Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1816-L/02
Bei Schenkung inländischen Grundvermögens ist gemäß § 19 Abs.2 ErbStG idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 der Einheitswert maßgebend, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde. Hat der Geschenkgeber seinen Wohnsitz in Oberösterreich, so ist für die Schenkungssteuervorschreibung nicht das Wohnsitzfinanzamt, sondern nach § 1 GebührenämterfusionsVO das Finanzamt Linz-Urfahr zuständig. Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde im Sinne des § 289 Abs.2 BAO ist durch die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, begrenzt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1816-L/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Schenkungssteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§
291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Notariatsakt vom 30. Juli 1997 wurde zwischen FG als Geschenkgeber und seiner
Gattin SG als Geschenknehmerin ein Schenkungsvertrag mit dem Inhalt
abgeschlossen, dass FG der SG und nunmehrigen Bw. einen ideellen
Hälfteanteil an der Liegenschaft Einlagezahl X Grundbuch Y samt dem darauf
errichteten Haus W schenkte. In Punkt viertens dieses Vertrages wurde
festgelegt, dass die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes mit
Unterfertigung der Vertragsurkunde erfolge.
Am 11.
August 1997 langte beim Finanzamt eine Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG ein und wurde gleichzeitig ein Antrag auf Befreiung von der
Schenkungssteuer gemäß
§ 15 Abs.1 Z.1 lit. c ErbStG gestellt.
Mit
Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantwortete die Bw. den zur Beurteilung der
Anwendbarkeit des § 15 Abs.1 Z.1 lit. c ErbStG ergangenen
Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes Urfahr.
Mit
Bescheid vom 26. November 2001 schrieb das Finanzamt Urfahr der Bw. für
diese Schenkung Schenkungssteuer in Höhe von 5.440,00 S vor. Bei der
Schenkungssteuerbemessung ging das Finanzamt von einem Einheitswert des im
Schenkungswege übertragenen Grundstücks von 201.000,00 S aus. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Steuerbefreiung des § 15
Abs. 1 Z. 1 lit. c ErbStG wegen Überschreitens der Wohnnutzfläche von
150 m² nicht anwendbar sei.
Mit
Schriftsatz vom 18. Dezember 2001 brachte die Bw. gegen diesen Bescheid Berufung
wegen Unschlüssigkeit des Spruches, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie
Rechtswidrigkeit infolge einer Entscheidung durch die örtlich
unzuständige Behörde ein. Zur Unschlüssigkeit des
Bescheidspruches führte sie im wesentlichen aus, dass in Ermangelung der
Bezeichnung eines Spruchteiles die Vorschreibung von Schenkungssteuer in
Höhe von 5.440,00 S auf Grund des Schenkungsvertrages vom 30. Juli 1997 mit
SG, Erbe nach FG, als normativer Gehalt und somit Bescheidspruch anzusehen sei.
Sie habe am 30. Juli 1997 mit ihrem Ehegatten FG einen Schenkungsvertrag
geschlossen. Ihr Ehegatte sei am 25. Dezember 1999 verstorben, sodass der
Abschluss eines Schenkungsvertrages mit SG, Erbe nach FG, tatsächlich
unmöglich und die Gegenstandsbezeichnung völlig sinnleer sei. Der
angefochtene Bescheid gehe offenkundig von unschlüssigen Voraussetzungen
aus und sei schon deshalb ersatzlos zu beheben. Zur Rechtswidrigkeit des
Inhaltes wurde ausgeführt, dass der Einheitswert zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses am 30. Juli 1997 298.000,00 S betragen habe und der
Einheitswert erst mit Feststellungsbescheid vom 1. Jänner 1998 neu mit
402.000,00 S bemessen worden sei. Die Eigentumsübertragung sei mit 1.
September 1997 grundbücherlich vollzogen worden, sodass nur der zu diesem
Zeitpunkt gültige Einheitswert herangezogen werden könne. Die
Behörde sei bei Vorschreibung der Schenkungssteuer von dem erst zu einem
späteren Zeitpunkt festgesetzten Hälfteeinheitswert von 201.000,00 S
ausgegangen, sodass die Vorschreibung der Höhe nach unrichtig ermittelt
worden sei. Anzumerken sei, dass sie seit 14. September 1957 mit ihrem Ehegatten
verheiratet gewesen sei und insbesondere der Um- und Zubau am Hause der
Liegenschaft in W im Jahr 1976 durch ihr Gehalt und das ihres Mannes finanziert
worden sei. Nicht nur durch ihren finanziellen Beitrag, sondern auch durch ihre
engagierte Mitarbeit habe eine beträchtliche Wertsteigerung der
gegenständlichen Liegenschaft erreicht werden können, welche wiederum
die Festsetzung eines höheren Einheitswertes zur Folge gehabt habe. Der
Umstand, dass sie gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Gatten eheliches
Vermögen geschaffen habe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt die
formalen grundbücherlichen Verhältnisse den tatsächlichen
angepasst worden seien, könne nicht dazu führen, dass sie nun zur
Zahlung von Schenkungssteuer verpflichtet werde. Darüber hinaus befinde
sich die Liegenschaft wie auch ihr Hauptwohnsitz in W, sodass eine
allfällige Schenkungssteuervorschreibung durch ihr Wohnsitzfinanzamt
hätte erfolgen müssen. Der Bescheid sei daher von der
unzuständigen Behörde erlassen worden.
Eine
Rücksprache des Finanzamtes Urfahr beim Wohnsitzfinanzamt Wels ergab, dass
der Einheitswert von 298.000,00 S bereits mit Wirksamkeit 1. Jänner 1983 um
35 % auf 402.000,00 S erhöht worden war.
Das
Finanzamt Urfahr wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni
2002 als unbegründet ab. Der Betrefftext des angefochtenen Bescheides laute
"Schenkungsvertrag vom 30. Juli 1997 mit FG". Gemäß
§ 19 Abs. 2
BewG sei für Liegenschaften der Einheitswert maßgebend, der auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt worden sei. Gegenständlich sei die
Schenkungssteuerschuld am 30. Juli 1997 entstanden. Der zuletzt festgesetzte und
damit maßgebende Einheitswert sei jener zum Stichtag 1. Jänner 1983
gewesen und habe 402.000,00 S betragen. Der vor diesem Stichtag
maßgebende Einheitswert habe 298.000,00 S betragen und sei ab 1.
Jänner 1983 um 35 % erhöht worden. Der Einheitswertbescheid vom 1.
Jänner 1998, auf den sich die Bw. berufen habe, sei auf Grund der
Zurechnung des Hälfteanteiles an sie ergangen und habe die Erhöhung
mit Wirksamkeit 1. Jänner 1983 ebenfalls zum Inhalt gehabt. Der Inhalt
des Notariatsaktes vom 30. Juli 1997 gehe von einer Schenkung aus. Da keine
Feststellungen getroffen worden seien, dass mit der Übertragung des
Hälfteanteiles allfällige mit der Hauserrichtung begründete
Forderungen abgegolten worden seien, sei auch bei der Steuerfestsetzung von
einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen. Gemäß
§ 63 Abs. 2 BAO
richte sich die Zuständigkeit für die Schenkungssteuerfestsetzung nach
dem Wohnsitz des Geschenkgebers. Liege der Wohnsitz des Geschenkgebers in
Oberösterreich, so sei für die Schenkungssteuervorschreibung nach
§ 7 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz bzw. nach § 1 der
Gebührenämterfusionsverordnung ab 1. Jänner 2000 das Finanzamt
Urfahr zuständig, dessen Aufgabenkreis um den des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrssteuern in Linz erweitert worden sei.
Mit
Schreiben vom 12. Juli 2002 stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der
Betrefftext des angefochtenen Bescheides laute tatsächlich
"Schenkungsvertrag vom 30. Juli 1997 mit SG, Erbe nach FG" und sei somit
zweifellos in sich widersprüchlich. Im übrigen werde zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Berufung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 ist für die Bewertung
inländischen Grundvermögens der Einheitswert maßgebend, der nach
den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen
der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird.
Die
letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens fand zum 1.
Jänner 1973 statt. Entsprechend dem Abgabenänderungsgesetz 1982, BGBl.
Nr. 570/1982, Abschnitt XII, Art. II, fand zum 1. Jänner 1983 eine
Erhöhung der Einheitswerte um 35 % statt.
Bei einer
Änderung der steuerlichen Zurechnung eines Bewertungsgegenstandes ist ein
Zurechnungsfortschreibungsbescheid zu erlassen (§ 21 Abs. 4 BewG). Sowohl
bei dem am 11. März 1998 (wirksam ab 1. Jänner 1998) als auch bei dem
am 7. Juli 2000 (wirksam ab 1. Jänner 2000) an die Bw. ergangenen
Bescheid handelte es sich um Zurechnungsfortschreibungsbescheide im Sinne des
§ 21 Abs. 4 BewG, welche auf Grund des Schenkungsvertrages vom 30. Juli
1997 bzw. des Todes des Ehegatten am 25. Dezember 1999 zu ergehen hatten. Beiden
Bescheiden war jedoch bereits der erhöhte Einheitswert von 402.000,00 S zu
Grunde gelegt, sodass als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
hinsichtlich der im Jahr 1997 erfolgten Schenkung des ideellen
Hälfteanteils der obgenannten Liegenschaft zu Recht die Hälfte des
bereits ab 1. Jänner 1983 erhöhten Einheitswertes von 402.000,00 S
angesetzt wurde.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Berufungsvorentscheidung
die Bedeutung eines Vorhaltes zu (vgl. VwGH 25.1.2001, 98/15/0108, m.w.N.). Die
Bw. ist weder den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung zur
örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes Urfahr noch den
Ausführungen, dass dem Notariatsakt vom 30. Juli 1997 keine Anhaltspunkte
entnehmbar sind, dass mit der Übertragung des Hälfteanteiles
allfällige mit dem Hausbau begründete Forderungen abgegolten worden
seien, weshalb von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen sei, entgegen
getreten.
Es
wäre an der Bw. gelegen gewesen, zumindest im Vorlageantrag
ausführlich und überzeugend darzulegen, warum trotz der
Ausführungen des Finanzamtes dennoch von einer Unzuständigkeit des
Finanzamtes Urfahr zur Erlassung des Schenkungssteuerbescheides auszugehen bzw.
der Einheitswert von 298.000,00 S (und nicht der von 402.000,00 S) der
Schenkungssteuerberechnung zu Grund zu legen gewesen wäre.
Zur
wiederholt monierten Unschlüssigkeit der Bescheidspruchwortfolge
"Schenkungsvertrag vom 30. Juli 1997 mit SG, Erbe nach FG" ist der Bw. insoweit
Recht zu geben, als dieser Spruchbestandteil richtig und auch sinnvoll
"Schenkungsvertrag vom 30. Juli 1997 mit FG" lauten müsste. Der erste Satz
zur Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2002 ist so zu
verstehen, dass bereits die Erstbehörde den von der Bw. gerügten
Betrefftext auf "Schenkungsvertrag vom 30.Juli 1997 mit FG" abgeändert hat.
Diese Umbenennung fällt in den Rahmen der Änderungsbefugnis
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO, welche nicht nur der
Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz, sondern analog dazu auch der
Rechtsmittelbehörde erster Instanz zukommt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2.
Aufl., § 276 Tz. 12).
Die von
der Bw. in der Berufung vertretene Auffassung, die Behörde müsste
wegen der Unschlüssigkeit dieses Spruchbestandteils den Bescheid aufheben,
trifft daher nicht zu. Die Abänderungsbefugnis ist durch die "Sache"
beschränkt. Die Grenze dieser Änderungsbefugnis liegt demnach dort, wo
die Berufungsbehörde überhaupt den Gegenstand der Besteuerung
auswechselt. Durch die Bezeichnung "Schenkungsvertrages vom 30. Juli 1997" ist
die "Sache", für die Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelangt ist,
eindeutig festgelegt. Spruch und Begründung eines Bescheides sind als
Einheit zu betrachten, sodass durch Anführung des konkreten
Schenkungsvertrages ausreichend deutlich gemacht wurde, welcher Erwerbsvorgang
besteuert werden sollte.
Im Rahmen ihrer
Abänderungsbefugnis hat die Abgabenbehörde erster Instanz daher einen
dem Gesetz entsprechenden Rechtszustand hergestellt, indem sie den Betrefftext
des angefochtenen Bescheides von "Schenkungsvertrag vom 30. Juli 1997 mit SG,
Erbe nach FG" durch den zutreffenden Text "Schenkungsvertrag vom 30. Juli 1997
mit FG" austauschte.
Aus den
dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1816-L/02
- Stammnummer
- 5021
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF