Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1257-W/03
Haftungbescheid § 9 Abs2 KVG oder Abgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1257-W/03vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 22. November 2006 über die Berufung des Bw., gegen den
"Haftungs-Bescheid gemäß
§§ 224 und 9 KVG" vom 21. Februar 2003, ErfNr., StNr., des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch
Hofrat Dr. Gerhard Felmer, betreffend Gesellschaftsteuer im Beisein der
Schriftführerin Ilse Pascher nach der am 22. November 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber der R.AG für Gesellschafterzuschüsse in Höhe von S
63.000.000,00 Gesellschaftsteuer von insgesamt S 630.000,00 fest.
Auf Grund einer Anfrage teilte die R.AG dem FAG ua.
sinngemäß mit, dass sich der Gesellschaftsteuerbescheid hinsichtlich
eines Betrages von S 250.000,00 auf eine nachrangige Darlehensforderung des Bw.
in Höhe von S 25.000.000,00 bezieht. Die übrigen
Zuschüsse seien von anderen Personen.
In der Folge erließ das
FAG am 21. Februar 2003 einen an den Berufungswerber (Bw.) gerichteten Bescheid
wie folgt:
"
Haftungs-Bescheid
gemäß
§§ 224 BAO und 9 KVG
Betrifft:
Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen
Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis
begründeten Verpflichtung bewirkt werden (§ 2 Z. 4 KVG) betreffend
Gesellschafterzuschuß bei der
R.AG vom lt. Jahresabschluß per
31. 12.1997
|
Für
das oben angeführte Rechtsgeschäft wird die
GESELLSCHAFTSTEUER festgesetzt
mit
|
€ 18.168,21
..................................................................................................................................................
|
Berechnung
der festgesetzten
Gesellschaftsteuer:
mit 1 % von
der Bemessungsgrundlage in Höhe von S
25.000.000,00
Dem entspricht
Euro
|
S
250.000,00
€
18.168,21
Die
festgesetzte Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses
Bescheides fällig.
Begründung
|
Die
Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
Wert der
Leistung
Laut
Vorhaltbeantwortung vom 28.10.1999 wurde seitens des Gesellschafters auf ein
nachrangig gestelltes
Gesellschafter=
darlehen im
Wirtschaftsjahr <1997>
endgültig verzichtet.
|
S
25.000.000,00
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem
oben bezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung einbringen. In der Berufung
ist der Bescheid zu bezeichnen (Abgabenart, Datum,
Steuernummer/Aktenzeichen).
Die
Berufung ist zu begründen.
Durch
Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
gemäß
§ 254 BAO nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und
zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten.
Unter
bestimmten Voraussetzungen kann gemäß
§ 212a BAO die Einhebung
des in Streit stehenden Betrages auf Antrag bis zur Erledigung der Berufung
ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der
Folge hierfür Zinsen zu entrichten."
In der ausdrücklich gegen
den "Haftungsbescheid vom 21. Februar
2003" unter Bezugnahme auf die im Bescheid angeführten Aktenzahlen
rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich der Bw. sinngemäß
gegen den gegenständlichen Bescheid mit der Begründung, es liege kein
gesellschaftsteuerbarer Vorgang vor und beantragte den
"Haftungsbescheid vom 21. Februar
2003" aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Juni 2003 wurde die Berufung gegen den
"Haftungs-(Gesellschaftsteuer)bescheid v. 21.
Februar 2003" als unbegründet abgewiesen, wogegen der Bw. einen
Vorlageantrag einbrachte.
In der auf Grund eines mit dem
Vorlageantrag beantragten, am 22. November 2006 durchgeführten
mündliche Verhandlung vor dem Referenten des unabhängigen
Finanzsenates stellte der unabhängige Finanzsenat fest, dass der
angefochtene Bescheid zwar als Haftungsbescheid bezeichnet worden war, jedoch
ausschließlich eine Abgabenfestsetzung ausspricht und daher einen
Abgabenbescheid darstellt.
Der Vertreter des FAG meinte
dazu, dass der Bescheid als Haftungsbescheid bezeichnet sei und es sich daher
nicht mehr um einen Abgabenbescheid handeln könne. Die Berufung werde gegen
den Haftungsbescheid erhoben. Wenn der unabhängige Finanzsenat sage, dass
wäre kein Haftungsbescheid sondern ein Abgabenbescheid und der Bw. beruft
gegen einen Haftungsbescheid, den es gar nicht gibt, dann wäre die Berufung
als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bw.
erklärte, dass es sich um keinen Haftungsbescheid handle, da wesentliche
Elemente eines Haftungsbescheides fehlen. Zur Berufung sei zu sagen, dass man
selbstverständlich nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung eine
Berufung gegen jenen Bescheid einlegen könne, der von der
Abgabenbehörde erlassen werde und selbstverständlich in der Berufung
auch so zu bezeichnen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 KVG ist Steuerschuldner die Kapitalgesellschaft. Für die Steuer
haften nach Abs. 2 beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber (Z 1), bei
Leistungen: wer die Leistung bewirkt (Z 2).
Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen
Haftungen werden nach § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser
Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann
entsprechend des § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen
seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224, Abs. 1) innerhalb
der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen
stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis
gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4
sinngemäß.
Nach § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben
durch Abgabenbescheide festzusetzen. Abgabenbescheide haben nach Abs. 2 im
Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu
enthalten.
Auf Grund des § 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Abs. 1,
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist sie berechtigt, aber auch
verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jeder der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
In Erkenntnis vom 10. April 1997, 94/15/0218 führt der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.9.1991,
91/15/0064 aus, dass die Identität der Sache im Sinne des § 289 Abs. 2
BAO mit dem Tatbestand begrenzt ist, der für die geltend gemachte Haftung
maßgeblich ist.
In Zusammenhang mit einer Ausfallshaftung hat der
Verwaltungsgerichthof weiters ausgesprochen, dass mit der Geltendmachung der
Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe
grundsätzlich auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit
der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 298 Abs. 2 BAO festgelegt wird
(VwGH vom 9.2.2005, 2001/15/0029). Dies hat jedenfalls auch bei
Haftungen nach § 9 Abs. 2 KVG zu gelten, wenn dem Primärschuldner
gegenüber die Gesellschaftsteuer bereits festgesetzt war.
Essentieller Spruchbestandteil des Haftungsbescheides auf
Grund des § 9 Abs. 2 Z 2 KVG, welcher hier zu erlassen gewesen wäre,
wäre somit neben dem Hinweis auf den maßgeblichen Haftungstatbestand
die Geltendmachung des Haftungsanspruches gegenüber dem Haftungspflichtigen
mit der Aufforderung, die Abgabenschuld, für die er haftet, zu
entrichten.
Die Grenze der Abänderungsbefugnis der
Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt dort, wo die Berufungsbehörde
überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. In
einem solchen Fall wird von der Berufungsbehörde eine sachliche
Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht. Es ist
der Abgabenbehörde zweiter Instanz jedenfalls verwehrt, eine Person
erstmals in eine bestimmte Schuldnerposition zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid wurde als
"Haftungs-Bescheid gemäß
§§ 224 BAO und
9 KVG"bezeichnet. Der Spruch des Bescheides ist unmissverständlich
der eines Abgabenbescheides. Aber auch wenn der Zusatz zur
Bescheidbezeichnung als Spruchteil zu sehen ist, fehlt es an der Geltendmachung
des Haftungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach. So wird mit
diesem Bescheid anstatt der Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Bw.
ausdrücklich die Gesellschaftsteuer festgesetzt und der Bw. damit
eigenständig als Abgabenschuldner herangezogen.
Wurde dem Primärschuldner gegenüber, so wie im
gegenständlichen Fall, die Abgabe bereits festgesetzt, so ist dem Haftenden
aber lediglich der Inhalt des Abgabenbescheides zur Kenntnis zu bringen.
Dies kann durch Mitteilung zB. in der Begründung des
Haftungsbescheides oder durch Zusendung einer Ausfertigung des
maßgeblichen Abgabenbescheides erfolgen.
Da mit dem angefochtenen Bescheid entgegen der Bezeichnung
nicht die Geltendmachung der Haftung für eine bestimmte Abgabe, sondern
ausschließlich eine Abgabenfestsetzung erfolgte, und es der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mangels Identität der Sache verwehrt
war, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruch auf eine Geltendmachung der
Haftung abzuändern, war dieser gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufzuheben, wobei diese Aufhebung einer Geltendmachung des Haftungsanspruches
nicht entgegensteht (siehe dazu UFS RV/1339-W/05 vom 22. Dezember
2005).
Weiters wird festgehalten, dass sich die Berufung
ausdrücklich nur gegen den "Haftungsbescheid vom 21. Februar 2003" richtet
und keine gesonderte Berufung gegen den, bereits an den Primärschuldner
ergangenen Bescheid über den Abgabenanspruch im Sinne des § 248 BAO
vorliegt. Mit der Aufhebung nach § 289 Abs. 2 BAO wurde nicht über das
Bestehen und die Höhe dieses Abgabenanspruches abgesprochen.
Wien, am 27.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1257-W/03
- Stammnummer
- 25172
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF