Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0049-G/06
Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-G/06vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Teja H.
Kapsch, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Marburgerkai 47, vom
13. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
10. November 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 20. April 2005 wurde dem Finanzamt ein mit
31. März 2005 datierter Teilaufhebungs- und Kaufvertrag mit
folgendem (entscheidungswesentlichen) Inhalt zur Anzeige gebracht:
" ..... abgeschlossen
zwischen Ehegatten CH, ..... und
JH, ..... als Verkäufer einerseits
und den Ehegatten DH , ..... und
EH (i. e. der Bw.) ..... als
Käufer andererseits wie folgt:
I.)
Mit Kaufvertrag vom
29. Dezember 2003 ..... haben die Ehegatten
CH und
JHdie dort unter Punkt I. näher
beschriebenen Liegenschaften ..... je zur Hälfte an die Ehegatten
DH und
EH verkauft. Die Bezahlung des
Gesamtkaufpreises von € 240.000,- erfolgte durch privative
Schuldübernahme der Käufer von Seiten der Verkäufer bei der
X-Bank bestandenen Verbindlichkeiten.
II.)
Die Vertragsparteien sind
nunmehr übereingekommen, den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003
hinsichtlich des Erwerbes des Hälfteeigentums durch die Käuferin Frau
DH unter deren gleichzeitig
vereinbarter Schad- und Klagloshaltung durch
EH(den Bw.)
hinsichtlich der diese aus der
Schuldübernahme gegenüber der X-Bank treffenden Verpflichtungen
einvernehmlich aufzuheben.
III.)
Anstelle des aufgehobenen
Teiles des Kaufvertrages vom 29. Dezember 2003 schließen die
Vertragsparteien nachstehenden
Kaufvertrag
abgeschlossen zwischen
den Ehegatten CH und
JH als Verkäufer einerseits und
Herrn EH (Bw.) als Käufer
andererseits wie folgt:
I.)
Die Ehegatten
CH und JH
sind je zur Hälfte grundbücherliche
Eigentümer nachstehender Liegenschaften: (.....)
Mit grundbücherlich
noch nicht durchgeführtem Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 haben
die Ehegatten JH und
CH je einen Hälfteanteil der ihnen
je zur Hälfte eigentümlichen oben angeführten Liegenschaften
veräußert. Gegenstand dieses Kaufvertrages ist sohin der den
Ehegatten JH und
CHnoch verbleibende je
1/4-Eigentumsanteil der angeführten Liegenschaften.
(.....)
II.)
Die Ehegatten
JH und CH
..... verkaufen und übergeben an Herrn
EH ..... und dieser kauft und
übernimmt in sein Eigentum die zu Punkt I. beschriebenen
Hälfteanteile der Liegenschaften ..... um den beiderseits vereinbarten
Kaufpreis von € 120.000,-. (.....)
IV.)
Die Übergabe und
Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaften und Geräte
in den Besitz und Genuss des Käufers ist bereits vor Vertragsunterfertigung
erfolgt. (.....)
X.)
Die Kosten und
Gebühren dieses Vertrages trägt der Käufer, der auch den Auftrag
zur Kaufvertragserrichtung erteilt hat. (.....)"
In der unter Einem eingereichten Abgabenerklärung vom
19. April 2005 wurde als Veräußerer der vorgenannten
Liegenschaftsteile die Ehegattin des Bw., Frau DH, angegeben.
Für diesen Rechtsvorgang schrieb das Finanzamt dem Bw.
mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10. November 2005 die
Grunderwerbsteuer vor. Im Betreff des Bescheides wurde auf den "Teilaufhebungs-
und Kaufvertrag vom 31. März 2005 mit DH" verwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Vertragsaufhebung
gemäß
§ 17 GrEStG nicht zum Tragen komme, da die
Verkäufer ihre ursprüngliche Rechtsstellung nicht wiedererlangt
hätten.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst auf
den ursprünglichen Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 verwiesen.
Zur Sicherstellung der Schuldübernahmsverpflichtung der Käufer sei
(damals) das Bestehenbleiben der auf den kaufgegenständlichen
Liegenschaften zugunsten der X-Bank einverleibten Pfandrechte vereinbart worden.
Nach Finanzamtsanzeige und grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des
Kaufvertrages habe Frau DH eine Rückabwicklung bzw. Aufhebung dieses
(ursprünglichen) Kaufvertrages herbei führen wollen, da ihr die mit
dem Erwerb der Hälfteliegenschaft eingegangene Verpflichtung aus der
Schuldübernahme zu groß gewesen sei. Voraussetzung hiefür sei
das Einverständnis der Verkäufer sowie die Zustimmung der
Pfandrechtsgläubigerin gewesen, Frau DH aus der übernommenen
Schuldübernahmsverpflichtung zu entlassen. Die Verkäufer hätten
sodann überlegt, die ihnen (allenfalls) zurückfallende
Liegenschaftshälfte an ihren Bruder bzw. ihre Schwägerin oder beiden,
oder aber eben an den Bw. zu veräußern. Frau DH hätte keinerlei
Interesse gehabt, "von wem nunmehr seitens der
Verkäufer ihre mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 erworbenen
Liegenschaftshälften veräußert werden", ihr Wunsch sei
ausschließlich die Rückabwicklung des von ihr eingegangenen
Rechtsgeschäftes gewesen. Nach zwischen allen Beteiligten - auch der
X-Bank, jedoch ohne Mitwirkung der DH - geführten Verhandlungen sei
man letztlich überein gekommen, den Kaufvertrag (vom
29. Dezember 2003) hinsichtlich der Hälfteanteile aufzuheben, DH
aus ihren Verpflichtungen zu entlassen und die den Verkäufern
zurückgefallene Liegenschaftshälfte mit Zustimmung der kreditierenden
Bank an den Bw. zu veräußern. Die bezughabende Urkunde sei dem
Finanzamt mit der Maßgabe angezeigt worden, dass die Grunderwerbsteuer
bereits entrichtet worden sei und die Frau DH auf Grund der Vertragsaufhebung
zustehende Gutschrift mit der anfallenden Grunderwerbsteuer zu verrechnen
wäre. Ein Umgehungsgeschäft liege nicht vor, DH sei
ausschließlich an der Teilaufhebung des sie treffenden Kaufvertrages
interessiert gewesen. Daher werde beantragt, den angefochten Bescheid
dahingehend abzuändern, dass von der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
für den Teilaufhebungs- und Kaufvertrag vom 31. März 2005
Abstand genommen werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006 im Wesentlichen mit
der Begründung ab, dass bei der gegebenen Sachlage nicht von einer
Wiedererlangung der freien Verfügungsmacht der Veräußerer
gesprochen werden könne und daher der mit Vertrag vom
29. Dezember 2003 vereinbarte Erwerbsvorgang nicht im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG rückgängig gemacht worden
sei.
Der Bw. beantrage in der Folge die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ua. die folgenden Rechtsvorgänge, soweit
sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
-- ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet (Z 1);
-- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung
eines Übereignungsanspruches begründet (Z 3; die in den
übrigen Ziffern der oa. Gesetzesstelle genannten Rechtsvorgänge sind
für den Entscheidungsfall nicht von Relevanz).
Die Steuer wird gemäß
§ 17 Abs. 1
Z 1 GrEStG auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Ist die Steuer in einem
dieser Fälle bereits festgesetzt, so ist die Festsetzung auf Antrag
entsprechend abzuändern (§ 17 Abs. 4 leg.
cit.).
Zur Stellung eines Erstattungsantrages ist (insbesondere
bei Gesamtschuldverhältnissen) nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die
Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist. Es
genügt zB nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers
bezahlt wurde (vgl. zB Fellner, GrEStG
11. Auflage, § 17 Rz 17a, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Der Bw. begehrt mit seiner Berufung, von einer
"Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für
den Teilaufhebungs- und Kaufvertrag vom 31. März 2005"
Abstand zu nehmen. Er bringt in diesem Zusammenhang ua. vor, nach
entsprechenden Verhandlungen der Beteiligten sei ohne Mitwirkung der
ursprünglichen Erwerberin der gegenständlichen
Grundstücksanteile, Frau DH, vereinbart worden,
"die den Verkäufern zurückgefallene
Liegenschaftshälfte [dem Bw.] mit Zustimmung der kreditierenden Bank zu
veräußern."
Der Bw. stellt mit seinem Vorbringen selbst außer
Streit, dass er mit hier gegenständlichem Vertrag vom
31. März 2005 diverse vertraglich näher bezeichnete
Liegenschaften (bzw. Liegenschaftshälfteanteile) erworben hat. Dies ergibt
sich zudem nicht zuletzt auch aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des
"Teilaufhebungs- und Kaufvertrages" vom
31. März 2005. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage ist
daher für den UFS nicht erkennbar, aus welchen Gründen für den
berufungsgegenständlichen Erwerbsvorgang eine Grunderwerbsteuerpflicht
nicht gegeben sein bzw. eine Grunderwerbsteuerfestsetzung unterbleiben
sollte.
In Zweifel steht zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens lediglich die Frage, ob der gegenständliche Grunderwerb
unmittelbar von Frau DH (so die Auffassung des Finanzamtes) oder aber -
nach Rückgängigmachung des ursprünglichen Vertrages vom 29.
Dezember 2003 betreffend die Übertragung der Liegenschaftsanteile an
Frau DH - von den Ehegatten CH und JH herrührt (so die Meinung des
Bw.). Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch hier hintan gestellt bleiben, da
im Ergebnis in beiden Fällen ein die Grunderwerbsteuerpflicht
auslösender Rechtsvorgang verwirklicht wäre: Im Falle des Erwerbes von
Frau DH gründet sich die Grunderwerbsteuerpflicht auf die Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG (Erwerb
vor Eintragung der
Veräußerin im Grundbuch; siehe dazu etwa
Fellner, aaO, § 1
Rz 233), im zweitgenannten Falle auf jene des § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG. Das Vorbringen des Bw. legt keine Gründe offen, weshalb
bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation eine Grunderwerbsteuerpflicht nicht
gegeben sein sollte, und ist sohin nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen. Der Bw. hat mit gegenständlichem Vertrag vom
31. März 2005 unzweifelhaft die darin näher bezeichneten
Grundstücke (bzw. einen Anspruch auf Übereignung derselben) erworben,
völlig unabhängig davon, ob dem eine Rückgängigmachung der
Vereinbarung bezüglich der ursprünglich mit Vertrag vom
29. Dezember 2003 an DH übertragenen Grundstücksanteile
vorangegangen ist oder nicht.
Soweit mit dem im Berufungsschriftsatz dargelegten
Vorbringen inhaltlich erstmals ein Antrag iSd. § 17 GrEStG gestellt
wurde, gilt Folgendes:
Die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist gemäß
§ 289 BAO durch die "Sache" begrenzt.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet
hat (zB Ritz, BAO³,
§ 289 Tz 38, mwN).
"Sache" des berufungsgegenständlichen Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz war die auf Grund des mit oa. Vertrag vom
31. März 2005 vereinbarten Erwerbsvorganges erfolgte Festsetzung
der Grunderwerbsteuer. Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid erfolgte jedoch
keine meritorische Entscheidung über einen allfälligen Antrag
gemäß
§ 17 GrEStG (ein solcher wurde erst im
Berufungsverfahren gestellt). Dem UFS ist es sohin in diesem Verfahren verwehrt,
- erstmalig - über eine allfällige Nichtfestsetzung bzw.
Abänderung der Steuerfestsetzung iSd. § 17 GrEStG
abzusprechen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass die Einbringung eines Antrages auf Abänderung der
Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß
§ 17 GrEStG durch den
Bw. aus folgendem Grund nicht zulässig wäre: Nach in der Berufung
geäußerter Auffassung wurde der Kaufvertrag vom
29. Dezember 2003 mit nunmehrigem Vertrag vom
31. März 2005 hinsichtlich der von DH erworbenen
Grundstücksanteile rückgängig gemacht. Die für diesen
(damaligen) anteiligen Erwerb angefallene Grunderwerbsteuer wurde gegenüber
Frau DH festgesetzt bzw. von dieser auf ihrem Abgabenkonto zur Einzahlung
gebracht. Ein Antrag auf Abänderung dieser Steuerfestsetzung
gemäß
§ 17 GrEStG könnte daher - unabhängig
davon, ob dieser dem Grunde nach berechtigt ist oder nicht - nur von Frau
DH eingebracht werden (s. Fellner, aaO,
§ 17 Rz 66).
Graz, am 13.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
GrunderwerbsteuerpflichtÜbereignungsanspruchRückgängigmachungVertragsaufhebung. Abänderungsbefugnis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-G/06
- Stammnummer
- 21934
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF