristgerecht
eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur IZP auf
Kapitalgesellschaften: Auf die Bw als Kapitalgesellschaft ist
zunächst das KStG 1988 anzuwenden, wogegen die befristete
Investitionszuwachsprämie im EStG 1988 geregelt wird. Die Geltung der
befristeten Investitionszuwachsprämie auch für Kapitalgesellschaften
wird durch § 24 Abs 6 KStG 1988 folgendermaßen
normiert: "Die Bestimmungen der §§
108c, 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für
Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der
Körperschaftsteuer befreit sind." Eine
Körperschaftsteuerbefreiung der Bw ist nicht ersichtlich. Der
Verweis durch § 24 Abs 6 KStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 ist kein statischer, sondern ein dynamischer, wie aus
§ 25 KStG 1988 hervorgeht:
"Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden." Somit gelten auch die Novellierungen des
§ 108e EStG 1988 für die Bw, insb die Ausdehnung der IZP auf
das Jahr 2004 durch BGBl I 2003/133
(WaStoG 2003).
Zur Neugründung der Bw im
Streitjahr:
§ 108e Abs 3 Satz 1 EStG 1988 idF
BGBl I 2003/133 normiert: "Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003
bzw. dem 1. Jänner 2004 enden." Für den ggstdl Fall
bedeutet dies, dass dem Streitjahr 2004 der Durchschnitt der drei vor dem
1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahre gegenüberzustellen ist.
Letztere existieren nicht, weil die Bw vor dem 1. Jänner 2004 nicht
existiert hat, sodass theoretisch zwei Varianten als Folge denkbar sind: erstens
die völlige Unanwendbarkeit der Investitionszuwachsprämie oder
zweitens die Annahme einer Investitionshöhe von Null in den
Vorjahren. Unstrittig ist zwischen den beiden Streitparteien, dass im
Fall der Bw die zweite Variante anzuwenden ist. Dies entspricht auch der Rsp des
UFS vom 25.10.2004, GZ. RV/1050-W/03 (beschrieben etwa von
Schrottmeyer in UFS-aktuell, 2005,
20ff), die von den Kommentaren zum EStG 1988 gestützt wurde
(Doralt, § 108e Tz 2;
Zorn in
Hofstätter/Reichel,
§ 108e Tz 3; siehe auch
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 19885
§ 108e Anm 13).
Zur zeitlich ordnungsgemäßen Beantragung der
IZP: Mit dem Bescheid des Finanzamtes vom 10. November 2005 zur
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt die mit dem
betreffenden Antrag vom 2. November 2005 samt Beilage nochmals beantragte
IZP für das Jahr 2004 als innerhalb der zur Nachreichung vorgesehenen Frist
gemäß
§ 108e Abs 4 Satz 2 EStG 1998 idF
BGBl I 2004/57 (Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides
2004) eingebracht. (Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich IZP
vgl auch UFS 3.10.2005, RV/0143-F/04 und RV/0179-F/05; die dort gemäß
§ 310 Abs 3 Satz 1 BAO eingetretene Rechtsfolge des
Außerkrafttretens des die IZP abweisenden Bescheides kann auf den Fall der
Bw nicht übertragen werden, weil der von der Bw angefochtene Bescheid nicht
zwischen Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2004 vom
17. August 2005 und Bewilligung der Wiedereinsetzung vom 10. November
2005 erlassen worden ist; nur die innerhalb dieses Zeitraumes erlassenen
Bescheide zur IZP 2004 wären iSv
Ritz,
BAO3,
§ 310 Tz 2 ex lege außer Kraft getreten.) Inwieweit
die Geltendmachung der IZP am 6. April 2005 zu einem zulässigen
Zeitpunkt und wirksam erfolgt ist, kann somit dahingestellt
bleiben.
Zu den Überlegungen des Finanzamtes hinsichtlich
Erlassung einer Berufungsentscheidung zu einem Bescheid, der zu einem
unzulässigen Antrag ergangen ist: Die ´Sache´ des
angefochtenen Bescheides ist die Festsetzung der IZP für das
Jahr 2004, wie dies von § 108e Abs 5 Satz 1
EStG 1988 iVm § 201 BAO vorgesehen ist. Die ´Sache´
des Bescheides ist daher nicht durch den Abspruch über einen einzelnen
Antrag, sondern durch Abgabenart (Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988) und den Zeitraum - das
Jahr 2004 - bestimmt. Im Rahmen dieser Sache kann die
Berufungsbehörde gemäß
§ 289 Abs 2 BAO den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Daher können auch
allfällige Veränderungen des Anspruches an IZP - etwa durch
erstmals wirksame Geltendmachung im Falle der Verfrühung der ersten
Geltendmachung -, die zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und
Ergehen der Berufungsentscheidung eintreten, in der Berufungsentscheidung
berücksichtigt werden.
Zu den Ölgemälden:
Bezughabend wird in § 108e Abs 1
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155
normiert: "(1) Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden."
In der Rsp des UFS (4.12.2003, RV/0171-F/02, besprochen von
Kopf in SWK 3/2004 S 063) wird zwar an
der hM zur grundsätzlichen Nichtabnutzbarkeit von Kunstwerken
angeknüpft, jedoch die Abnutzbarkeit einer witterungsausgesetzten
Lichtskulptur bejaht.
Dementsprechend sind auch die ggstdl Ölgemälde
als abnutzbar anzusehen: Es handelt sich um großflächige
Dekorationen, die dem Licht und insb dem erfahrungsgemäß
unvermeidlichen Zigarettenqualm der Besucher ausgesetzt sind. Sie können
auch nicht mit herkömmlichen Ölgemälden iSv musealer Kunst
verglichen werden. Bei Letztgenannten kann bei entsprechendem
Restaurierungsaufwand eine praktisch unbeschränkte Nutzungsdauer
vorausgesetzt werden. Eine aufwendige Restaurierung in der Zukunft kann bei den
ggstdl großflächigen Dekorationen zwar nicht ausgeschlossen werden
- schließlich ist eine enorme zukünftige Preissteigerung bei
Kunstwerken nicht auszuschließen - erscheint jedoch nicht als
wahrscheinlich. Im Abgabenverfahrensrecht hat idR das
´Wahrscheinlichere´ Vorrang vor dem ´Weniger
wahrscheinlichen´ (vgl Ritz,
BAO3,
§ 167 Tz 8).
Die streitgegenständlichen Ölgemälde stellen
daher abnutzbare Wirtschaftsgüter dar; diesbezüglich steht die IZP
zu.
Zu den Mieterinvestitionen:
Die ggstdl Mieterinvestitionen (Teppichboden, Farbe,
Elektroinstallation) sind sachenrechtlich dem Eigentümer der von der Bw
gemieteten Räumlichkeiten zugewachsen, weil sie nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise (Entfernungsaufwand und geringer Wert des
Entfernten) wieder von der Liegenschaft abgesondert werden können. Sie sind
somit unselbständige Bestandteile des Gebäudes und damit des
Grundstückes geworden. (Vgl
Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht12 I
221f).
Nach dem bürgerlichen Recht hat die Bw an den
Mieterinvestitionen daher kein Eigentum, sondern ein Nutzungsrecht, dessen Dauer
von der zukünftigen Dauer des Mietvertrages abhängen
wird.
Bezughabend wird in § 108e Abs 1 und 2
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155
normiert: "(1) Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
(2)
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
zählen:
-
Gebäude.
-
..."
Prämienbegünstigt sind nur körperliche
Wirtschaftsgüter. Zunächst ist daher die Einstufung der
Mieterinvestitionen als körperliche Wirtschaftsgüter zu untersuchen;
nur wenn diese Einstufung hinsichtlich beider Kriterien (körperlich,
Wirtschaftsgut) zu bejahen wäre, wäre der Gebäude-Ausschluss von
der Prämienbegünstigung überhaupt von Interesse.
Weiters ist auf die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz einzugehen: Da der Ansatz und die Bewertung
einer Position von der Einstufung abhängen kann und sich die
Maßgeblichkeit auf das Ansatzrecht und das Bewertungsrecht des HGB bezieht
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 5 Anm 9), ist davon auszugehen, dass auch bei der
Einstufung als immateriell (handelsrechtlicher Begriff) bzw unkörperlich
(steuerrechtlicher Begriff) die Maßgeblichkeit gilt (vgl
Schiffers in
Korn, § 5 dEStG Rz 79).
§ 24 BAO betr die Zurechnung von Wirtschaftsgütern
(wirtschaftliches Eigentum) gilt bei Gewinnermittlung gemäß
§ 5 EStG nur subsidär
(Ritz,
BAO3, § 24
Tz 5).
Zivilrechtlich stehen die Mieterinvestitionen nicht im
Eigentum der Bw, sodass ihr materieller Gehalt keinen Vermögensgegenstand
der Bw darstellt und nicht als materieller Vermögensgegenstand unter
Sachanlagen des Gliederungsschemas für Kapitalgesellschaften
gemäß
§ 224 Abs 2 A/II HGB in die Handelsbilanz der Bw
aufzunehmen ist. Damit stellen aufgrund der Maßgeblichkeit für
die Steuerbilanz die Mieterinvestitionen keine körperlichen
Wirtschaftsgüter dar.
Die Aufnahme irgendeines Postens hinsichtlich der
Mieterinvestitionen auf der Aktivseite der Handelsbilanz der Bw ist damit aber
nicht unbedingt als unrichtig zu betrachten, jedoch würden sämtliche
Varianten wiederum nicht im Vorliegen eines körperlichen Wirtschaftsgutes
resultieren, sodass hier eine endgültige Klärung unterbleiben
kann:
Im
Sinne von FG Köln, 7.9.2005, 13 K 6449/03, EFG 2005, S 1918ff,
Entscheidung 1059, könnte eine Forderung an den Vermieter (für einen
allfälligen Ersatzanspruch) in die Bilanz einzustellen sein.Eine
Forderung kann aber keinesfalls zum IZP-Anspruch führen; sie ist kein
körperliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens.
Auch
ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten wäre kein körperliches
Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens.
Die
Mieterinvestitionen könnten Aufwendungen für das Ingangsetzen des
Betriebes darstellen, wobei zutreffendenfalls der Ansatz eines Aktivpostens
gemäß
§ 198 Abs 3 HGB zulässig
wäre.Laut Geist in
Jabornegg, HGB, § 198
Rz 16 ist der Aktivposten iSd § 198 Abs 3 kein
Vermögensgegenstand (unstrittig), sondern eine sog Bilanzierungshilfe.
Steuerlich werde der handelsrechtliche Ansatz anerkannt (aA
Zorn, s unten).Auch das
steuerrechtliche Verbot des Ansatzes eines Aktivpostens für ein
unkörperliches Wirtschaftsgut, das nicht entgeltlich erworben worden ist,
gemäß
§ 4 Abs 1 (vorletzter Satz) EStG 1988
spräche iSv Quantschnigg/Schuch,
EStHB, § 5 Tz 60ff und
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 5 Anm 9ff nicht dagegen, dass ein Aktivposten iSd
§ 198 Abs 3 HGB in die Steuerbilanz zu übernehmen wäre,
denn ein solcher Aktivposten ist kein Wirtschaftgut, sondern eine
Bilanzierungshilfe, deren Ansatz in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
maßgeblich ist (teilw aA Zorn in
Hofstätter/Reichel, § 4
Abs 1 EStG 1988 Tz 159f: Aktivierungsverbot in
Steuerbilanz)Jedenfalls könnte aber auch mit einem Aktivposten
gemäß
§ 198 Abs 3 HGB kein körperliches
Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens vorliegen.
Die
Einstellung des Nutzungsrechtes an den Mieterinvestitionen als immateriellen
Vermögensgegenstand (unkörperliches Wirtschaftsgut) in die Bilanz
würde das Erfordernis des körperlichen Wirtschaftsgutes für den
IZP-Anspruch nicht erfüllen, und würde wohl schon am
Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle
(unkörperliche) Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter)
gemäß
§ 197 Abs 2 HGB (§ 4 Abs 1
EStG 1988) scheitern:Die entgeltliche Anschaffung von
körperlichen Sachen (Bodenbelag, Farbe, Elektromaterial etc) und deren
Verbindung mit dem Gebäude bewirkt - bezogen auf ein Nutzungsrecht an
den Investitionen - keine Anschaffung, sondern eine Herstellung des
Nutzungsrechtes (Nowotny/M.Tichy in
Straube,
HGB2,
§ 197 Rz 16: Es muss ein Anschaffungsvorgang zum Zugang des
Immaterialgutes führen; nicht aber einzelne Teilleistungen, die Dritte im
Rahmen des Herstellungsvorganges gegen Entgelt
erbringen).
Die ggstdl Mieterinvestitionen
stellen keine materiellen Vermögensgegenstände und damit keine
körperlichen Wirtschaftsgüter dar. Dieses Ergebnis dürfte im
Gegensatz zur hM stehen, denn in der österreichischen Literatur wird
offenbar idR unausgesprochen vorausgesetzt, dass Mieter- und
Pächterinvestitionen aus der Sicht des Mieters bzw Pächters
körperliche Wirtschaftsgüter darstellten, welche im wirtschaftlichen
Eigentum des Mieters (Pächters) stünden. Ausdrücklich
äußert sich nur Hödl in
SWK 7/2005 (S 285): "Die Aufwendungen des
Mieters, die freiwillig ohne vertragliche Verpflichtung durchgeführt werden
und kein Erhaltungsaufwand sind, gelten als Wirtschaftsgüter. Er ist
wirtschaftlicher Eigentümer und bleibt dies bis zur Beendigung des
Mietverhältnisses. Die Aufwendungen des Mieters gelten als körperliche
Wirtschaftsgüter."
Die hier vertretene, abweichende Meinung kann mit der
Kritik von Schiffers in
Korn, § 5 dEStG Rz 541
und Tiedchen in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 5
dEStG, Anm 313 an der deutschen hM und Rsp, die der österreichischen
hM ähnelt, zusätzlich untermauert werden.
Nach der hier vertretenen Rechtsauslegung steht die IZP
für die Mieterinvestitionen nicht zu, weil es sich dabei um keine
körperlichen Wirtschaftsgüter der Bw handelt. Es zeigt sich
aber, dass auch unter Zugrundelegung der hM zur Eigenschaft von
Mieterinvestitionen als körperliche Wirtschaftsgüter (des Mieters) das
Ergebnis für die Bw - keine IZP für Mieterinvestitionen -
dasselbe wäre: Wenn in (extensiver) wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (und handelsrechtlich nach der Verkehrsauffassung) die
Mieterinvestitionen als körperliche Wirtschaftsgüter (materielle
Vermögensgegenstände) angesehen würden, dann wären aber
ebenso in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mieterinvestitionen als
Gebäude iSd § 108e Abs 2 EStG 1988 anzusehen und die
IZP stünde ebenfalls nicht zu. Dieses Ergebnis entspricht auch der
bisherigen Rsp des UFS (19.9.2005, RV/0358-I/05, besprochen in UFS aktuell,
11-12/2005, 405).
Zur Berechnung und abschließenden
verfahrensrechtlichen Überlegungen:
Gegenüber dem angefochtenen Bescheid sind die vom
Finanzamt aus dem begünstigten Investitionszuwachs ausgeschiedenen
Anschaffungskosten der streitgegenständlichen Ölgemälde iHv
4.980 € zusätzlich von den vom Finanzamt anerkannten
620.257,63 € als Investitionszuwachs anzuerkennen, sodass die
Bemessungsgrundlage der IZP für das Streitjahr 625.237,63 €
ausmacht und die IZP 10% davon, das sind 62.523,76 €.
Gemäß
§ 108e Abs 5 EStG 1988
ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende IZP
"auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei
denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen....
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben
gelten....".
Damit wird für den Fall einer Abweichung zwischen
beantragter IZP (hier: 68.654,37 €) und rechtsrichtig zu
gewährender IZP (hier: 62.523,76 €) das Verfahren
gemäß
§ 201 BAO anwendbar gemacht. Da der angefochtene, von
Amts wegen erlassene Bescheid innerhalb eines Jahres ab 6. April 2005
(IZP-Geltendmachung) zugestellt worden ist, liegt ein Anwendungsfall des
§ 201 Abs 2 Z 1 BAO (idF AbgRmRefG und diesbezüglich
gleichlautend idF AÄG2005, BGBl I 2005/161) vor; dort wird
normiert: "Die Festsetzung kann
erfolgen,
1. von Amts wegen
innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages"
Wegen der Formulierung
"kann" liegt (lag) die Entscheidung im
Ermessen, ob der angefochtene Bescheid zu erlassen war bzw seine Erlassung im
Berufungsverfahren zu bestätigen ist oder ob der angefochtene Bescheid
nicht zu erlassen war bzw im Berufungsverfahren aufzuheben ist. Das Ermessen ist
gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu üben, wobei sich die Ermessensübung vor
allem am Zweck der Norm zu orientieren hat und die Geringfügigkeit der
Auswirkungen iSd Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung gegen die Bescheiderlassung spricht
(vgl Ritz,
BAO3,
§ 20 Tz 8f). Zweck des § 201 BAO ist - wie bei
den aaO zitierten §§ 293, 293b, 299 und 303 BAO - die
Durchsetzung der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
hier: Gleichmäßigkeit der Prämiengewährung; vgl auch aaO
§ 201 Tz 30).
Die Auswirkung des angefochtenen Bescheides in seiner durch
die teilweise Stattgabe abgeänderten Fassung macht 6.130,61 €
aus, denn er bewirkt die Verbuchung einer Prämie iHv von
62.523,76 € statt 68.654,37 €. Die Auswirkung der
Bescheiderlassung ist nicht als geringfügig anzusehen.
Die Durchbrechung der Rechtskraft eines vorherigen
Bescheides liegt bei der (erstmaligen) Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe
(IZP) nicht vor und kann nicht als Unbilligkeit ins Gewicht fallen. Die
enttäuschte Hoffnung, den beantragten Betrag zu bekommen, stellt keine
große Unbilligkeit dar.
Der rechtsrichtigen Prämiengewährung wird in
Ausübung des Ermessens der Vorrang eingeräumt; daher wird die
Erlassung des angefochtenen Bescheides bestätigt. Durch die Abänderung
des angefochtenen Bescheides, indem in einem der Streitpunkte dem
Berufungsbegehren gefolgt wird, wird der Berufung teilweise
stattgegeben.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. Y
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 25 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
ÖlbildAbnutzbarkeitIZPdynamischer VerweisKörperschaftsteuererklärungBeilageVerzeichnisSacheAbänderungsbefugniskörperliches WirtschaftgutMaßgeblichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1430-W/05
- Stammnummer
- 21013
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF