Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0671-G/05
Verspätete Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0671-G/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach Herrn JW,
verstorben am 8.1.1998, zuletzt wohnhaft in M, vertreten durch Mag. Heinz
Kobleder, Steuerberater, 2340 Mödling, Achsenaugasse 18, vom
15. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 19. Oktober 2005 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht
ab-, sondern zurückzuweisen
ist.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlichen - laut vorgelegtem
Übertragungsprotokoll am 1. Dezember 2003 eingebrachten -
Anbringen hat der oa. steuerliche Vertreter im Auftrag der Verlassenschaft nach
dem am 8. Jänner 1998 verstorbenen JW die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 beantragt und dies wie folgt
begründet: Wie sich im laufenden, noch nicht abgeschlossenen
Verlassenschaftsverfahren herausgestellt habe und durch ein Gerichtsurteil
bestätigt worden sei, habe Herr JW die vermieteten Liegenschaften in W
(L-Gasse 11 sowie R-Lände 29) lediglich zu 50% besessen. In
sämtlichen Steuerverfahren sei immer von einer 100%-igen Zurechnung an
Herrn JW ausgegangen worden. Daher wäre die Einkünftezurechnung wie
folgt zu ändern:
Einkünfte 1998 aus Vermietung gesamt:
ATS 1.298.662,--
Davon 50%-Anteil JW für 1. bis 8. Jänner
1998 = ATS 14.231,91.
Hinsichtlich des restlichen Teiles der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung habe eine Zurechnung an die Erbengemeinschaft
stattzufinden.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
19. Oktober 2005 ab. Im gegenständlichen Antrag sei zwar keiner
der gesetzlich geregelten Wiederaufnahmstatbestände explizit
angeführt, doch sei für das Finanzamt auf Grund der Rüge eines
falsch angenommenen "Prozentsatzes für die Einkommensteuerbemesseung"
erkennbar, dass offensichtlich neue Tatsachen oder Beweismittel angesprochen
seien. Die von der Antragswerberin behauptete unrichtige Zuordnung des
Eigentumsverhältnisses (100% statt 50%) habe sich - ihrem Vorbringen
zufolge - erst im noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren heraus
gestellt und sei durch ein Gerichtsurteil bestätigt worden.
Wiederaufnahmsgründe seien jedoch nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta); später
entstandene Umstände (nova producta) stellten keine derartigen Gründe
dar. Zudem habe die Antragstellerin lediglich auf das laufende Verlassverfahren
und ein Gerichtsurteil verwiesen, ohne entsprechende Unterlagen bzw. das
zitierte Urteil vorzulegen. Des Weiteren sei aus dem Grundbuch ersichtlich, dass
Herr JW ab dem Jahre 1988 bis zu seinem Tod (am 8. Jänner 1998)
zu 100% Eigentümer der beiden Liegenschaften gewesen sei. Eine Aufteilung
der Anteile sei erst im September 2001 erfolgt, der Einkommensteuerbescheid 1998
sei jedoch bereits am 2. März 2000 - sohin mehr als ein
Jahr vor den Anteilsänderungen - erlassen worden. Da die (geltend
gemachten) Tatsachen und Beweise erst nach Bescheiderlassung neu entstanden
seien, liege kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ergänzend
ausgeführt, das (zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogene)
Gerichtsurteil habe die Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht mit
Stichtag 6. September 2001 bewirkt, sondern festgestellt, dass bereits
in der Vergangenheit andere Eigentumsverhältnisse bestehen hätten
müssen. Im gegenständlichen Fall sei mittels Urteil am
6. September 2001 die bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
existente Tatsache, dass Herr JW nicht zu 100% rechtmäßiger
Eigentümer der Mietobjekte sei, festgestellt, aber nicht bewirkt worden.
Dieser Umstand sei daher (erst) am 6. September 2001 neu
hervorgekommen.
Mit dem Berufungsschriftsatz wurde auch eine Kopie des zur
Begründung des Wiederaufnahmeantrages herangezogenen Urteiles des
zuständigen Landesgerichtes vom 6. September 2001 vorgelegt. Auf
der ersten Seite dieser Entscheidungsausfertigung ist der per Stempel
angebrachte Vermerk zu ersehen, wonach diese am 24. September 2001 in
der Kanzlei des zuständigen Verlassenschaftskurators Dr. GP, Rechtsanwalt,
eingelangt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist der Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Hinsichtlich der Kenntnis der Wiederaufnahmsgründe
muss sich die vertretene Partei Kenntnisse ihres Vertreters zurechnen lassen.
Bei der Frist gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO handelt es
sich um eine - nicht verlängerbare - gesetzliche Frist
(Stoll, BAO-Kommentar, 2915,
mwN).
Als alleiniger Wiederaufnahmsgrund wird im vorliegenden
Fall geltend gemacht, dass mit Gerichtsurteil vom 6. September 2001
die nach Ansicht der Bw. bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
2. März 2000 existente Tatsache, wonach der verstorbene JW nicht
alleiniger Eigentümer zweier in W gelegener - der Erzielung von
Mieteinkünften dienender - Liegenschaften ist, neu hervorgekommen
sei. Anstelle der bisherigen 100%-igen Zurechnung der Vermietungseinkünfte
an den verstorbenen JW hätte auf Grund des genannten Urteiles nur eine
Zurechnung im Ausmaß von 50% erfolgen dürfen. Dem Berufungsvorbringen
zufolge sei dieser Umstand (bereits) am 6. September 2001 neu
hervorgekommen; laut dem auf der dem UFS vorliegenden Kopie der
Urteilsausfertigung angebrachten Eingangsvermerk wurde die nach mündlicher
Verhandlung ergangene gerichtliche Entscheidung dem Verlassenschaftskurator am
24. September 2001 zugestellt.
Auf Grund der dargestellten Sachlage ergibt sich, dass der
hier zur Beurteilung stehende Wiederaufnahmeantrag vom
1. Dezember 2003 lange nach
Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist des § 303 Abs. 2 BAO
- und sohin verspätet - eingebracht wurde. Die Antragsfrist ist - vom
Berufungsvorbringen ausgehend, wonach das Urteil schon am
6. September 2001 zur Kenntnis gelangt ist (etwa im Falle einer
mündlichen Urteilsverkündung) - bereits am
6. Dezember 2001 abgelaufen. Spätestens jedoch ist der
Fristablauf per 24. Dezember 2001 eingetreten (drei Monate nach
Einlangen der schriftlichen Entscheidungsausfertigung beim
Verlassenschaftskurator). Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag
wäre sohin nicht ab-, sondern richtigerweise als verspätet
zurückzuweisen gewesen (siehe zB
Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 303 Tz 28).
Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden
zweiter Instanz nach § 279 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und
Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und
eingeräumt sind. Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß
§ 278 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nach § 289
Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Auf Grund dieser im § 289 BAO normierten
Änderungsbefugnis kann mittels Berufungsentscheidung ua. zB auch eine
Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in eine Zurückweisung
abgeändert werden (Ritz, aaO,
§ 289 Tz 42).
Da im vorliegenden Fall das Finanzamt den verspätet
eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bescheidmäßig
abgewiesen hat, war der Spruch des
angefochtenen Bescheides auf Grund der dargestellten Rechtslage im Zuge der
Erlassung der abweisenden Berufungsentscheidung entsprechend abzuändern
(vgl. etwa VwGH vom 21. Oktober 1999, 98/15/0195).
Der Berufung konnte sohin schon auf Grund des bereits
eingetretenen Fristablaufes kein Erfolg beschieden sein; ein weiteres Eingehen
auf die Berufungsausführungen in inhaltlicher Hinsicht war damit
hinfällig.
Graz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0671-G/05
- Stammnummer
- 20723
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF