Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0418-W/03
Ermessensübung bei der Verfügung einer beantragten Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0418-W/03vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermessensübung, ob die beantragte Aufhebung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Umsatzsteuerbescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO zu verfügen ist, scheint im Sinne der Zweckmäßigkeit vordergründig gegen die Bescheidaufhebung zu sprechen, dass ein Ausfall an Staatseinnahmen durch den neuen Sachbescheid mit der Anerkennung der bisher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen innerstaatlichen Rechtslage nicht gewährten Vorsteuern zu erwarten ist. Dieses Argument wird jedoch dadurch relativiert, dass ein öffentliches Interesse - also das der Gesamtheit der Bürger - an der materiell rechtsrichtigen Besteuerung jedes einzelnen besteht.
Bei der Ermessensübung, ob die beantragte Aufhebung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Umsatzsteuerbescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO zu verfügen ist, scheint im Sinne der Zweckmäßigkeit vordergründig die Verwaltungsökonomie gegen die Bescheidaufhebung zu sprechen, um den dadurch und durch den neuen Sachbescheid verursachten Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Tatsächlich wird jedoch als Folge der Abweisung eines Antrages gemäß § 299 Abs 1 BAO ein aufwändiges Berufungsverfahren zu erwarten sein.
Bei der Ermessensübung, ob die beantragte Aufhebung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Umsatzsteuerbescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO zu verfügen ist, kann die Geringfügigkeit der Auswirkungen gegen die Bescheidaufhebung sprechen, wobei die Geringfügigkeit an denselben Maßstäben wie im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme zu messen ist. Im gegenständlichen Fall betrachtete der Berufungssenat eine zusätzlich zu gewährende Vorsteuer iHv 33.425 öS (= 2.429 €), die 12,5% der bisherigen Zahllast entsprach, als weit entfernt von der Geringfügigkeit. Verallgemeinernde Argumente, die von Oberbehörden im Bereich der Rechtslage vor dem AbgRmRefG zur Abstandnahme von angeregten Bescheidaufhebungen verwendet wurden, zB dass nur Vorsteuern aus Anschaffungsvorgängen eine ausrechend erhebliche Höhe hätten, sind nach der nunmehrigen Rechtslage jedenfalls verfehlt.
Wenn der angefochtene Bescheid ausgesprochen hat, dass einem Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO nicht gefolgt wird, und die Berufungsbehörde zum Schluss kommt, dass die Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO zu verfügen ist, stellt sich die Frage nach dem Verbindungsgebot des § 299 Abs 2 BAO. Dieses besteht laut überzeugenden Argumenten von Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 299, Anm 21, nicht für die zweite Instanz. Somit wird durch die Berufungsentscheidung nur der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass er die Aufhebung des betreffenden rechtswidrigen Bescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO ausspricht. Den neuen Sachbescheid wird dagegen das Finanzamt zu erlassen haben.
Durch BGBl I 2003/124 wurde mit Wirkung ab 20. Dezember 2003 der durch das AbgRmRefG unlängst neugefasste § 299 Abs 1 BAO umformuliert. Während bis 19. Dezember 2003 ein erstinstanzlicher Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" aufgehoben werden konnte, kann seit 20. Dezember 2003 ein erstinstanzlicher Bescheid aufgehoben werden, "wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist." Wenn der angefochtene Bescheid vor dem 20. Dezember 2003 ausgesprochen hat, dass einem Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO nicht gefolgt wird, und die Berufungsbehörde zum Schluss kommt, dass die Bescheidaufhebung doch zu verfügen ist, steht einer meritorischen Entscheidung der Berufungsbehörde nach dem 19. Dezember 2003 die Umformulierung des § 299 Abs 1 BAO durch BGBl I 2003/124 nicht entgegen. Es handelt sich nach wie vor um dieselbe "Sache", sodass die umfassende Abänderungsbefugnis gemäß § 289 Abs 2 BAO gegeben ist.
Ein Bescheid, der einen vorläufigen Bescheid ohne sonstige Änderung für endgültig erklärt, beseitigt den ursprünglich vorläufigen Bescheid nicht aus dem Rechtsbestand, wie aus dem Wortlaut von § 200 Abs 2 BAO zu schließen ist. Die Fiktion des § 251 (letzter Fall) BAO - volle Anfechtbarkeit der Abgabenfestsetzung durch Berufung gegen den Endgültigerklärungsbescheid, so als ob der Endgültigerklärungsbescheid den Inhalt des vorläufigen Bescheides in sich aufgenommen hätte - ist nur für den Fall der Anfechtung des Endgültigerklärungsbescheides mit Berufung von Belang. Der beantragten Aufhebung des vorläufigen Bescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO steht somit auch im Falle seiner Endgültigerklärung nicht entgegen, dass er sich nicht mehr im Rechtsbestand befände. Nach der Verfügung der Aufhebung des vorläufigen Bescheides gemäß § 299 Abs 1 BAO geht der Endgültigerklärungsbescheid völlig ins Leere.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrat
Mag. Christian Seywald, Friedrich Nagl und Dkfm. Franz Kiesler, im Beisein
der Schriftführerin Romana Schuster, über die Berufung des Bw,
vertreten durch WTH-Ges, vom 4. März 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 4. Februar 2003 betreffend
Abweisung des Antrages vom 7. Jänner 2003 auf Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1999 vom 8. Juni 2001 und für
das Jahr 2000 vom 24. Oktober 2001 gemäß
§ 299 BAO,
nach der am 25. August 2004 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2003 wird abgeändert und spricht
aus, dass in Entsprechung des Antrages vom 7. Jänner 2003
-
der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 8. Juni 2001
und
-
der Bescheid vom 24. Oktober 2001, der als Umsatzsteuerbescheid 2000
bezeichnet wurde, und der den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2000 vom
8. Juni 2001 gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für
endgültig erklärte,
gemäß
§ 299 Abs 1 BAO aufgehoben werden, weil sich der Spruch der
Bescheide nicht als richtig erweist.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte in seiner
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 Vorsteuern iHv 7.371,13
öS und in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000
Vorsteuern iHv 16.836,64 öS geltend.
Dementsprechend setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom
8. Juni 2001 die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 -
jeweils gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig -
fest (ESt-Akt Bl 11f/1999, Bl 12f/2000).
Das Finanzamt führte beim Bw eine
abgabenbehördliche Prüfung durch; laut dem darüber erstellten
Bericht vom 16. Oktober 2001 ergaben sich hinsichtlich Umsatzsteuer 1999
und 2000 keine Abweichungen (ESt-Akt Bl 17ff/2000).
Die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide vom 8. Juni
2001 wurden jeweils mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 (UFS-Akt Bl 6,
10) gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt, worin jeweils auch ausgesprochen wurde:
"In der Höhe der festgesetzten Abgabe
tritt keine Änderung ein."
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 (ESt-Akt
Bl 32f/2000) wurde seitens des Bw unter Verweis auf das EuGH-Urteil
(8.1.2002, Rs C-409/99, Metropol und Stadler) betreffend Kleinbusse bei der
Finanzlandesdirektion angeregt, die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000
gemäß
§ 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben. Bei der Veranlagung für die Jahre 1999 und 2000 seien
Vorsteuern iZm den Leasingraten und Betriebskosten eines Kleinbusses Modell
nicht in Abzug gebracht worden: 22.004 öS für 1999 und 21.477 öS
für 2000.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 (ESt-Akt
Bl 34f/2000) teilte die Finanzlandesdirektion (GAx) mit, dass kein Anlass
gesehen werde, der Anregung auf Bescheidaufhebung im Aufsichtswege
gemäß
§ 299 BAO zu folgen, weil einer derartigen Anregung
(nur) im Falle von erheblichen Vorsteuern gefolgt werden könne. Nach hA und
Verwaltungspraxis werde dies regelmäßig bei
Anschaffungsvorgängen, nicht aber bei Betriebskosten und Leasingraten der
Fall sein.
Nach Inkrafttreten der Neufassung von § 299 BAO
durch BGBl I 2002/97 wurde seitens des Bw mit Schreiben vom
7. Jänner 2003 (ESt-Akt Bl 37f/2000) unter Verweis auf das
EuGH-Urteil betr Kleinbusse die Aufhebung folgender Bescheide gemäß
§ 299 BAO beantragt:
Umsatzsteuerbescheid
1999 vom 08.06.2001, zugestellt am 18.06.2001
Umsatzsteuerbescheid
2000 vom 24.10.2001, zugestellt am 08.11.2001
Die
Bescheide seien rechtswidrig; ihr Inhalt widerspreche dem Europarecht. Da es
sich beim Bw um einen Vertreter handle, stellten die bisher nicht in Abzug
gebrachten Vorsteuern für Leasingraten und Betriebskosten des
Kraftfahrzeuges einen erheblichen Teil der Vorsteuern dar, sowohl absolut als
auch relativ: 22.004 öS seien 75% der gesamten Vorsteuer für 1999 iHv
29.375 öS (=22.004+7.371); 21.477 öS seien 56% der gesamten
Vorsteuer für 2000 iHv 38.314 öS (=21.477+16.837).
Dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom
4. Februar 2003 (ESt-Akt Bl 39f/2000) abgewiesen. Zwar seien die
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 in Hinblick auf das europäische
Gemeinschaftsrecht rechtswidrig und der Aufhebungsantrag innerhalb der Frist des
§ 302 Abs 2 lit c BAO eingebracht worden. Jedoch
überwögen bei der Ermessensübung die Gründe, die gegen die
Stattgabe des Antrages sprächen: Die zusätzliche Vorsteuer iHv 22.004
öS für 1999 und 21.477 öS für 2000 bedeute keine
wesentlichen Folgen in Anbetracht der Umsätze des Bw iHv 980.269 öS
bzw 476.593 öS. Infolge der Verwehrung des Vorsteuerabzuges für die
Betriebskosten des Kraftfahrzeuges hätten diese mit dem Bruttobetrag
Eingang in die Gewinnermittlung gefunden. Durch diese Verminderung der
Einkommensteuerbelastung würden die ohnehin geringen Folgen der
rechtswidrigen Umsatzsteuerbescheide verringert. Den Anregungen auf
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO sei die
Finanzlandesdirektion im Jahr 2002 nach damals geltender Rechtslage nicht
gefolgt, wenn die Vorsteuerbeträge nicht aus Anschaffungen resultierten. Es
würde daher zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn im vorliegenden
Fall eine Aufhebung erfolgte, während die anderen Abgabepflichtigen die
Folgen der rechtswidrigen Umsatzsteuerbescheide weiter tragen
müssten.
Mit Schreiben vom 4. März 2003 (ESt-Akt
Bl 41ff/2000) wurde Berufung gegen die Abweisung vom 4. Februar 2003
erhoben und gegen die getroffene Ermessensentscheidung vorgebracht, dass eine
Unterscheidung in zulässige Vorsteuer aus Anschaffungskosten und in
unzulässige Vorsteuer aus Leasingraten und Betriebskosten nicht rechtens
sei. Diese Behauptung der Finanzlandesdirektion sei falsch und nicht gesetzlich
gedeckt. Entscheidend sei nur die Frage, ob aufgrund des Umfanges der
Rechtswidrigkeit dem Prinzip der Rechtswidrigkeit (gemeint wohl:
Rechtsrichtigkeit) oder dem Prinzip der Rechtssicherheit der Vorrang zu geben
sei. Das Ausmaß der Rechtswidrigkeit sei im gegenständlichen Falle
wesentlich, weil die vorenthaltene Vorsteuer im Jahr 2000 ca 33% des
Jahreseinkommens ausmache. Die gesamte rechtswidrig einbehaltene Steuer betrage
unter Berücksichtigung der Einkommensteuerersparnis für 1999 und 2000
ca 34.000 öS. Rechtswidrige Bescheide seien von der Oberbehörde schon
bei geringeren Beträgen aufgehoben worden, zB VwGH 6.10.1992, 92/14/0146
wegen 1.980 öS und VwGH 19.2.1986, 84/13/0024 wegen AVAB iHv 3.200 öS
und 30.000 öS Sonderausgaben. Gegen eine ungleiche Behandlung von
Steuerpflichtigen helfe nur die Aufhebung aller rechtswidrigen Bescheide. Der Bw
dürfe keinen Nachteil daraus haben, dass auch andere Steuerpflichtige
ungerecht behandelt würden.
In der am 25. August 2004 auf Antrag des Bw in Krems an der
Donau abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde - wie schon
bisher unausgesprochen vorausgesetzt - ausdrücklich klargestellt,
dass der Modell vor der 1996 erfolgten Verschärfung der innerstaatlichen
Rechtsnormen als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus behandelt worden
ist.
Zur Anführung des (vorläufigen)
Umsatzsteuerbescheides vom 8. Juni 2001 hinsichtlich des Jahres 1999 und
- unterschiedlich davon - des
(Endgültigerklärungs)Bescheides vom 24. Oktober 2001 hinsichtlich
des Jahres 2000 wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw
ausgeführt, dass hinsichtlich des Jahres 1999 irrtümlich der
vorläufige Bescheid vom 8. Juni 2001 und nicht der endgültige
Bescheid vom 24. Oktober 2001 angeführt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, im
Rahmen einer meritorischen Entscheidung über eine Berufung gemäß
§ 289 Abs 2 BAO den angefochtenen Bescheid nach allen Richtungen
abzuändern, ist auf die "Sache" beschränkt; "Sache" ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheidspruches erster Instanz gebildet hat
(Ritz,
BAO2, § 289
Tz 4).
Gegenstand des Antrages des Bw und somit auch des
angefochtenen Bescheides war die begehrte Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides
1999 vom 8. Juni 2001 und des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom
24. Oktober 2001 gemäß
§ 299 BAO, weil die Bescheide
infolge Widerspruches zum Europarecht rechtswidrig seien. Auch wenn der genannte
Bescheid vom 24. Oktober 2001 (UFS-Akt Bl 10) ua als Umsatzsteuerbescheid
2000 bezeichnet ist, handelt es sich aufgrund seines Spruches
("Der vorläufige Bescheid vom 08.06.2001
für das Jahr 2000, mit dem die Umsatzsteuer festgesetzt worden ist, wird
gem. § 200 (2) BAO für endgültig erklärt. In der Höhe
der festgesetzten Abgabe tritt keine Änderung ein.") um einen
Bescheid iSd zweiten Satzes von § 200 Abs 2 BAO:
"Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu
einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß, so ist
ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen
Abgabenbescheid erklärt."
Die Identität der "Sache" einerseits im angefochtenen
Bescheid vom 4. Februar 2003 und andererseits in der vorliegenden
Berufungsentscheidung könnte durch eine inzwischen erfolgte
verfahrensrechtliche Gesetzesänderung in Frage gestellt werden, da das
Verfahrensrecht jeweils in der neuesten, bereits in Kraft getretenen Fassung,
anzuwenden ist - ohne Rücksicht auf den zu behandelnden
Abgabenerhebungszeitraum (Veranlagungsjahr):
§ 299 BAO wurde
mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 durch BGBl I 2002/97 neu
gefasst. Sein erster Absatz wurde durch BGBl I 2003/124 mit Wirkung ab
20. Dezember 2003 nochmals umformuliert. Vom 1. Jänner bis
19. Dezember 2003 konnte die Abgabenbehörde erster Instanz (bzw der
UFS in einem Berufungsverfahren wie dem hier anhängigen) gemäß
§ 299 Abs 1 BAO einen erstinstanzlichen Bescheid
"wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben"; seit 20. Dezember 2003 kann die Abgabenbehörde
erster Instanz (bzw der UFS in einem Berufungsverfahren wie dem hier
anhängigen) gemäß
§ 299 Abs 1 BAO einen
erstinstanzlichen Bescheid "aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Für die Zwecke des hier anhängigen Verfahrens
ändert die Umformulierung des § 299 Abs 1 BAO jedenfalls
nichts am Kern der Streitfrage. Überdies hat die ab 20. Dezember 2003
anzuwendende Fassung den Anwendungsbereich des § 299 Abs 1 BAO
gegenüber der vorhergehenden Fassung sicher nicht eingeschränkt;
umstritten ist nur, ob der Anwendungsbereich ausgeweitet wurde oder
gleichgeblieben ist (vgl
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 299 Anm 15). Somit kann die Berufungsbehörde nach der
aktuellen Fassung des § 299 Abs 1 BAO meritorisch über die
Berufung gegen den auf Basis der vorhergehenden Fassung des § 299
Abs 1 BAO ergangenen angefochtenen Bescheid entscheiden.
Für die gegenständliche Kraftfahrzeugtype, den
Modell, wurde der Vorsteuerabzug nach der Verwaltungspraxis bis zu den
Regelungen des Vorsteuerabzuges durch BGBl 1996/201 und BGBl 1996/273
gewährt, indem die Einstufung als sogenannter Kleinbus erfolgte (s
Klarstellung dieser bisher unstrittigen, aber unausgesprochenen Tatsache in
mündlicher Verhandlung; vgl auch
Melhardt/Pröglhöf, Aktuelle
Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Stand 30.9.1995 in SWK 1995,
660ff, worin diese Fahrzeugtype in der Liste der Kleinbusse enthalten war). Es
ist auch unstrittig, dass der Bw durch § 12 Abs 2 Z 2
lit b UStG 1994 idF BGBl 1996/201 und die hierzu erlassene VO
BGBl 1996/273 mit einer unzulässigen innerstaatlichen
Einschränkung des Vorsteuerabzuges belastet wurde, wie sie der EuGH in
seinem Urteil 8.1.2002, Rs C-409/99, Metropol und Stadler (UFS-Akt
Bl 17ff), festgestellt hat.
Die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide für 1999
und 2000 vom 8. Juni 2001 sind daher inhaltlich rechtswidrig iSd
§ 299 Abs 1 idF BGBl I 2002/97 und gleichermaßen
erweist sich der Spruch jedes dieser Bescheide als nicht richtig iSd
§ 299 Abs 1 idF BGBl I 2003/124. Ebenso inhaltlich
rechtswidrig und zugleich im Spruch unrichtig sind die Bescheide vom
24. Oktober 2001, mit denen gemäß
§ 200 Abs 2 BAO
die ansonsten unveränderten, vorläufigen Umsatzsteuerbescheide
für 1999 und 2000 vom 8. Juni 2001 für endgültig
erklärt worden sind. Da bei der Erlassung eines endgültigen Bescheides
nach einem vorläufigen Bescheid Änderungen in jeder Hinsicht
möglich sind (Ritz,
BAO2, § 200
Tz 13), wäre es geboten gewesen, statt der bloßen
Endgültigerklärung die vorläufigen Bescheide durch
rechtmäßige endgültige Bescheide zu ersetzen.
Klarzustellen ist, dass vor der Erlassung der vorliegenden
Berufungsentscheidung auch beide gegenständlichen Bescheide vom
8. Juni 2001 noch im Rechtsbestand waren und nicht von den
gegenständlichen Bescheiden vom 24. Oktober 2001 völlig
verdrängt wurden. Dies ergibt sich aus § 200 Abs 2 (zweiter
Satz) BAO und dem dementsprechenden Spruch der Bescheide vom 24. Oktober 2001,
wonach die vorläufigen Bescheide für endgültig erklärt und
somit nicht iSd ersten Satzes des § 200 Abs 2 BAO durch einen
endgültigen Bescheid "ersetzt" worden sind. Letztgenannte Variante
hätte nämlich - wie sich im Umkehrschluss aus dem zweiten Satz
von § 200 Abs 2 BAO ergibt - vorausgesetzt, dass das
Finanzamt die vorläufige Abgabenfestsetzung berichtigen hätte wollen,
was im gegenständlichen Fall eben nicht vorlag. Die Fiktion des
§ 251 (letzter Fall) BAO (volle Anfechtbarkeit der Abgabenfestsetzung
durch Berufung gegen den Endgültigerklärungsbescheid) hat nur auf die
unmittelbare Anfechtung eines Endgültigerklärungsbescheides mit
Berufung Bedeutung, weil sich § 251 BAO im Unterabschnitt A
("Ordentliche Rechtsmittel") des siebten Abschnittes ("Rechtsschutz") der BAO
befindet und sich somit nicht unmittelbar auf den im Unterabschnitt B ("Sonstige
Maßnahmen") befindlichen § 299 BAO bezieht (vgl auch
Stoll, BAO-Komm, 2112, anders 2116;
Ritz,
BAO2, § 200
Tz 13 in Normaldruck eher in Richtung der hier vertretenen Ansicht
aufzufassen, kleingedruckt jedoch eher dagegen).
Somit erweist sich die - laut Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung irrtümliche - Bezeichnung des Bescheides
vom 8. Juni 2001 als denjenigen, der hinsichtlich des Jahres 1999
aufzuheben sei, nicht als nachteilig für den Bw. Im Ergebnis wird
hinsichtlich 1999 und hinsichtlich 2000 derselbe Effekt eintreten: Infolge
Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1999 vom 8. Juni 2001 geht der
Endgültigerklärungsbescheid betreffend 1999 vom 24. Oktober 2001,
der sich auf den Bescheid vom 8. Juni 2001 bezogen hat, völlig ins
Leere und es wird vom Finanzamt ein neuer Umsatzsteuerbescheid für 1999
unter Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechtes zu erlassen sein.
Ebenso unter Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechtes wird infolge
Aufhebung des Endgültigerklärungsbescheides betreffend 2000 vom 24.
Oktober 2001 der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 8. Juni 2001
durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen (iSd ersten Satzes von
§ 200 Abs 2 BAO) sein.
Zur Ermessensübung:
Die Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299 Abs 1 BAO idF BGBl I 2002/97 und auch idF
BGBl I 2003/124 steht im Ermessen (arg: "kann"), welches
gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu üben ist.
Die Billigkeit, die der Angemessenheit hinsichtlich
berechtigter Interessen der Partei entspricht, ist ein Argument für die
Verfügung der Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO, weil
der Bw ein berechtigtes Interesse an der materiell rechtsrichtigen Gutschrift
der streitgegenständlichen Vorsteuer hat.
Die Zweckmäßigkeit, die der Angemessenheit
hinsichtlich des öffentlichen Interesses, insb der Einbringung der Abgaben,
entspricht (Ritz,
BAO2, § 20,
Tz 7), liefert folgende Argumente:
Für
die Verfügung der Bescheidaufhebung spricht der Zweck des § 299
Abs 1 BAO, nämlich die Durchsetzung der Rechtsrichtigkeit.
Gegen
die Bescheidaufhebung spricht der Ausfall an Staatseinnahmen, was jedoch durch
das öffentliche Interesse - also das der Gesamtheit der Bürger
- an der materiell rechtsrichtigen Besteuerung jedes einzelnen relativiert
wird.
Gegen
die Bescheidaufhebung spräche vordergründig die
Verwaltungsökonomie, also die Vermeidung des mit der Bescheidaufhebung und
in ihrer Folge eintretenden Verwaltungsaufwandes. Allein das Berufungsverfahren
zeigt, dass eine Bescheidaufhebung voraussichtlich verwaltungsökonomischer
als das gegenständliche Verfahren gewesen wäre. Außerdem tritt
das Argument der Verwaltungsökonomie zurück, wenn die Auswirkungen der
Herstellung des materiell richtsrichtigen Zustandes nicht geringfügig
sind.
Die auf einer
verallgemeinernden Betrachtungsweise beruhenden Argumente hinsichtlich
Geringfügigkeit, die seinerzeit von der Finanzlandesdirektion für die
Ermessensübung beim Vollzug des § 299 BAO vor der Novelle
BGBl I 2002/97 angewendet wurden, sind schon deshalb nicht mehr
zielführend, weil durch BGBl I 2002/97 der § 301 BAO,
der folgenden Wortlaut hatte, aufgehoben worden ist:
"Auf die Ausübung der gemäß
den §§ 299 und 300 der Behörde zustehenden Rechte steht
niemandem ein Anspruch zu." Damit kann § 301 BAO jedenfalls
nicht mehr als Spezialvorschrift hinsichtlich der Ermessensübung bei der
Verfügung von Bescheidaufhebungen gemäß
§ 299
Abs 1 BAO angesehen werden.
Die Geringfügigkeit bei der
Anwendung des § 299 Abs 1 BAO idF BGBl I 2002/97 und
2003/124 ist wie bei der vergleichbaren Situation anlässlich der
Entscheidung über die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme eines
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO zu
beurteilen.
Das Finanzamt hat zur
Beurteilung der Geringfügigkeit ausschließlich auf die aus der
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide eintretenden positiven Auswirkungen für
den Bw abgestellt (22.004 + 21.477 = 43.481 öS), offenbar unter der
Annahme, dass der Bw die einkommensteuerlichen Vorteile aus der Versagung des
streitgegenständlichen Vorsteuerabzuges trotz umsatzsteuerlicher
Bescheidaufhebung nicht verlieren würde. In der Berufungsschrift wird
hingegen unter Berücksichtigung der (wegfallenden) Einkommensteuerersparnis
ein Vorteil aus der Bescheidaufhebung von ca 34.000 öS genannt. Ein
ähnliches Ergebnis ergeben die Berechnungen der Berufungsbehörde
(UFS-Akt Bl 34ff): Wenn die Vorsteuer gewährt wird und wenn
infolgedessen das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1999 gemäß
dem am 20. Dezember 2003 inkraftgetretenen § 295a BAO
abändern würde, so würde für 1999 eine Erhöhung der
Einkommensteuer von 10.056 öS resultieren, die den schlussendlichen Vorteil
des Bw aus den Vorsteuergutschriften (=Verminderung der Umsatzsteuerzahllasten
für 1999 und 2000) von 43.481 öS auf 33.425 öS senken
würde. (Anm: Die Einkommensteuer 2000 iHv 0 öS bliebe jedenfalls
unverändert.)
Auch gedeckt durch die bei
Ritz,
BAO2, § 303
Tz 40f und
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 303 E 209 bis E 231 zitierte kasuistische Rechtsprechung
ist der erkennende Senat der Meinung, dass der gegenständliche Betrag iHv
zumindest 33.425 öS weit entfernt ist sowohl von absoluter
Geringfügigkeit als auch mit zumindest 12,5% in Bezug auf die Summe der
bisherigen Zahllasten für 1999 und 2000 (=188.683+78.482=267.165 öS)
von relativer Geringfügigkeit. Auch ein Missverhältnis zwischen
Auswirkung des Aufhebungsgrundes und Gesamtauswirkung der Aufhebung ist nicht zu
befürchten, weil durch die Aufhebung nur der Aufhebungsgrund selbst (und
eventuell seine direkten ertragsteuerlichen Auswirkungen) sich auswirken
werden.
Da bereits ein Betrag von 33.425
öS als nicht mehr geringfügig anzusehen ist, gilt dies umso mehr
für einen Betrag von 43.481 öS. Es kann somit dahingestellt
bleiben, welcher Betrag maßgebend; denn es ist in Lehre und Rsp nicht
eindeutig geklärt, ob zur Ermittlung des maßgebenden Betrages eine
Saldierung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer "schon aus
finanzausgleichsrechtlichen Gründen" unzulässig ist oder vielmehr doch
alle betroffenen Verfahren gemeinsam zu betrachten sind (vgl
Ritz,
BAO2, § 303
Tz 41;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 303 E 224).
Bei der Ermessensübung geht der erkennende Senat daher
davon aus, dass die Billigkeit und Zweckmäßigkeit überwiegend
für die Verfügung der Aufhebung sprechen und somit der Berufung
stattzugeben ist. Darüber hinaus trägt die getroffene Entscheidung dem
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes Rechnung und ermöglicht eine
effiziente innerstaatliche Umsetzung von Urteilen des EuGH. Unbeachtlich
für die Ermessensübung ist, ob andere Steuerpflichtige eine Gutschrift
an Vorsteuer infolge einer Bescheidaufhebung erhalten oder nicht, denn über
einen Antrag ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Überdies steht es
auch den anderen Steuerpflichtigen, die in Beachtung des § 12
Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 idF BGBl 1996/201 iVm VO
BGBl 1996/273 zuwenig Vorsteuer geltend gemacht haben, frei, einen
Aufhebungsantrag gemäß
§ 299 Abs 1 BAO zu stellen und
gegen eine allfällige Abweisung Berufung zu erheben.
Umsetzung:
Bei der Umsetzung der stattgebenden Entscheidung sind
folgende - einander teilweise widersprechende - Regeln in Betracht
zu ziehen: - Entscheidung durch die Berufungsbehörde in der Sache
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO, - keine erstinstanzliche
Entscheidung durch die Berufungsbehörde außer in
Devolutionsfällen, - Verbindung von Bescheidaufhebung und
neuerlicher Bescheiderlassung (§ 299 Abs 2 BAO).
Es sind theoretisch drei Varianten denkbar - so wie
in der Literatur auch für die grundsätzlich vergleichbare Situation
bei der Stattgabe der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein
Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wird, drei Varianten vertreten werden (vgl
Ritz,
BAO2, § 307
Tz 6; Stoll, BAO-Komm 2966, 2969;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 307 Anm 5):
Aufhebung
des angefochtenen Bescheides, mit dem der Aufhebungsantrag abgewiesen wurde
(nicht gemäß
§ 289 Abs 1 BAO); in weiterer Folge
müsste das Finanzamt den Aufhebungsbescheid und damit verbunden die neuen
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 erlassen (entsprechend
Stoll, BAO-Komm 2969, anders 2960f und
2969).
Ausspruch
der Aufhebung der Bescheide laut Antrag in der Berufungsentscheidung; das
Finanzamt müsste dann die neuen Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000
erlassen (entsprechend
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
§ 307 Anm 5; Stoll,
BAO-Komm 2960f, 2966, anders 2969).
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz sind
- soweit ersichtlich - die einzigen Autoren, die bisher nicht nur
zur vergleichbaren Problematik bei Wiederaufnahmen, sondern in Anm 21 zu
§ 299 auch direkt zur Problematik des Verbindungsgebotes im
Aufhebungsverfahren gemäß
§ 299 Abs 2 BAO Stellung
genommen haben: Eine Verbindung von Bescheiden setzt voraus, dass zur Erteilung
beider Bescheide dieselbe Abgabenbehörde zuständig ist. Gegen eine
Erlassung des neuen Sachbescheides durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
spricht, dass dadurch der Partei die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels
(Berufung) gegen den neuen Sachbescheid verunmöglicht wird. Eine Verbindung
gemäß
§ 299 Abs 2 BAO ist überdies (auch in der
ersten Instanz) gegebenenfalls überhaupt unmöglich, wenn der Erlassung
eines neuen Sachbescheides entgegensteht, dass richtigerweise in der
betreffenden "Sache" kein Bescheid zu erlassen ist.
Ausspruch
der Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 in der
Berufungsentscheidung und Neufestsetzung der Umsatzsteuer 1999 und 2000
(funktional erstinstanzlich) durch den Berufungssenat (entsprechend
Bibus zitiert bei
Ritz,
BAO2, § 307
Tz 6, der dies offensichtlich als zumindest gleichwertige Variante
betrachtet).
Die zweitangeführte, von
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz
vertretene Variante entspricht am ehesten dem Charakter des
Berufungsverfahrens und ist am einfachsten vollziehbar. Ihr wird deshalb der
Vorzug gegeben.
Ergeht auch an Finanzamt XzuStNrY
Wien, am 2.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 251 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidaufhebungErmessenZweckmäßigkeitAusfall an StaatseinnahmenVerwaltungsökonomieGemeinschaftsrechtswidrigkeitGeringfügigkeitVerbindungsgebotAbänderungsbefugnisEndgültigerklärungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0418-W/03
- Stammnummer
- 11631
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF