…angewendet habe. Der Österreichische Gebrauchszolltarif nach dem Zolltarifgesetz 1988 habe zum 31.12.1994 für Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 Gewichtsprozent der Warennummer 2208 90 990 B5 einen allgemeinen Zollsatz von S 3.500.-/100 kg ausgewiesen. Ein EW…
…da statt des nach Art. 72 der Beitrittsakte und des Österreichischen Gebrauchszolltarifes anzuwendenden Zollsatzes von S 3.500.-/100 kg lediglich ein Zollsatz von S 1.400.-/100 kg herangezogen worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10. Juli 1996 fristgerecht das Rechtsmittel…
…Erhebung eines Antidumpingzolls ohne gültige Rechtsgrundlage einen wesentlichen Irrtum der Zollbehörde dar, darüber hinaus weise der "Österreichische Gebrauchszolltarif" (mit Stand 1.1.1996) für die in Frage kommende Tarifnummer keinen Antidumpingzoll (Hinweis "Dump") aus. Im Übrigen treffe die Bf kein Verschulden: Das vorgelegte Sachverständigen-Gutachten…
…in der Eingabe der Bf vom 21.1.2013 enthaltenen Einwand hinsichtlich "Irrtümer der Zollbehörden betreffend den Österreichischen Gebrauchszolltarif" wird festgestellt: Die (sinngemäße) Behauptung der Bf, es sei im Österreichischen Gebrauchszolltarif bei der maßgeblichen Zolltarifnummer kein Hinweis "Dump" aufgeschienen und insoweit ein zollbehördlicher Irrtum vorgelegen…
…dem Sachverständigengutachten des DI Krenn bezüglich Marktangemessenheit der Preise, auseinandersetzen habe können; ergänzend werde nunmehr auf die Irrtümer der Zollbehörde, insbesondere betreffend die Verwendung des österreichischen Gebrauchszolltarif, hingewiesen. Die Bf habe in den Jahren 2000 bis 2003 keinen Anlass gehabt, zu den von der Fa…
…Erhebung eines Antidumpingzolls ohne gültige Rechtsgrundlage einen wesentlichen Irrtum der Zollbehörde dar, darüber hinaus weise der "Österreichische Gebrauchszolltarif" (mit Stand 1.1.1996) für die in Frage kommende Tarifnummer keinen Antidumpingzoll (Hinweis "Dump") aus. Im Übrigen treffe die Bf kein Verschulden: Das vorgelegte Sachverständigen-Gutachten…
…1 UStG auch die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer zu verstehen ist. Nach den maßgeblichen zolltarifarischen Bestimmungen (Kapitel 99 des österreichischen Gebrauchszolltarif - Kombinierte Nomenklatur) war im gegenständlichen Fall kein Zoll sondern lediglich 20% des Zollwertes an Einfuhrumsatzsteuer vorzuschreiben. Die angefochtene abweisliche Berufungsvorentscheidung erging somit…
…ist anzumerken, dass auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien der als GM4 spezifizierte Tabak als Tabakfeinschnitt in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet ist. § 5 TabStG: (1…
…ist anzumerken, dass auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien der als GM4 spezifizierte Tabak als Tabakfeinschnitt in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet ist. § 5 TabStG: (1…
…Multimediaplayer des Typs "Apple iPod 8 GB nano" zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Im Zuge der Einfuhrabfertigung wurde die Ware in die Nummer 8519 8195 90 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs eingereiht und Abgaben in der Höhe von € 7.509,29 festgesetzt (Zoll: € 668,94…
…zum freien Verkehr. Die Ware wurde von der Bf. in den Code 44219099 00 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs (ÖGebrZT) eingereiht. Das Abfertigungsorgan änderte nach Durchführung einer inneren Warenbeschau die Einreihung ab und reihte die verfahrensgegenständliche Ware in den Code 95061121 00 des ÖGebrZT ein. Das Abfertigungsorgan…
…365 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) anerkannt. Zur Abgabenvorschreibung wurde daher die Bekanntgabe der Warennummer oder der genauen Warenbeschreibung laut Österreichischem Gebrauchszolltarif, die Höhe der Hinzurechnungskosten sowie die Vorlage einer Handelsfaktura oder Wertnachweises verlangt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 7. Juni 2005 Berufung eingelegt…
…Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) anerkannt. Zur Abgabenvorschreibung wurde daher die Bekanntgabe der Warennummer oder der genauen Warenbeschreibung laut Österreichischem Gebrauchszolltarif, die Höhe der Hinzurechnungskosten sowie die Vorlage von Rechnungen oder anderen Wertnachweisen verlangt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 3. Juni 2005 Berufung eingelegt…
…000/917230/01/9 in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Dabei wurde die Ware antragsgemäß in die Warennummer 63023990902 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes mit einer Eingangsabgabenbelastung von 12 % Zoll und 20 % Einfuhrumsatzsteuer eingereiht und der Abgabenbetrag der Bf. mitgeteilt. Gegen diese als Abgabenbescheid geltende Mitteilung der…
…die norwegische Firma A., als Hauptverpflichteter ein externes Versandverfahren zum Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminium der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 21.304 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle Graz (Zollamt Graz) eröffnet worden…
…Juni 2005 war durch die norwegische Firma A., als Hauptverpflichteter ein externes Versandverfahren zum Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 20.836 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X…
…Juni 2005 war durch die norwegische Firma A., als Hauptverpflichteter ein externes Versandverfahren zum Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 20.838 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X…
…die norwegische Firma A., als Hauptverpflichteter ein externes Versandverfahren zum Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 20.856 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle Graz (Zollamt Graz) eröffnet worden…
…Juni 2005 war durch die norwegische Firma A., als Hauptverpflichteter ein externes Versandverfahren zum Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 21.142 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X…
…Juli 2005 war durch die norwegische Firma A., als Hauptverpflichteter ein externes Versandverfahren zum Zwecke der Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli Aluminiumsline der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von 21.280 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle X…