Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1983-W/06
(Ungerechtfertigte) Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1983-W/06vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, Adr, vertreten
durch CURA Treuhand- und Revisionsges.m.b.H., 1060 Wien, Gumpendorfer Str.
26, gegen die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 24. März 2006 betreffend die
Anträge vom 30. Dezember 2005 auf Aufhebung der
Gesellschaftsteuerbescheide 1) vom 28. Juli 2000 zu ErfNr. 111 (Verfahren
zu RV/1983-W/06) 2) vom 24. Jänner 2001 zu ErfNr. 222 (Verfahren zu
RV/1982-W/06) 3) vom 19. März 2001 zu ErfNr. 333 (Verfahren zu
RV/1985-W/06) 4) vom 24. Jänner 2002 zu ErfNr. 444 (Verfahren zu
RV/2417-W/06) 5) vom 11. April 2002 zu ErfNr. 555 (Verfahren zu
RV/1984-W/06) 6) vom 12. Februar 2003 zu ErfNr. 666 (Verfahren zu
RV/2416-W/06) 7) vom 2. Juni 2003 zu ErfNr. 777 (Verfahren zu
RV/2419-W/06) entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben und die Zurückweisungsbescheide vom 24.
März 2006 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005, eingebracht beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 30. Dezember
2005, beantragte die BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) die
Aufhebung folgender Gesellschaftsteuerbescheide gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO:
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Bescheid
vom
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ErfNr.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabenbetrag
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1)
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28. Juli 2000
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111
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ATS
45.000.000,00
|
ATS
450.000,00
|
2)
|
24.
Jänner 2001
|
222
|
ATS
56.235.600,00
|
ATS
562.356,00
|
3)
|
19. März
2001
|
333
|
ATS
45.000.000,00
|
ATS
450.000,00
|
4)
|
24. März
2002
|
444
|
€
4.007.035,00
|
€
40.070,35
|
5)
|
11. April
2002
|
555
|
€
3.270.000,00
|
€
32.700,00
|
6)
|
12. Februar
2003
|
666
|
€
4.171.929,00
|
€
41.719,29
|
7)
|
2. Juni
2003
|
777
|
€
3.270.000,00
|
€
32.700,00
Zur Begründung wurde ua. ausgeführt, dass die
angeführten Bescheide mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union in
Widerspruch stünden, weil sie den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom
17. Oktober 2002, C-339/99, nicht entsprechen würden. Wie sich aus dem
Erlass des BMF vom 14. März 2003, Z 105004/1-IV/10/03 "Richtlinie zur
Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes- Auslegung der
§§ 2 und 5 KVG aufgrund der Urteile des EuGH vom 17. Oktober
2002, C-339/39, C-71/00, C-138/00" unter Punkt 5.1. angeführten Beispiel
klar ergebe, sei der vorliegende Sachverhalt ein typischer Anwendungsfall der
genannten Erlassstelle.
Mit Bescheiden vom 24. März 2006 wies das
Finanzamt die Anträge der Bw. auf Aufhebung der oben angeführten
Gesellschaftsteuerbescheide zurück. Zur Begründung wurde jeweils
ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolge, weil die Eingabe nicht
fristgerecht eingebracht worden sei. Gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Aufhebungen seine bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97)
des Bescheides zulässig (§302 Abs. 1 BAO), bei Widerspruch mit
Gemeinschaftsrecht der EU bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
(§ 302 Abs. 2 lit. c BAO). Eine
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit liege nicht vor. Der EuGH habe im Urteil vom
17. Oktober 2002, C-339/99, die Vereinbarkeit mit der
Kapitalansammlungsrichtlinie bestätigt. Der Antrag sei daher
verspätet. Außerdem liege ein Zuschuss mit zwingender
Weiterleitungsverpflichtung, wo die Zwischengesellschaft nur mehr eine
Weiterleitungsverpflichtung habe, nicht vor.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurden die
ersatzlose Aufhebung der Zurückweisungsbescheide beantragt. Betont wurde,
dass die Anträge sich auf Zuwendungen der X beziehen würden, die noch
innerhalb der Verjährungsfrist des § 302 Abs. 2 lit. c
BAO liegen. Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen
auf die Berufungen in gleichgelagerten Fällen (AnM: siehe dazu ua. das
Verfahren des unabhängigen Finanzsenates RV/2206-W/06) verwiesen.
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom
24. Juli 2006 führte das Finanzamt aus, dass die Anwendbarkeit der
Frist des § 302 (2) lit. c BAO für die Aufhebung des
Gesellschaftsteuerbescheides gemäß
§ 299 BAO einen
Widerspruch mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der EU voraussetze. Der EuGH stelle bei Beurteilung, wem eine
Leistung zuzurechnen ist, auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab (EuGH
17.10.2002, C-339/99: Ersterwerb von Gesellschaftsrechten wobei ein zugelassener
neuer Gesellschafter die Leistungen im Rahmen der Kapitalerhöhung im Wege
seiner Mutergesellschaft erbringen lässt und ein zugelassener neuer
Gesellschafter die Leistungen im Rahmen der Kapitalerhöhung an die
Tochtergesellschaft erbringt; EuGH 12.1.2006, C-494/03: Der
Großmutterzuschuss ist der Enkel als Empfänger und der
Muttergesellschaft als Leistender zuzurechnen). Der in Punkt 5.1 der Richtlinie
zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 14.3.2003
(BMF-Erlass) genannte Fall des Großmutterzuschusses mit
Weitergabeverpflichtung der Muttergesellschaft sei nicht Gegenstand eines
Verfahrens vor dem EuGH gewesen. Hier gehe es nur um die Frage, ob bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Zuschuss auf Grund der
Weitergabeverpflichtung der Großmutter als der Leistenden zuzurechnen sei
und ob Freiwilligkeit der Weitergabe gegeben sei. Da ein Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht nicht vorliege, sei der Antrag zu Recht zurückgewiesen
worden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde von der Bw. nochmals ausführlich
dargelegt, weshalb die angeführten Gesellschaftsteuerbescheide gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßen würden.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008, beim
Unabhängiger Finanzsenat eingebracht am 19. Dezember 2008, nahm die
Bw. die in den Berufungen und in den Vorlageanträgen gestellten
Anträge auf Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor dem
gesamten Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von
Bescheiden sind gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO, soweit nicht
anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen
gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Darüber hinaus sind nach § 302 Abs. 2
BAO zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines
Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf
Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses
Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der
Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist
eingebracht ist;
c) Aufhebungen nach § 299, die wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist;
d) Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von
fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.
Nach Ritz, Kommentar zur BAO3, RZ 32 und 33 zu
§ 299 BAO ist der Aufhebung gerichtete Antrag zurückzuweisen,
wenn
- er nicht fristgerecht eingebracht ist, oder
- er unzulässig ist (zB bei mangelnder Antragsbefugnis
des Einschreiters oder wenn der aufzuhebende Bescheid nicht rechtswirksam
ergangen ist).
Hingegen ist der Antrag abzuweisen, wenn
- der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich
rechtswidrig ist,
- die Aufhebung aus Ermessensgründen zu unterbleiben
hat,
- der aufzuhebende Bescheid in der Zwischenzeit in einer
dem Begehren des Antragstellers Rechnung tragenden Weise abgeändert wurde
(zB gemäß
§ 293 BAO oder § 293 b BAO).
§ 299 BAO ist eine Verfahrensvorschrift und somit
ab In-Kraft-Treten (das ist der 1. Jänner 2003) auch für vor dem
1. Jänner 2003 erlassene Bescheid anzuwenden (siehe Ritz, Kommentar
zur BAO3, RZ 69 zu § 299 BAO).
Die gegenständlichen Anträge der Bw. stützen
sich ausdrücklich darauf, dass die angeführten
Gesellschaftsteuerbescheide dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würden.
Nach § 302 Abs. 2 lit. c BAO endet im Falle des
Widerspruches eines Bescheides zum Gemeinschaftsrecht die Frist zur Einbringung
des Antrages auf Bescheidaufhebung mit Ablauf der Verjährungsfrist.
Auf Grund der Bestimmungen des § 207 Abs. 2
BAO und des § 208 Abs. 1 lit. a BAO endet die
Verjährungsfrist bei der Gesellschaftsteuer mit Ablauf des 5. Jahres
nach dem Entstehen des Abgabenanspruches. Da die Gesellschaftsteuer keine
speziellen Bestimmungen zum Entstehen der Steuerschuld enthält, ist
hierfür die allgemeine Bestimmung des § 4 BAO anzuwenden, wonach
der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Mit den angeführten
Gesellschaftsteuerbescheiden wurden Zuschüsse besteuert, die in den Jahren
2000 bis 2003 geleistet wurden, sodass für keiner dieser Leistungen die
Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2005 geendet hat.
Die mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesenen
Anträge auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO wurden von der Bw.
am 30. Dezember 2005 beim Finanzamt eingebracht. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist die Antragstellung fristgerecht erfolgt,
weil die Anträge auf Bescheidaufhebung damit begründet wurden, dass
ein Widerspruch mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vorliegen
würde. Das Vorliegen einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit setzt entgegen den
Ausführungen des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen nicht
voraus, dass die konkrete Rechtsfrage bereits Gegenstand eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH war, sondern nur, ob der aufzuhebende
Bescheid Primärrecht oder Sekundärrecht der Europäischen Union
verletzt. Die Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Verstoß mit
dem Gemeinschaftsrecht vorliegt und der Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird,
aus diesem Grund mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist, bedarf einer
inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem anzuwenden Gemeinschaftsrecht (hier der
Richtlinie 69/335/EWG). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wurden
die Anträge fristgerecht eingebracht und wären die Anträge daher
- selbst dann, wenn objektiv gesehen keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
vorliegen würde - nicht zurückzuweisen (sondern abzuweisen)
gewesen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu
entscheiden und ist sie berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es
Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, d.h. neuerlich
zu entscheiden und zwar so, als ob die Sache erstmals nach den für sie
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der
Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist also
über die Berufung ohne Rücksicht auf den Erstbescheid oder die
Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach im
Falle einer verfehlten erstinstanzlichen Entscheidung nicht nur berechtigt,
sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung originär neu zu gestalten.
Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide
abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber
bestätigen. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache
beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches
erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 19.3.2001, 96/17/0441 mit Hinweis auf
Stoll, BAO-Kommentar, S. 2793 zu § 289 BAO).
Hat das Finanzamt beispielsweise einen Antrag auf
Wiederaufnahme bescheidmäßig abgewiesen, so ist Sache der Inhalt des
Spruches erster Instanz, sohin die ablehnende Entscheidung über den
Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers. Über diesen erstinstanzlichen
Abspruch im Sinn des § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden, liegt in
der sachlichen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Sie kann dabei
etwa auch in Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung den Spruch des
erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abändern, dass der
Wiederaufnahmeantrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird (vgl. VwGH
21.10.1999, 98/15/0195).
Die Berufungsbehörde darf aber nicht eine
Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus
Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der
Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Im Gegensatz zum
umgekehrten Fall, bei dem die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung
getroffen hat und damit auch bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft
und somit auch darüber befunden hat (vgl. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063 zum
AVG).
Wurde ein verfahrensrechtlicher Bescheid wie zB die
Zurückweisung eines Antrages zu Unrecht erlassen, so hat die
Berufungsbehörde diesen verfahrensrechtlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben
(siehe Ritz, Kommentar zur BAO3, Rz 34 zu § 289 BAO mit Hinweis auf
Stoll, JBl. 1982, 12).
Nach Stoll, Kommentar zur BAO, S 2796, ist Sache der
Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der ergangene Bescheid
darüber abgesprochen hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war
im vorliegenden Fall der Antrag der Bw. auf Aufhebung des Bescheides
gemäß
§ 299 BAO. Mit dem Spruch des Bescheides hat das
Finanzamt den Bescheid zurückgewiesen und somit nur über die
Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit des Antrages abgesprochen. In der
Begründung hat das Finanzamt zwar nicht nur die Rechtzeitigkeit des
Antrages verneint, sondern darüber hinaus auch bereits eine inhaltliche
Prüfung des Antrages vorgenommen und das Vorliegen einer
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dezidiert verneint.
Lässt der Spruch eines Bescheides allerdings für
sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die
beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des
Spruches herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 19.3.2001, Zlen. 2001/17/0038,
0039).
Abgesprochen wurde mit den angefochtenen Bescheiden in
rechtskraftfähiger Form nur darüber, ob ein Grund für die
Zurückweisung der Anträge gemäß
§ 299 BAO
vorliegt. Sache der gegenständlichen Berufungsverfahren ist daher nur die
Prüfung der formellen Voraussetzungen der Anträge gemäß
§ 299 BAO (dh. ob die Anträge fristgerecht eingebracht wurden
bzw. ob die Anträge zulässig ist), nicht aber die inhaltliche
Prüfung der Gesellschaftsteuerbescheide (ob tatsächlich eine
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vorliegt). Da die Anträge rechtzeitig
eingebracht wurden und Gründe für eine Unzulässigkeit der
Anträge ebenfalls nicht ersichtlich sind, waren die
Zurückweisungsbescheide vom 24. März 2006 ersatzlos aufzuheben
(vgl. dazu auch UFS 26.03.2007,
RV/2001-W/06).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1983-W/06
- Stammnummer
- 38623
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF